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58 In beiden Fällen aber ist alsdann die Autorität der Nationalbehörde nnr auf Verletzungen der Verfassung beschränkt. Was innerhalb der Ver fassung geschehen kann, liegt außerhalb ihres Wirkungskreises. §- 25. Der zweite Schritt ist, daß die ständischen Behörden auch solche Maßregeln, welche innerhalb der verfassungsmäßigen Befugniß liegen, vorher zu bcurtheilen haben, ohne daß jedoch der Landesherr an ihre Be stimmung gebunden ist. In diesem Falle stehen die Landstände, als bloße Räthe, den Ministern zur Seite. 26. Der dritte Schritt weiter ist, daß die volksvertrctenden Behörden solche Maßregeln durch ihre Mißbilligung kraftlos machen können, der Regent an ihre Zustimmung gebunden ist, und ihm dagegen nur das Recht ihrer Auflösung, mit Verbindlichkeit, in gewisser Zeit neue zusammen zu berufen, zusteht. tz- 27. Dies Recht der Entscheidung läßt in sich wiederum viele Grade der Ausdehnung zu, je nachdem cs auf alle oder einige, und in diesem Fall auf mehr, oder weniger Regierungsmaßregeln beschränkt ist, und je nach dem die Erklärung der Mißbilligung mehr oder weniger Förmlichkeiten unterliegt. Wie sehr sich aber hierin auch der Regent beschränken möchte, so bleibt die Verfassung immer noch wirklich monarchisch; sie geht erst in eigentliche Republik über, wenn dem Regenten das Recht der Auflösung genommen ist, und ihm mithin, auch in ihren Personen, von ihm unab hängige politische Körper gegenüberstehen. tz. 28. Im Preußischen Staate bestehet, in Absicht einzelner Provinzen, sogar der dritte Grad verfassungsmäßiger Monarchie; in Absicht des ganzen Staats kein einziger. tz- 29. Der erste Grad enthält ein bloßes Minimum des ständischen Rechts, und es würde höchst unpolitisch sein, Stände zu berufen, um ihnen so wenig einzuräumen. §- 30. Es wird also nur auf die Beurtheilung des zweiten und dritten und auf die Frage ankommen, ob die Stände (hier dies Wort ganz allgemein, ohne Unterscheidung der provinziellen oder allgemeinen genommen) sollen eine bloße berathende, oder eine entscheidende Stimme haben? und ob sie im letzten Fall diese sollen bloß durch die Erklärung, daß die vorgelegte Maß regel verfassungswidrig ist, motiviren dürfen, oder nicht? 31. Die Stände bloß zu bcrathenden Behörden zu machen, nimmt dem Institute zu viel von seiner Würde und seinem Ernst. Es läßt sich zwar dafür sagen, daß die Regierung, ohne sich die Hände ganz zu binden, doch die Gründe der Stände hören, aber hernach diese Gründe selbst wieder ihrer Beurtheilung unterwerfen will. Allein sie erscheint ängstlich, indem sie dies ausspricht, und gewinnt eigentlich sehr wenig, da sie immer sehr großes Bedenken tragen wird, eine offenkundiger Weise gcmißbilligte Maß regel dennoch vorzunehmcn. Die Fälle, in denen sie sich hierzu bewogen