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54 tz. 13- Gerade die mittlere Stufe ist seit einer langen Reihe von Jahren, namentlich recht in dem Preußischen Staate, obgleich nicht vielleicht in der Mehrzahl seiner Provinzen, verlassen worden; aus Ehrgeiz und Eitelkeit hat man sich zur höheren gedrängt, aus Trägheit, Sinnlichkeit und Egois mus ist mau zur niedrigeren zurückgegangcn. Es war dadurch eine höchst verderbliche Gleichgültigkeit gegen die Art und das Verfahren der Regie rung, und mit ihr, da doch gewisse Regierungsmaßregeln für Person und Eigenthum nicht gleichgültig waren, zugleich Streben, sich durch ungesetz mäßige Mittel von der Folge der Gesetze auszunehmen, entstanden; und jene, wenn auch oft mißverstandene Klage ist an sich so gegründet, daß jeder vaterlandsliebende Mann sie nothwendig theilen muß. Zugleich — und dies ist natürliche Folge, zum Theil aber, indem es aus anderen Ursachen entstand, auch wieder Grund jener Gleichgültigkeit — waren die Bande lockerer geworden, durch welche der Bürger, außer dem allgemeinen Verbände, Mitglied kleinerer Genossenschaften ist. Als nun durch die französische Revolution und die sich aus ihr ent wickelnden Begebenheiten die Gemüther plötzlich, aus mehr oder minder lauteren Beweggründen zur politischen Thätigkeit aufgeschüttelt wurden, so flogen sie, mit Ueberspringung aller Mittelglieder, der unmittelbaren Teil nahme an den höchsten und allgemeinsten Regierungsmaßregeln zu, und daraus enstand und entsteht noch, was man laut mißbilligen, von sich ab wenden und, wo man kann, Niederdrücken muß. §- 14- Es ist daher nichts gleich nothwendig, als das Interesse stufenweise an die im Staate vorhandenen einzelnen kleinen Bürgergemeinheiten zu knüpfen, es dafür zu erwecken und dem schon überhaupt an Staatsbegeben heiten vorhandenen diese Richtung zu geben. §- 15- Daß Sinn und Wesen der bei uns einzuführenden Verfassung die hier geschilderten, und keine andere sein müssen, wird auch durch die Er wägung der Gründe klar, die zur Einführung selbst veranlassen und be wegen. Niemand kann leugnen, daß dieselbe, wie gelinde und allmälich sie auch vorgenommen werden möge, doch eine fast gänzliche Umänderung der jetzt bestehenden Verwaltung der Monarchie hervorbriugt. Zu einer solchen Umänderung muß nicht bloß ein wichtiger Grund vorhanden sein, sondern man kann mit Recht dazu einen solchen fordern, der Nothwendig- keit einschließt, die überhaupt ein weit sicherer Leiter bei Staatsopcratiouen ist, als das bloß nützlich Erachtete. Daß mit jeder Einführung einer ständischen Verfassung eine Entäußerung eines Theils der königlichen Rechte verbunden ist, läßt sich nicht ableugnen; es läßt sich auch nicht behaupten, daß dies nur durch Unterdrückung der ehemaligen Stände un rechtmäßig erworbene Rechte seien; denn einige Provinzen befinden sich offenbar gegenwärtig in gar keinem Rechtsbesitze von Ständen, und cs ist einleuchtend, daß alle jetzt, dem Wort und der That nach, einen konse quenteren und vollständigeren Einfluß auf die Angelegenheiten der Nation bekommen werden, als sie ehemals besaßen. Eine solche Entäußerung kann man nun nicht ansehen, als der Regierung durch das Volk abge-