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— Si ll der objektive, daß die Verwaltung von Seiten der Regierung, da durch : a) gediegener — mehr aus genauerer Kenntniß der eigenthiimlichen Lage, als aus abstrakter Theorie hervorgehend — d) stätiger — weniger von einem Systeme zu einem anderen ab springend — o) einfacher und minder kostspielig — durch Abgeben mehrerer Zweige an die Ortsbehörden — ä) endlich gerechter und regelmäßiger gemacht wird — durch festeres Binden an verabredete Normen und Verhütung einzelner Ein griffe. 2) Der subjektive, daß der Bürger durch die Theilnahme an der Gesetz gebung, Beaufsichtigung und Verwaltung mehr Bürgersinn und mehr Bürgergeschick erhält, dadurch für sich selbst sittlicher wird, und sei nem Gewerbe und individuellen Leben, indem er beide näher an das Wohl seiner Mitbürger knüpft, eine höhere Geltung gicbt. Man kann zu diesen beiden Zwecken noch den dritten, nicht unwich tigen hinzusetzen: 3) daß der Beschwerdeführung jedes Einzelnen ein mehr geeigneter Weg, als jetzt vorhanden ist, geöffnet und die öffentliche Meinung in den Stand gesetzt und genöthigt wird, sich mit mit Ernst und Wahrheit über die Interessen des Landes unv die Schritte der Regierung auszusprechen. ucl 1. §- 4. Wenn man sich die landständische Verfassung als einen Antagonis mus, und die Landstände als eine Opposition denkt, was wenigstens eine sehr natürliche Vorstellungsart ist, so kann sie bei uns, als keine gegen Eingriffe der Krone gelten, die, wie lange Erfahrung zeigt, so wenig zu befürchten sind, daß darum keine solche Verfassung notwendig wäre, allein gar sehr gegen u) unstäte und unzweckmäßige Organisation, und dem ähnliches Ver fahren der obersten Verwaltungsbehörden, und k>) gegen das Ansichreißen und Umsichgreifen der Staatsbehörden über haupt, was unter andern auch den Nachtheil hat, daß, besonders bei dem gesunkenen Ansehen deS Adels, nur der Beamte etwas zu gelten scheint und daher Zeder sich dieser Klasse zudrängt. tz. 5. Da eine inkonsequente Verwaltung sich einer Ständeversammlung gegenüber nicht halten kann, so werden die obersten Verwaltungsbehörden durch dieselbe genöthigt und gewöhnt, nach festen und beim Wechsel der Personen doch bleibenden, und nur mit vieler Vorsicht zu ändernden Prinzipien zu handeln, und dies ist die einzige innere, sowie strenge Ver antwortlichkeit die einzige äußere Bürgschaft für die Güte eines Ministe riums. Die Verantwortlichkeit aber wächst auf eine doppelte Weise, ein mal gegen die Landstände, und dann gegen den König, der in den Land ständen, zu seiner eigenen Hülfe und Leitung, einen strengen und sach kundigen Beurtheiler seiner Minister erhält. Endlich legen die zögernden Formen der Verfassung der Lust zu neuen Gesetzen und Einrichtungen, die ohne eine solche, leicht in bloße Einfälle ausarten, wohlthätige Fesseln 4*