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64 3) Angelegenheiten, welche die Regierung, ohne daß sie an sich diese oder jene Provinz besonders angehen, den Ständen mit ihrer Bewilligung aufträgt, wie z. B. die Anlegung großer Communications-Chausseen gegen Gestattung der darauf zu legenden Abgabe, oder gegen Herschießung der Kosten selbst aus den Staatseinkünften. tz. 50. Insofern die Provinzialversammlung, worunter hier immer die eines Ober-Präsidial-Bezirks verstanden wird, ihre eigene Verwaltung beauf sichtigend, nicht Gesetzvorschläge berathend wirkt, können Gegenstände Vor kommen, welche nicht alle in ihr vereinigte Prästdialbezirke, sondern nur Einen betreffen. Alsdann können die Deputaten von diesem allein zu sammentreten, und dies kann gleichfalls geschehen, ohne daß gerade die ganze Versammlung zur nämlichen Zeit vereinigt ist. Dies setzt aber voraus, daß der Ausschuß dieser letztem, zu verhältnißmäßiger Anzahl, von Mitgliedern der einzelnen Präsidialbezirke zusammengesetzt sei, damit sich dieser Ausschuß eben so, wie die Versammlung selbst theilen, und auch eben so allein handeln könne. tz. 51. Auf diese Weise scheint es am besten möglich, den Widerspruch zu vereinigen, daß für die Verwaltung Präsidialbezirks-Versammlungen, für den Antheil an der Gesetzgebung Ober-Präsidialbezirks-Versammlnngen an gemessener scheinen. Wird die Einrichtung so getroffen, so kann man sagen, entweder, daß die Präsidialbezirks-Versammlungen sich zu einer Ober-Präsidialbezirks-Versammlung vereinigen, oder diese sich in jene theilt, und die Unterscheidung beider Fälle ist keine theoretische Spitzfindigkeit, da es allemal praktische Folgen hat, ob man die Sache von unten herauf, oder von oben hinunter anfängt. Das Erstere scheint zweckmäßiger. §- 52. Bei den nä 2 und 3 genannten Gegenständen wird bisweilen von der Regierung beabsichtigt, Ausgaben von sich ab auf die Gemeinen und Provinzen zu wälzen. Dies hat aber nur alsdann Nutzen, wenn die Aus gabe auf diese Weise in sich verringert wird, weil Gemeine oder Provinz wohlfeiler zum Ziele kommen. Sonst ist es ein, bloß die Uebersicht der Abgaben und Volkslasten erschwerendes Blendwerk. tz. 53. Alle Verwaltung der ständischen Behörden muß unter Aufsicht des Staats geschehen. Allein diese muß nicht in Bevormundung bei jedem Schritte des Geschäfts, sondern in Einführung strenger Verantwortlichkeit bestehen. Sind diese Behörden dem beständigen Berichterfordern, Vor schreiben und Verweisen der Regierung ausgesetzt, so will Niemand, der sich ein wenig fühlt, mit dem Geschäfte zu thun haben, und der Geist und Sinn der Einrichtung geht verloren. Da es minder untergeordnete Stufen solcher Behörden giebt, so kann die Regierung sich an die höchste halten, und ihr Geschäft dadurch sehr vereinfachen. Da es auch jedem Einwohner freisteht, bei der Hähern Behörde über die untere Beschwerde anzubringen, und diese Beschwerden immer mehr werden angebracht werden, je mehr der Gemeinsinn erwachsen wird, da jetzt viele lieber Unrecht geschehen lassen, als sich die Mühe geben, es zu rügen, so wird die Kontrolle, wie die Verwaltung, mehr von dem Bürger selbst geübt, und das Geschäft der Regierung entbehrlicher werden.