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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.01.1877
- Erscheinungsdatum
- 1877-01-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-187701015
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18770101
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18770101
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1877
-
Monat
1877-01
- Tag 1877-01-01
-
Monat
1877-01
-
Jahr
1877
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 01.01.1877
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Zweite Vellage M LetzMer Tageblatt mb Anzeiger. i. Montag den 1. Januar 1877. 71. Jahrgang. 1877. ZUM neuen Jahr. Und wieder hat im rascken Fluge DaS Jahr vollendet seinen Lauf, ES schlägt im großen Welteaduch« Sich eine neue Seite auf; Ihr Inhalt liegt uns tiefverborgeu — Lein sterblich Äug' entziffert ib» — Ob Freud und Glück, ob Noth und Sorgen Uns Staubgebornen sind verliehnl Zum Himmel auf laßt heut uns schauen Die Seele und das Herz empor, Und mit dem alten Gottvertraueu Laßt einziehn uns durchs neue Thor; Dem Ärambeladnen möge lindern Der Himmel seine Noth und Pein. Und bei den ärmsten Menschenkindern Da ziehe froh die Hoffnung ein. Der Frucht gieb Sgoueuschein und Rege», Und uns gieb unser täglich Brod! Dem Fleiß der »rbeit gieb den Segen, Bewahr unS auch vor jeder Noth! Gieb Muth und Kraft dem deutschen kande, Daß es in steter Einigkeit Noch fester knüpfe seine Baude Eistark« ganz zur Herrlichkeit! De« Sachsenland g>eb Deinen Segen, Und nimm es gnädiglich m Schutz, Gieb unsrer Stadt stets allerwegen Nur DaS, was ihr gereicht zu Nutz; Gemeiusiun, jedes Bürgers Streben. Der Stadt den alten Ruf bewahr'. Das walte Bott! — Er wird's uns geben Auch fernerhin i« neue» Jahr e. 8. Oeffrnlliche Verhandlungen der Atadlverordnelen am 22. November 1876.*) (Auf Grund des Protokolls bearbeitet u.mitgetheilt.) Die Sitzung wird '/«7 Uhr Abend- in An wesenheit von 47 Mitgliedern und der Herren Stadtriithe Mächler, Heßler, vr. Panitz, Schilling und Holtze durch Herrn Borsteher Goetz eröffnet. Später erscheinen noch al- Vertreter de- Rathe- die Herren Bürgermeister Sr. Tröndlin und Stadt rach Dietol. Unter den von dem Herrn Vorsteher mit- getheilten neueren Registraudeneingänaen befinden sich folgende Zuschriften, welche verlesen werden: 1. ein Schreiben, worin der Rath anzeigt, daß da- laut früher bereit- erfolgter Mittheilung behusö Errichtung einer Stiftung zur Unter stützung bedürftiger, unbescholtener, unverhei- rathet gebliebener Frauenspersonen der Stadt testamentarisch überwiesene Vermögen de- Fräulein Amalie Friederike Wolf hier nach beendeter Rachlaßregulirung auf 21,200 81 -k sich beziffert; 2. eine RathSzuschrift, die vom Collegium bean tragte Einsetzung einer gemischten Deputation zur Erörterung der Bqteuernng-frage betr.; 3. eine Znsebrift, worin der Rath seine Freude über die Wahl der Herren Eisengießereibesitzer Toetz und Adv. vr. Schill zum Vorsteher und resp Bicevorsteher de- Collegium- cmS- spricht und hierbei der Versickerung AuS» druck giebt, da) er der festen Ueberzeugung lebe, eS werde auch unter der neuen Führung de- Collegium- da- bi-herige, dem Gedeihen unserer theueren Stadt so überaus förderliche freundliche Berhältuiß zwischen beiden städti schen Collegien dauernden Bestand haben; 4. ein Schreiben de- Rathe- über Einrichtung mehrerer Räume in der 2. Etage der Georgen balle für Zwecke de- Stande-amte-, und Berwilligung der noch vom Collegium bean standeten EinrichtungSkosten von 1743^k44^s; 5) ein Dankschreiben de- Herrn Buchhalter Below für die ihm verwilligte Pension: T) ein Schreiben der Handelskammer dei Ueber- rrichung der von dem Herrn Wasserbau- inspector Georgi verfaßten Schrift, da- Projekt de- Elster-Elbe-EaualS betreffend; 7) ein Rath-schreiben wegen baldiger Vornahme einer Ergänzung«wähl für den verstorbenen Herrn Stadtrath Hempel. Zu 1, 3 und 5 läßt e- die B.rsammlung bewenden; zu 2 wirb beschlossen, seilen- de- Collegium- den Finanzausschuß und die gemischte Deputation ab zuordnen. Der Eingang and 4 wird auf Antrag de- Herrn Adv. vr. Kiebiger an den BauauSschuß zur Prüfung nochmal« verwiesen. Die Beilagen zu dem Schreiben unter 6 gelangen zur Verthei lung und zu 7 beschließt man einstimmig, die Ergänzung-wahl in der nächsten Plenarsitzung voriunehmen. Rach Eintritt in die Tagesordnung referirt zuerst Herr Schmidt-Söhlmann für die Au-scküsse «uu Oekonomie-, Bau- und BersaffunoSwesen «der die am- Neue vorliegenden Beschlüsse de- Rathe- hinsichtlich Ausstellung eine- Regulativ- für die Bebau ung eine« Theile« de- zwischen der Bi-marck- *) rtnaeganaen bei der Redaktion de« Tageblattes «« t». Decemba. straßc, dem Kuhstrangwaffer und der Plag- witzer Straße gelegenen Areals. Die Angelegenheit war bereit- in der Plenar sitzung des Collegium- am 16. Iuui vorigen Jahre- Gegenstand der Berathung (stehe Mittheilungen hierüber im Tageblatt Nr. 186 und 188 von 1875). Die im Wesentlichen darauf abzielenden Bestimmungen, daß die auf den erwähnten Bau flächen zu errichtenden Hauptgebäude im Villen artigen Styl erbaut werden und daher nur aus Erdgeschoß (d. i. Parterre), einer Etage und französischem Mansardendache oder au- Erdgeschoß und zwei Stockwerken mit flachem deutschen Dache bestehen sollen, hatten in jener Sitzung mit wenigen Modifikationen die Zustimmung de- Collegium- erhalten. Der hauptsächlichste von der RathSvorlage abweichende Beschluß bestand darin, daß man beantragte, die Bezeichnung „Re gula tiv" in Wegfall zu stellen und dafür den Titel „Bauvorschriften" zu wählen. Diesem Anträge will der Rath jedoch nicht entsprechen, weil die beregten Vorschriften sich nicht allem auf städtische-, sondern auch auf fremdes Areal erstrecken, ein Umstand, der ihn veranlaßt bade, die Form eines „Regulativ- ' zu wählen, dessen Bestimmungen nicht blö- als „Ver- kausSbediugungen' angesehen und von ihm nicht bloß in seiner Eigenschaft alS Verkäufer geltend gemacht werden, sondern vielmehr, nachdem sie die Genehmigung der Regierungsbehörde erlangt, die Wirkung localstatutarischer» vom Rathe auch alS Obrigkeit ru handhabender Vor schriften in sich schließen sollen. Ter Besitzer des mit in Frage kommenden PrivatarealS, Herr Adv. Zinkeisen, habe sich seinerzeit erboten, den Billencharakter für dieses Areal festruhalten, auch damit in Verbindung stehenden Bauvorschriften sich zu unterwerfen und seine Nachbesitzer in gleicher Weise zu verpflichten, dafern da- angrenzende städtische Areal mit Billen bebaut werde, und deshalb sei das erwähnte nichtstädtische Areal mit in das Bereich de- Bau- regulativ- gezogen worden. Bezüglich der Form de- „Regulativ-" bemerkt der Rath noch in seiner neueren Vorlage, daß er, dem Beispiele anderer größerer Städte folgend, dazu in-besondere durch die Erfahrung geleitet worden sei, daß mit derartigen besonderen Bauvor schriften alS bloßen Berkauf-bedingungen nicht immer nachzukommen gewesen, weil die Ab käufer beziehentlich deren Nachbefitzer sich zuweilen an diese Bedingungen nicht gebunden glaubten, der Rath aber m solchen Fällen nicht in der Lage gewesen sei, durch obrigkeitliche Anordnungen rasch einzusckreiten, vielmehr nur al- Contrahent seine vertraAmäßigen Rechte mit helfenden Gerichts behörden beziehentlich im Civilproceßwege habe geltend machen müssen AuS diesen Gründen ist der Rath bei der Form de- „Regulativ-" stehen geblieben. Die obengenannten vereinigten Ausschüsse be antragen jedoch, die Bezeichnung „Regu lativ" abzulehnen und daran festzu halten, daß die Bezeichn»»g „Bauvor schriften" gewählt werde, weile-bedenklich erscheine, für einzelne Parcellen besondere, von dem allgemeinen Bauregulativc abweichende Be stimmungen ortsstatutarisch festzusetzen. Wenn man die in Frage befangenen Vorschriften alS VerkanfSbcdingungen feststelle, so könne da-Beab sichtigte ebenfalls und zwar auf einfachere Weise erreicht werden, da solche Bedingungen nicht wie ein Regulativ erst der Genehmigung der Regie rung bedürfen. ES werde um so mehr genügen, sich nur für die Form der Berkauf-bedingungen zu entscheiden, als nur noch städtische- Areal be rührt werde, da dem Vernehmen nach der Besitzer de- angrenzenden Privatareal- seine Bauplätze dort jetzt schon ohne Baubeschränkungen, wie sie der Rath mittel- Regulativ auferlegen wolle, auSbiete und veräußere. Gleichzeitig empfehlen aber auch die vereinigten Ausschüsse, da- Collegium wolle an den Rath da- Ersuchen richten, in Gemein schaft mit den Stadtverordneton die verernbarte Bestimmung hinsichtlich der Errichtung von Billen an der BiSmarck- straße rc. wieder aufzuhebcn. Zur Moti- virung diese- Anträge« wird auf die inzwischen erfolgte Errichtung verschiedener Hintergebäude an der Sebastian Bach-Straße verwiesen; diese Hintergebäude würden die Billen an der BiSmarck- straße überragen und somit die Schönheit der Billenstraße beeinträchtigen; de-halb erscheine e» empsehlenSwerth, von der früher vereinbarten Bestimmung, daß nur Billen dort errichtet werden sollen, wieder abzusehe» und die Errichtung höherer Gebäude mit zwei oder drei Etagen, wodurch die unschönen Hintergebäude verdeckt werden würden, zu gestatten. Ueberdie- fei auch zu erwägen, daß, nachdem bei der kürzlich erfolgten Berathung däk südwestlichen Bebauung-plane- beschlossen worden, an der einen Ringstraße nur Billenbauten zu ge statten, durchaus kein Mangel an schönen Billen- bauplähen vorhanden und daher auch die Nach frage nach dem Bauareal au der BiSmarckstraße wenigsten- in den nächsten Jahren eine sehr ge ringe sein würde. Ohne Debatte stimmt da- Collegium dem Au-- schußgutachten einhellig zu. Zur Regelung der nach den tztz 26 und 27 der Revidirlen Städteordnung der örtlichen Fest setzung überlassenen Verhältnisse im Gemeinde abgabenwesen hat der Rath neben den früher schon im localstatutarischeu Wege getroffenen dieSsallsigen Bestimmungen noch folgende ferner weite Festsetzungen für die Anlageerhebang in Leipzig angenommen, welche heute dem Collegium zur Genehmigung vorliegen. § 1 Unselbstständige Personen, soweit deren Ver mögen nicht dem Nießbrauchs einer andern Person unterworfen ist, haben, dasern sie hier wesentlich wohnhaft sind, nach Maßgabe der hierorts zu entrichtenden direkten Staatssteuern die den Ge- meindemitgliedern obliegenden Zuschläge zu diesen Staatssteuern al- Anläßen zu entrichten. Sind dergleichen unselbstständrge Personen hier zwar nicht wesentlich wohnhaft, besitzen sie aber ein Grundstück im Stadtbezirke oder wird für ihre Rechnung ein selbstständige- Gewerbe hier betrieben, so baden sie wenigstens nach Maßgabe der be treffenden Grund-, beziehentlich Gewerbesteuer zu den hiesigen Gememdelasten beizutragen. § 2. Staatsangehörige, welche keinen wesentlichen Wohnsitz im Lande haben, aber eine direkte Staat-steuer in Leipzig entrichten, baden die den Gemeindemitgliedern obliegenden Zuschläge zur Staatssteuer nach der halben Höhe" zu entrichten, sofern e« sich dabei nicht um ein hier betriebene- Gewerbe oder einen hier gelegenen Grundbesitz handelt, welchen Fall- jene Personen alS Gemeinde mitglieder die Zuschläge zur Gewerbe- oder Grund steuer voll zu bezahlen haben. Vorstehende Bestimmung leidet auch auf unselbst ständige Personen Anwendung. 8- 3. Selbstständige Staatsangehörige, welche sich nur vorübergehend im Stadtbezirke aufhalten, unter liegen bei mehr al- dreimonatiger Dauer dieses Aufenthalt-, soweit nicht besondere gesetzliche Vor schriften entgegenstehen, der Veranlagung mittel- ZuschlagS zu ihren im Königreich Sachsen be zahlten Staat-steuern nach der halben Höhe der von Gemeindemitgliedern erhobenen Zuschläge, und zwar in der Weise, daß deren Anlagepsticht mit dem der Vollendung eine-dreimonatigen Aufenthalt- zunächst folgenden Anlagetermine beginnt und mit dem nächsten Termine nach Ausgabe de- hie sigen Aufenthalt- wieder hinweafällt. Beziehen solche hier nur vorübergehend aufhält liche, aber anlagepflichtig gewordene Staat angehörige ihr Einkommen ausschließlich von aus wärtigem Grundbesitz oder dergleichen Gewerbe betriebe, so gilt auch betreff- ihrer die nachstehends unter tz. 5 getroffene Bestimmung, jedoch nur in dem Verhältnisse, wie dieselben Vorstehendem nach überhaupt zu den hiesigen Anlagen heranzuziehen sind. 8 4 Selbstständige Personen, welche eine ständige Wohnung hier besitzen, haben, auch wenn sie die selbe in der Regel nicht während de- ganzen Jahre-, sondern nur während einet TheilS des selben, z. B. während de- Winter-, tbatsächlich bewohnen, doch ebenso, wie andere Gemeinde mitglieder, zu den städtischen Anlagen voll beizu tragen. 8- 5. Wenn hiesige Einwohner oder hier ihren Sitz habende juristische Personen ihr Einkommen nur von auswärtigem Grundbesitze oder dergleichen Gewerbebetriebe beziehen, so ist auch deren auS- »värtiger Grundbesitz oder dergleichen Gewerbe betrieb zur Mitlridenheit bei den hiesig«» Commun anlagen zu riehen, und zwar, wenn dieser Grund besitz oder Gewerbebetrieb im Königreich Sachsen mit Staatssteuer belegt ist, mittel« der üblichen Zuschläge zur Staat-steuer, wenn jene- aber nicht der Fall ist, nach folgenden Grundsätzen: Die betreffenden Personen werden nach Analogie der über die Rentensteuer bestehenden Bestim mungen zur Declaration ihre- Einkommen- durch die Stadt-Steuer-Einnahme aufgesordert und, dafern sie dieser Aufforderung binnen 8 Tagen nicht oder nicht genügend Folge leisten, durch die der OrtSabschätzung-- Commission angehörigen Mitglieder de- Rath- und der Stadtverordneten für da- lausende Jahr frei eingeschätzt. Ueber Reklamationen gegen diese Einschätzung entscheidet in erster Instanz der Rath. Gegen dessen Ent scheidung steht der in Communalabgabesachen ge ordnete Instanzenweg offen. Mit Eintritt der staatlichen Besteuerung derjenigen Personen, welche einem der Vunde-staate», in denen da- BundeS- gesetz vom 13. Mai 1870 wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung Geltung hat, nicht angehören, werden die städtischen Abgaben von denselben in Form de« Zuschlag- zu den Staat-steuern erhoben. 8 6 Findet ein Gewerbebetrieb, obschon nur eine Hauptniederlassung an einem andern Orte besteht, dennoch al- Zweiggeschäft, fei eS auch nur al- Berkauf-commandite. ständig zugleich hier statt, so ist nach Berhältniß der Au-dehnung diese- Zwciggeschäftr-, auch wenn sich für dasselbe ein besonderer Staat-steuerbetrag im Ortssteuerkataster nicht eingestellt findet, ein Beitrag zu den hiesigen Gemeindeanlagen zu gewähren. Der Ertrag de- Zweiggeschäft- wird in diesen Fällen ebenfall- miitel- de- im zweiten Theile de- tz. 5 angegebenen Verfahren- festgestellt 8 7 Die Leipzig-Gaschwly Meuselwitzer Eisenbahn« Gesellschaft wird nach ein Viertel ver ihr i« Königreiche Sachsen auferlegten Gewck besten er zu den hiesigen Gemeiudeanlageu verno» -een. Der Bersassung-au-schuß (Referent r Herr Vice- Vorsteher vr. Schlll) stellt hierzu folgende Anträge: 1) dem tz. 1 folgende Fassung zu geben : Unselbstständige Personen, soweit deren Ver mögen nicht dem Nießbrauch« einer anderen Person unterworfen ist. haben, dafern sie hier wesentlich wohnhaft sind, nach Maßgabe der hierort- zu entrichtenven Perfonal-Staat-- steuer die Hälfte der den Gemeindemitglieberu obliegenden Zuschläge alS Anlage» zu ent richten. — Besitzen dergleichen unselbstständige Personen im Stadtbezirke ein Grundstück, oder wird für ihre Rechnung hier ein selbst ständige- Gewerbe betrieben, so tragen die selben nach Maßgabe der betreffenden Staat-- grund« und bez Gewerbesteuer in der näm lichen Weise wir die Gemeindemilglieder zu den hiesigen Gemeindelasten bei, gleichviel ob sie hier oder an einem andern Orte be< Lande- ihren wesentlichen Wohnsitz haben, 2) die tztz 2, 3 und 4 nach dem Entwürfe de- Rathe- zu genehmigen, 3) in tz. 5 Absatz 1 zwischen den Worten: „mit Staat-steuer belegt ist mittels der" und üblichen Zuschläge zur Staat-steuer einzu schalten „Hälfte der" 4) in tz. 5 Absatz 2 hinter den Worten: „für da- laufende Jahr frei eingeschätzt" einzu schalten : jedoch mit der Beschränkung, daß nur die Hälfte der au- der Declaration oder Ein schätzung sich ergebenden Steuersätze z» entrichten ist" 5) Am Schluffe de- tz. b hinzuzufügen: dergestalt, daß die Hälfte der sonst üblichen Zuschläge zu entrichten ist. 6) im Uebrigen die Vorlage zu genehmigen. Bei der Begründung dieser Anträge bemerkt der Herr Referent all 1, daß der Ausschuß die Mali- virung de- Rathe-, soweit Unselbstständige, welche hier wohnhaft sind, in Frage kommen, nicht als zutreffend erachten konnte, daß r- ihm vielmehr rn der Natur der Sache zu liegen schien, daß Unselbstständige keine-weg- rn der Lage sind, in gleicher Weise nach allen Richtungen hin an den Wohlthaten de- Gemeindeverbande- zu partici- piren, wie Selbstständige. Dazu komme, daß Selbstständige ihren Wohnort Aei wählen und wechseln, also auch sich durch den Wechsel de- WohnorteS den ihnen zu hoch scheinenden Abgaben entziehen können, während Unselbstständige die- nicht können. Für Letztere sei der Wohnort ei» sogenannter nothwenviger Daher scheine e- ge rechtfertigt, die Personal st euer-Zuschläge den Unselbstständigen auf die Hälfte j« ermäßigen. Ander- stehe eS, wenn für Unselbstständige ein Gewerbe betrieben werde, oder wenn sie Grund besitz hätten, ohne hier zu wohne«. In Betreff de- Gewerbebetriebe- und de- Grundbesitze- sei ihre Theilnahme an den Wohlthaten de» Gemeinde« verbände- die gleiche wie bei Selbstständigen. Wenn Unselbstständige daraufhin zu Gemeinde an lagen herangezogen werden dürfen, — wa- allervingS dem Ausschüsse nach dem Wortlaute der revibirten Städte-Ordnung nicht ganz zweifel los erschienen sei, ohne daß er jedoch diesen Zweifeln Gewicht auf seine Entschließungen hätte einräumen wollen —, so empfehle sich gleiche Heranziehung wie bei Selbstständigen. (Schluß folgt.) Januar, „Hartmonat", „großer Hora". Monat Jänner, Januarin-, hat feinen Namen von einer der vornehmsten Gottheiten de» alte» Rom». Der Heilige desselben Namen-, bei Leb zeiten al- Bischof von Benevent aus Erden wandelnd, unter Kaiser Diokletian al- Märtyrer eine- unnatürlichen Tode- gestorben, hat Nicht- mit dem Monat gemein. Neapel beberbcrgt i» der nach dem h. Januarin- benannten Kathedrale die Gebeine desselben und verehrt ihn al- Schutz heiligen, al- welcher er eigentlich jährlich zwei Mal buchstäblich blutige Wunder zu leisten hat. Gott Janu», ursprünglich ein Licht- mch Sonnengott, war der GeniuS alle- Ursprung» und Anfang-. Bon ihm bekam Januarin- «u- der von Ruma eingesührte erste Monat des JahreS die Bezeichnung, ihm war der Monat geweiht, ihm war der bekannte, in FriedenS- zeiten geschloffene, in Krieg-läuften dagegen, d. h. luder in der Regel, offene Tempel in Rom gewidmet. Gott JanuS sollte sinnbildlich Da heißen. zog bei jeder Mobilmachung als Schutz zoll Rom- mit dem Heere hinan- ^u Felde und kehrte mit demselben nach dem Kriege wieder heim. Janu- war wenig daheim. Astronomisch betrachtet steht Januar unter der Herrschaft de- „Wassermannes." Als de- Jahre- kältester Monat angesehen, wurde er EiSmonat, sonst „Hartmonat", der „große Horn", genannt. Karl der Große wolle ,bn als „Wintarmanoth" bezeichnet wissen. — Der 28. Januar ist der Tag (Tode-tag) be graben Karolinger- selbst. Oben ist bereit- von den Beziehungen be- St. Januarin- (San Gennaro) zur Besuvstadt gesprochen worden. Bon Neapel nach Sicilie« führt un- der Name de- nach ihm benannte» Orden-, der einer Prinzessin von Sachsen seine Entstehung, wenn auch nur indirekt, verdankt. Marie Amalie von Sachsen vermählte sich mit Carlo- III von Spanien. Dieser Jesuitenfeind stiftete zum Andenken an diesen Bund am 6. Juli
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