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Erscheint täglich früh 6»/, Uhr. Lrtactlo» nn> <krpr!>Ilioa JohanniSgasie 33. »erantw. Redacteur Fr. HSttucr Sprechstundr d. Redaction Bormittag« ron >1—>2 Uhr Nachmittag« von «—L Uhr. Snnakime der für die nächft- 'olaende Mimnicr bestimmten Inserate an Wochentagen bis 3 Uhr Nachmittags. an Tonn- ind Festtagen früh bis '/,9Uhr Filiale für Zuseratenanoahme: Otto Klemm, Universitätsstr. 22, LouiS Lösche. Hainstr. 21, part. Anzeiger. Orzaii für Politik, Localgefchichte, Handels- und Geschäftsverkehr. M 241. Sonnabend den 29. August. Anflnse 11,850 Adomit»icnt»prri§ - vierteljährlich 1 Thlr. IS Ngr, incl. Bringerlohn 1 Thlr. 20 Ngr. Jede einzelne Nummer 2'/, Ngr. Belegexemplar 1 Ngr. Gebühren für Extrabeilagen ohne Postbesörderung 11 Thlr. mit Postbefvrderung 14 Thlr. Inserate 4gespalteneBourgoiszctlr1'/,Ngr. Größere Schriften laut unserem Prcisverzeichniß. Reklamen unter >. NedaeNonofirtch die Spaltzeile 3 Ngr. Inserate sind stets an d. Lrpedttton zu senden. 1874. GM- Zur gefälligen Beachtung. -Wy Unsere Expedition ist morgen Sonntag den 30. August nur Vormittags bis ' >9 Uhr geöffnet LxpvÄIIL«!» ÄV8 LeipLlxvr V«xebl»t1es. Bekanntmachung. Das 12. Stück des diesjährigen Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen ist .xi uns eingegangen und wird bls zum 14. September auf dem Rathhaussaale zur Einsicht nahme öffentlich aushängen. Dasselbe enthält: Nr. 95. Bekanntmachung, die Richtungslinie der Chemnitz Aue-Adorfcr Eisenbahn betreffend; vom 12. August 1874. Nr. 96. Bekanntmachung, die Richtungölinie der Staatseisenbahn Schandau-Neustadt be treffend; vom 15. August 1874. Nr. 97. Bekanntmachung, die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5 Millionen Thaler betreffend; vom 17. August 1874. Nr. 98. Bekanntmachung, die Bewilligung einer von dem Spar- und Borschußvereine zu Großschirma, eingetragener Genossenschaft, erbetene Ausnahme von den bestehenden Gesetzen; vom 17. August 1874. Nr. 99. Verordnung, eine Erweiterung der Oberhohndorf-Reinsdorscr Kohleneisenbahn be treffend; vom 17. August 1874. Nr. 100. Verordnung, die Veranstaltung einer ErgänzungSwahl für die erste Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 20. August 1874. Leipzig, am 28. August 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Ccrutti. Bekanntmachung. Durch Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 31. Juli dieses Jahres sind die für das Maast - und GewichtSwesen bestehenden Vorschriften eingeschärst worden. Da nun anch hier wahrzunehmen gewesen, daß den Vorschriften der Maaß- und Gewichts ordnung des Deutschen Reichs nicht gehörig nachgegangen wird, weisen wir die Betheiligten hierdurch auf die emgangsgcdachte Verordnung hin mit dem Bemerken, daß wir in nächster Heit in Ber- kausslocalen und auf den Markten Revisionen veranstalten und gegen Zuwiderhandelnde den Gesetzen gemäß verfahren werden. Hierbei bemerken wir noch besonders, daß ein jedes zum Gewerbebetriebe oder Verkauf benutzte Local, auch wenn es zugleich als Wohnzimmer oder sonst zu Privatzwecken benutzt sein sollte, als Vcrkaufslocal anzusehen ist, und daß daher da» bloße Vorhandensein ungestempelter oder unrichtiger Maaße und Gewichte in solchen Localen ebenfalls die Bermuthnng deS Gebrauchs zum gewerblichen Verkehre begründet und nach Befinden das polizeiliche Einschreiten rechtfertigt. Auch ist nach der Bekanntmachung der Königlichen Ober-Eichungs-Commission vom 28. Febr. 1873, Maaßstäbc für Langwaaren betreffend, der Gebrauch von MeterinaaHstä'ben, an denen eine Markirung de» alten EllenmaaßeS angebracht ist, in» Verkehr als unzula'ssig zu erachten. Leipzig, den 20. August 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. K o ch.j vr. Reichel. Die diesjährigen Zinsen der Frege'schcn Stiftung zur Belohnung treuer und völlig unbe scholtener Dienstboten, welche mindestens 20 Jahre hindurch bei einer oder zweien Herrschaften in hiesiger Stadt gedient haben, sind am heutigen Tage mit je 43 17 6 <Z. an Sophie Emilie Koch aus Radegast, Johanne Ehristiane Jacob ans Großstädte!» und Emilie Rrnold aus Naumburg anSgezahlt worden. Leipzig, den 29. August l874. Der Rath der Stadt Leipzig. Ilr. Koch. G-Mechler. Vermiethung. In der Fleischhalle am Ho-pitalplatze ist die Abtheilnng Rr. SI vom 25 October ds. Js. an anderweit zu vermiethcn. Leipzig, den 22. August 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. Cerutti. Bekanntmachung. Am 2. September d. I., den, Nationalsefttage, bleibt die Börse geschlossen. Der Bürsenvorstand. Bekanntmachung. In Nachstehendem bringen wir das von uns revidirte Regulativ für Gast- und Schänkwirthe, Cvnditoren, Wein- und Kasfeeschänken zur Nachachtung für Alle, die eS angehl, zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, am 24. August 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. Reichel. Regulativ für Gast- und Schänkwirthe, Conditoren, Wein« und Kaffeeschanke«. 1) Zunl Betriebe von Gast- oder Schankwirthschaft, einschließlich des Weinschanks und des Conditorei- und Kaffecschankgewerbes, sofern letzteres mit dem Verkaufe von Spirituosen verknüpft sein soll, ist Concession erforderlich. Dieselbe wird lediglich für die Person des Concessionars und nur für das angemeldete Local ertheilt und wird versagt: a) wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkcit mißbrauchen werde; d) wenn das zun, Betriebe des Gewerbes bestimmte Local wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. Ein Wechsel in der Person des Concessionars oder ein Wechsel des LocalS erfordert eine neue Concession. 2) Der aus Grund der Concession gestattete Gewerbebetrieb darf erst nach Empsangnalnne deS Concessionsscheines und des Gewerbe-Anmeldescheines begonnen werden. 3> Gastwirthe, Schänkwirthe, Weinschänken, Kasieeschänken und Conditoren dürfen lüderliche, dem Prostitutionsrcgulativ unterworfene Frauenzimmer weder in Dienst nock sonst aufnehmen oder beherbergen; auch ist dergleichen Frauenzimmern und solchen Personen, von Venen es bekannt ist, daß sic öffentliche Unterstützung genießen oder von denen ihrer sich äußerlich kundgebenden Persön lichkeit nach sich vermuthen läßt, daß sie dem Müßiggänge obliegen und von« Betteln gehen oder an deren unrechtmäßigem Gewerbe leben, der Zutritt in Schanklocale nicht zu gestatten; Kindern, Schulknaben und Lehrlingen aber nur dann, wenn sie sich in Begleitung Erwachsener, denen sie angehören, befinden. 4) Schulpflichtigen Kindern darf das Hausiren mit Waaren jeder Art, sowie die Production von Künsten und Schaustellungen, sowohl allein als in Begleitung Erwachsener, von den Wirthen in deren Localen nicht gestattet werden: nicht minder ist Schulkindern und Lehrlingen die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzvergnügungen schlechterdings zu verweigern. . 5) Zu musikalischen Aufführungen jeder Art in öffentlichen Localen, gleichviel ob dieselben vor oder nach 10 Uhr deS Abends stattsinden, einschlicßlick der Musik bei Tanzstunden, bedarf der Local- inhabcr einer jedesmaligen obrigkeitlichen Erlaubniß. Die Letztere ist auch dann erforderlich, wenn eine geschloffene oder Privat-Gesellschaft zur Abhaltung von Tanz-, Concert- und Ballmusik sich eines öffentlichen Locals bedient. Die unter Beschränkung auf eine bestimmte Zeit zur Abhaltung von Musik ertherltc Erlaubniß darf in keinem Falle überschritten werden. Während der Messen ist hiesigen und auswärtigen Musikanten die Ausübung ihres Gewerbe! nur dann gestattet, wenn sie den Nachweis festen Engagements beibringen und daher das Musiciren solcher Personen, welche mit bezüglichen Erlaubnißschenlen nicht versehen sind, nicht zu dulden. 6) Die Inhaber der Gast- und Schanklocale haben bei eigener Verantwortlichkeit darauf zu achten, daß vor ihren Geschäftslocalen auf der Straße weder leere noch beladene Geschirre, soweit dieselben nicht zur augenblicklichen Benutzung dienen, stehen bleiben oder daß dergleichen Gefährte unbeaufsichtigt gelaffen werden. 7) An Sonn-, Fest- und Bußtagen ist aller lärmende Verkehr, sowie Karten-, Billard- und Kegelspiel in Gast- und Schankhäuse'rn oder in den dazu gehörigen Vorplätzen und Gärten vor beendigten» BormittagsgottcSdienste (>/,11 Uhr) verboten. 81 Bezüglich des Verabreichend von Spirituosen ist darauf zu sehen, daß solche nicht im lieber- maß genossen werde,,, wie auch die wegen der geordneten Polizeistunde, wegen deS nächtlichen Gäste- setzens, des Hazardspiels, der Revision der Schankstätten und die sonst in Bezug auf den betreffender Gewerbebetrieb bestehenden oder noch zu erlassenden sicherheits- und wohlfährtspolizeilichen Bor schriften genau zu befolgen sind. 9» Derjenige, welcher das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus duldet oder sonst den Bestimmungen dieses Regulativs ruwiderhandelt, wird, dasern nicht gesetzlich eine höhere Strafe Platz zu greifen hat, mit Geldstrafe bis zu 20 Thalern oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 10) Die ertheilte Concession kann zurückgenommen werden, a> wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargcthan wird, auf deren Grund jene ertheilt worden ist, oder d) »venu aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel derjenigen Eigenschaften, welche bei der Ertheilung der Genehmigung nach der gesetzlichen Vorschrift vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt. Für erledigt ist die Concession zu erachten, wenn Cvncessionar nicht binnen Jahresfrist den Gewerbebetrieb oeginnt oder denselben während eines dreijährigen Zeitraums nicht auSgeübt hat. Leipzig, am 24. August 1874. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. Reichel. Neues Theater. Leipzig, 27. August. Der Troubadour mit Herrn Tel eck von der komischen Oper in Wiey als Gast. Der Eindruck, den der Sänger machte, war jedenfalls ein dem beabsichtigten entgegengesetzter; er wirkte auf das Zwerchfell der Zuhörer statt aus ihre Thränendrüsen. Sein eigenthümlicher. schreiender (weißer) Ton, welcher die ganze Stimmlage deS Singenden bedeutend höher erscheinen läßt, so daß sie knaben oder kasttatenhast klingt, ist als die Hauptursache des Mißerfolgs anzusehen; diese Art zu singen, streift so nahe anS Gemeine, daß die außerordentliche Leichtigkeit, mit welcher Herr Teleck seine Höhe beherrscht, dafür nicht im mindesten entschädigen kann. Kommt nun dazu noch der fremdländische (wohl böhmische oder nngarisckw) Accent mit brei ter greller Vocalisation, ferner eine außerge wöhnliche Ungeschicklichkeit im Spiel bei abstoßen der äußerer Erscheinung (trotz des kostbaren Coslumes), so bedarf es gar nickt mehr kleiner Unfälle, wie Umschlagen eines Tons im piano, um den Ruin zu vollenden. Ein bedauerliches Zeichen von Schwäche seitens unseres PublicumS war eS übrigens, daß sich dasselbe trotz seiner zum Lachen gereizten Stimmung durch Herrn TeleckS letzten Trumpf, daS hohe o in „Lodern zum Himmel" zu einem freilich nur einmaligen Hervorruf hin- reißen ließ. Zusammensassend möchte ich also gen. daß dec Ruf allerdings Recht hat. wenn er Herrn Teleck eine phänomenale Höhe zu- schrelbt, daß aber, vielleicht zufolge fehlerhafter Gewöhnung, der Gesammteindruck seiner Leistung derart ist, daß ich es nicht wage, ihn zu fernerem Austreten auf unserer Bühne zu ermuthigen. Ich wüßte auch nicht, wozu wir hier Herrn Teleck verwendet wünschen sollten: ein lyrischer Tenor mit diesem Timbre wäre nach paarmaligem Auftreten unmöglich, für einen Spieltcnor ist erstens seine Stimme auch viel zu auffallend und zweitens sein Spiel nicht ausreichend. Dagegen bin ich üoerzcugt, daß er bei der komischen Oper in Wien Glück haben wird; für karikirte Sen timentalität ist seine Klangfarbe die rechte. Die Leonore deS Frl. Mahlknecht verfehlte nicht ihre Wirkung, da die Sängerin ebenso die dra matische wie die gesangliche Seite der Partie be tonte; sie faßte die Rolle wirklich innerlich aus, und in Folge davon empfand man sehr schmerz lich, welche Gewalt hier und da den, Texte an- aethan ist, uni ihn nach einer gefälligen Melodie singen zu können. Uebrigens ist die Leonore keine leichte Person, die während.der Oper mehrmals zwischen ihren beiden Liebhabern wechselt, wie ich mich erinnere kürzlich irgendwo bemerkt gesunden zu haben, sondern ein treues liebendes Mädchen, das schließlich in den Tod geht, um den Geliebten zu retten. Sie thut also mehr als Fidelio; Letztere ri-kirt ihr Leben, diese giebt eS vollbewußt hin. Diese edle Figur fand in Frl. Mahlknecht eine würdige Repräsentation; über die Gesangs leistung wäre noch zu sagen, daß Frl. Mahlknecht im ersten Act ganz bedeutende Fülle und schöne, saubere Coloratur entwickelte, im dritten und vierten dagegen etwas matt erschien; auch ihre Höhe erschien in diesen Acten wieder gepreßt und scharf. Herr Lißmann (Graf Luna) war ein wenig moisponirt; es ist aber dankend anzuerkcnnen, daß er trotzdem sang, da sonst leicht wieder arge Verlegenheiten für die Direktion hätte entstehen können. Auch waren es nur einige wenige Töne des gedeckten Registers, mit denen er Unglück hattet die Leistung war sonst eine recht gute, ge sanglich wie im Spiel. Auch Frl. Steinhäuser war ein wenig indisponirt, überhaupt eine schwäch lichere Acuzcna als Frl. Keller, was besonders in der Scene im KriegSlager hcrvortrat. Ihre MaSkc läßt sich auch mit der von Frl Keller in keiner Weise vergleichen; dagegen hat Frl. Stein häuser den Vorzug eines sehr schönen Brustregi- sterS, und so weit sich ihr Gesang in tiefer Lage zu bewegen hatte, wirkte er sehr günstig. ES scheint sonach doch, als ob die Sängerin für erste Partien ausreichende Mittel hätte. Die Besetzung der Nebenrollen war die alte; Herr Ulbrich, Frl. Bachmann, Herr Bürgin, Herr Klein kl , Herr Bahrdt bildeten die Staffage, ohne zu stören. - In Chor und Orchester ging Alles gut ab, auch der Nonnenchor glückte diesmal. vr. Hugo Riemann. verschiedenes. — Bismarck und Bücher. „Es giebt eigent lich nur einen einzigen Menschen", sagte Einer vom Schlawer KrciSgerichte, „und dieser einzige, der Bismarck aanz und gar kennt, ist Lothar Bücher". Diese Behauptung — schreibt ein Correspondent der „Presse" in Wien — entsprach meiner eigenen Ueberzeugung, denn ich kenne Bücher gerade so lange wie Bismarck, und ich weiß, wie sie zu einander stehen. Von ihren Be ziehungen ist hie und da Einzelnes schon bekannt geworden, aber eben nur Einzelne-. Bücher hat von links nach rechts genau dieselbe Entwicklung dnrchgemacht, die wir an Bismarck bei seinem Vordringen von rechts nach links beobachten. Bucker, der Assessor a. D., Bismarck, Referendar a. D.; sie kamen Beide auS dem Geleise deS juri stische u Alltagslebens in wirre, wilde Kämpfe lsinein, in denen der Stolper Landgerichtsassessor Steucrverwcigercr wurde und die den Schön- hauseiicr Referendar reizten, Sr. Majestät Scharsrichter zu werden, um allen Revolutionairen rt !» Bücher die Köpfe abzuhauen. Der An- näherungSproccß vollzog sich ganz langsam aber stetig. Der Eine floh gebrochenen Herzen- von Stolp nach London und wurde dort Zeitungs schreiber, den Andern warf das Schicksal nach Frankfurt in die Diplomatenlaufbahn hinein. Der logische Stolper lernte elegant schreiben, der ungestüme Sckönhausener lernte logisck denken.