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Anhang. Ortspolizeiliche Bestimmungen. Regulativ vom das Einwohner- und Fremdenwesen, sowie die An- und Abmeldungen der Dienstboten betr. I. DaS Einwohncrwesen betr. 8 1. Zeder, welcher hier bleibend oder auf längere oder kürzere Zeit seinen Aufenthalt zu nehmen beabsichtigt, hat binnen 3 Tagen, von erfolgter Ankunft an, seine ÄZohnung bei der hiesigen Polizeibehörde anzumelden und sich hierbei über seine Person, seine Staatsangehörigkeit und sein Verhalten vor seiner Uebersiedelung nach Bautzen auszuweisen. Militär pflichtige bez. den Mannschaften des Beurlaubtenstandes angehörige Personen Haven die in den ein schlagenden Militärgesetzen vorgeschriebencn Nachweise beizubringen. Eltern, Pfleaeeltern und Bor münder sind überdies verpflichtet, auf Erfordern bei Vermeidung der in h 14 des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 angedrohten Strafe den Nachweis zu führen/ daß die Impfung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. — 82. Der im h 1 gedachten Anmeldepflicht sind auch Mitglieder hiesiger Königlicher Behörden, ingleichen hier garni- sonierende Militärpersonen, letztere, soweit sie als Selbstmieter anzusehen sind, unterworfen. — 8 Die Anmeldung ist zugleich mit auf diejenigen Familienglieder, welche mit dem Familien haupte zusammen wohnen und noch nicht selbständig sind (Ehefrauen, leibliche, adoptierte oder sonst angenommene Kinder), zu erstrecken. Die Meldepflicht bezüglich dieser Personen liegt dem Fa milienhaupte ob. — Rücksichtlich der in einem hiesigen Seminare befindlichen Alumnen liegt die Anmeldepflicht der Direktion der betreffenden Anstalt'ob. — 8 4. lieber die erfolgte Anmeldung wird eine dem Zwecke des Aufenthalts entsprechende Aufenthalts-Anmelde-Bescheinigung aus gestellt, für welche die in § 15 festgesetzte Gebühr zu entrichten ist. Denjenigen, welche die in tz 1 gedachten Nachweise nicht sofort beizubrinyen vermögen, kann hierzu in Ermangelung von Be denken eine Frist bewilligt werden. In diesem Falle wird denselben ein Gestundungsschein aus gestellt. — 8 5. Der einem Familienhaupte ausgestellte Meldeschein erstreckt sich zugleich auf die in tz 3 ermähnten Familienglieder. Erlangen letztere durch Verheiratung oder Ergreifung eines eigenen Berufes oder Gewerbes eine selbständige Lebensstellung, so sind dieselben gehalten, sich einen auf ihre Person lautenden besonderen Meldeschein zu lösen. — 8 <». Jede später in den Wohnungsverhältnissen hiesiger Einwohner eintretende Veränderung oder der gänzliche Wegzug aus hiesiger Stadt ist gleichfalls innerhalb einer Frist von 3 Tagen unter Neberreichung der aus gestellt gewesenen Meldebescheinigung durch den Meldepflichtigen bei der Polizeibehörde anzuzeigen. Ebenso ist bezüglich derjenigen Kinder oder der sonstigen Angehörigen hiesiger Einwohner, die von hier wegziehen, um auswärts in ein zeitweiliges oder bleibendes Verhältnis zu treten, z. B. wenn sie sich aus auswärtige Lehranstalten, in Kondition, zum Militär, in die Lehre, in Dienst, auf die Wanderschaft u. s. w. begeben oder sich verheiraten, wenn sie hierher und in das elterliche Haus zurückkehren, binnen 3 Tagen vom Familienhaupte Anzeige bei der Polizeibehörde zu er statten. Für die Anmeldung bei Wohnungsveränderungen ist eine Gebühr nicht zu entrichten. — 8 7. Für die pünktliche Wohnungs-An- und Abmeldung sind in allen Fällen nut verantwortlich ») die Hausbesitzer und deren Stellvertreter bezüglich derjenigen Personen, welche bei ihnen eine selbständige Wohnung ermietet haben, b) die Untermieter, Quartiergeber und Schlafftellenwirte bezüglich derjenigen Personen, welche bei ihnen in Untermiete eine Wohnung oder Schlafstelle innehaben, e) die Haushaltungsvorstände, Prinzipale, Lehrherren, Pensionatsinhaber und Arbeit geber bezüglich derjenigen Personen, welche zum Hausstande derselben gehören und ihre Wohnungen teilen, namentlich der Erzieherinnen und Hauslehrer, der Pensionäre, Schüler, Geschäfts- und Ge werbsgehilfen, Lehrlinge u. s. w. und es haben die unter -r, b und o Genannten die betreffenden meldepslichtigen Personen dann an- bez. abzumelden, wenn die Meldung von letzteren nicht selbst bewirkt worben ist. Können sie von dem Meldepflichtigen den Nachweis über die erfolgte vor schriftsmäßige An- und Abmeldung nicht erlangen, so genügen sie der ihnen obliegenden Ver pflichtung dadurch, daß sie binnen einer Woche von dem Ein- und Abzüge der meldepflichtigen Person bei der Polizeibehörde Anzeige erstatten. — 8 8. Die in den vorstehenden Paragraphen gedachten Anmeldungen haben schrifilich durch Ausfüllung und Abgabe der in der Polizeierpedition und in den Wohnungen der mit Erhebung der indirekten Stadtanlage betrauten Beamten am .äußeren Lauenthore, Gerberthore, Ziegelthore und äußeren Reichenthorc unentgeltlich in Empfang zu nehmenden Meldeformulare zu erfolgen. Abmeldungen können mündlich und schriftlich bewirkt werden. — II. Das Frcmdenwcscn betr. 86. Als Fremde sind alle diejenigen zu betrachten, welche sich hier vorübergehend und ohne in Bautzen ihren wesentlichen Wohnsitz zu haben, aufhalten. — 8 >6. Gastwirte und alle diejenigen, welche die Aufnahme und Beherbergung Fremder als Gewerbe betreiben, haben Fremdenbücher zu halten und sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die bei ihnen einkehrenden und über Nacht bleibenden Fremden in dieselben durch Ausfüllung sämtlicher Kolonnen des Buches längstens binnen 24 Stunden nach der Ankunft gehörig eingetragen werden. Die Bücher selbst werden den Wirten von der Polizeibehörde unentgeltlich geliefert und sind an die letztere wieder abzuliefern, nachdem sie vollgeschrieben oder sonst unbrauchbar geworden sind. Vor- 15*