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Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Bandzählung
- 1900
- Erscheinungsdatum
- 1900
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Z.8 259
- Vorlage
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- Stadtbibliothek Bautzen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id351342915-190000004
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id351342915-19000000
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-351342915-19000000
- Sammlungen
- LDP: Bestände der Stadtbibliothek Bautzen
- Projekt: Sächsische Adressbücher
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Anhang
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ortspolizeiliche Bestimmungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
- Titel
- Auszug aus der Bekanntmachung, die Verteilung der Amtsgeschäfte unter den Geistlichen der ev.-luth. Petriparochie zu Bautzen betreffend
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ort
- Bautzen
-
Zeitschrift
Adreßbuch der Stadt Bautzen
-
Band
Band 1900
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Zeitschriftenteil Erklärung der für Orden und Ehrenzeichen gebrauchten ... I
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis II
- Zeitschriftenteil Berichtigungen, betreffend die während des Druckes des ... XI
- Zeitschriftenteil Behördenverzeichnis 1
- Zeitschriftenteil Einwohnerverzeichnis 25
- Zeitschriftenteil Häuserbuch 95
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Hausbesitzer in alphabetischer ... 134
- Zeitschriftenteil Reihenfolge der Kataster-Nummern mit Angabe der Straßen ... 151
- Zeitschriftenteil Handelsregister 155
- Zeitschriftenteil Berufsklassen und Gewerbebetriebe 163
- Zeitschriftenteil Versicherungs-Anstalten 184
- Zeitschriftenteil Vereine und Anstalten 188
- Zeitschriftenteil Verzeichnis der Rittergüter in dem Königl. sächs. ... 200
- Zeitschriftenteil Mitteilungen über Post-, Telegraphen-, Fernsprech- und ... 204
- Zeitschriftenteil Boten-Bericht 229
- Zeitschriftenteil Anhang 231
- Zeitschriftenteil Anzeigen 1
- Zeitschriftenteil Plan von Bautzen -
-
Band
Band 1900
-
- Titel
- Adreßbuch der Stadt Bautzen
- Autor
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Ortspolizcilichc Bcstimmuugm. 239- der Carolastraße (Ecke Strehlaerstraße); b) an dem Fabrikgrundstücke der Firma Gebrüder Weigang, Löbauerstraße II; e) an dem Hauptgebäude der Bautzener Tuchfabrik, Mühl straße 3; ä) an dem Grundstücke der Vereinigten Bautzner Papierfabriken, Seidau Kat-Nr. 393/ö; e) an dem Kupferwalz- und Hammerwerke der Firma C. G. Tietzens Eidam,. Thalstraße Kat.-Nr. 403; an den Steuereinnahmen: k) am Lauenthor, x) am Reichenthor und b) am Gerberthor. Die Eigentümer der unter 0. bis s genannten Grundstücke haben sich in dankenswerter Weise bereit erklärt, die bei ihnen bez. ihren Angestellten angebrachten Feuer meldungen auf telephonischem Wege an die Polizeiwache weiterzugeben, von wo aus sodaun umgehend die Feuerlöschdirektion verständigt wird. In derselben Weise sind die Steuereinnehmer an den unter k bis b bezeichneten Thoren angewiesen morden. Unbefugte Benutzung der Feuer meldestellen ist nach der Ratsbekanntmachung vom 9. Februar 1897 strafbar. Bekanntmachung. Zur Verhütung von Mißständen, wie sie das Hausieren seitens schulpflichtiger Kinder seither im Gefolge gehabt hat, haben wir im Interesse der öffentlichen Ordnung und aus sittenpolizeilichen Gründen auf Grund von Artikel 8 des Reichsgesetzes, die - Abänderung der Gewerbeordnung betreffend, vom 6. August 1896, unter Aushebung unserer Be kanntmachung vom 19. Oktbr. 1882, folgende Bestimmungen aufgestellt: 1) Kinder unter 14 Jahren dürfen innerhalb deS hiesigen Stadtbezirks auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten oder ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus Gegenstände nicht feil bieten. 2) Ausgenominen, mithin gestattet ist das Hausieren und öffentliche Feilbieten von Brezeln und Pfannkuchen während der Fastenzeit, jedoch nur während der letzten 4 Wochen vor dem Fastnachts-Dienstag und nicht länger als bis 7 Uhr abends seitens Kinder, welche das achte Lebensjahr vollendet haben. 3) Die Inhaber von Gast- und Schenkwirtschasten und sonstigen öffentlichen Vergnügungsstätten und ihre Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß, soweit es nicht nach vorstehender Bestimmung unter 2 gestattet ist, in ihren Räumen jedes Feilbieten von Gegenständen durch Kinder unter 14 Jahren unterbleibt und dre dabei betroffenen Kinder unver züglich aus ihren Räumen entfernt werden. Insbesondere haben sie darüber zu wachen, daß: Lindern, welche zum Zwecke des Hausierens ihre Räume betreten, keinerlei Spirituosen verab reicht iverden. 4) Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unter 3 werden mit Geld strafe bis zu 60 oder im Unvermögensfalle mit Haftstrafe bis zu 14 Tagen geahndet. 5) Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß nach Artikel 21 des Reichsgesetzes, die Abänderung der Gewerbeordnung betreffend, vom 6. August 1896 mit Geldstrafe bis zu ISO und im Un vermögensfalle mit Hast bis zu 4 Wochen bestraft wird, wer Kinder unter 14 Jahren zu dem nach vorstehendem unter 1 und 2 verbotenen Gewerbebetriebe anleitet oder ausschickt. Bautzen^ am 9. Februar 1897. Der Stadtrat. vi. Kaeubler, Bürgermeister. Bekanntmachung. Nachdem die Vergrößerung des Stationsgebäudevorplatzes am hiesigen Bahnhof beendet ist, sieht sich die unterzeichnete Polizeibehörde veranlaßt, bezüglich der An- und Abfahrt der Geschirre nach und von dem Mittelbaue des Stationsgebäudes behufs Vermeidung von Verkehrsstörungen folgendes anznordncn. Die Anfahrt sämtlicher von der Bahnhofs-, Bismarck-, Carola- und Strehlaerstraße nach dem Mittelbau des Stationsgebäudes verkehrenden Geschirre hat lediglich von der Westseite, die Abfahrt dagegen lediglich von der Ostseite zu erfolgen. Von den auf dem Vorplatze haltenden Geschirren ist zwischen dem erhöhten Fußwege und dem Geschirraufstellungsplatze ein Sm breiter Streifen für die Anfahrt frei zu halten. Zu widerhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 60 oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet werden. Bautzen, am 28. Juli 1896. Der Stadtrat. vr. Kaeublerv Bürgermeister. Auszug ans der Bekanntmachung, die Verteilung der Amtsgeschäfte unter den Geistlichen der ev.-lnth. petrismrochie ;u Vauhen betreffend. I. ZurFörderung des kirchlichen Lebens wird die -Parochie in 4 Seelsorgerbezirke eingeteilt. Der erste Seelsorgerbezirk umfaßt die Straßen: Burgplatz, Burglehn, Mönchsgasse, Herings gasse, Hohengasse, innere und äußere Lauenstraße, Hintergasse, Societätsgäßchen, vor dem Lauen thor, nach der Fischerpforte, Fischergasse, nach dem Wendischen Kirchhof, Wendischer Kirchhof, Mühlstraße, Uferweg, Proitschenberg, Scharfenweg, alter Weinberg, Bleichenstraße, Dresdener Straße, am Feldschlößchen, Neusche Promenade, Neustädterstraße, Neusalzaerstraße, Bahnhofstraße, Packhosstraße, am Güterbahnhof, Karlstraße, Friedrichstraße, Wilthenerstraße, Preuschwitzerstraße, Stadtgut Oberkaina, Stadtgut Preuschwitz. — Seelsorger des Bezirks ist der Archidiakonus; Sur Zeit Archidiakonus Haas? (Hospitalstraße No. 8). Der zweite Seelsorgerbezirk umfaßt die Straßen: große, kleine und Hintere Brüdergasse, Mönchskirche, Siebergasfe, Fleischmarkt, Hauptmarkt, Reichenstratze, Hintere Reichengasse, Kessel gasse, Schulstraße, Lauengraben, Theatergasse, Quergasse, Goschwitz, Seminarstraße mit Seminar,
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