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Tageblatt Unterhaltung und Geschäftsverkehr. (Tonnt, his s angenommen Durch^die «gl. Post vietttljSHMch . Mtredacteur: Theodor DroKislH. m der Expehltion: Johannes-All« u. Waisenhausstr. S. 2»Skgr- Einzelne Nummern MM II !I Freitag» den 3V. Deeember L8S9 Zur Rachricht. dem 1. Januar 1860 beginnt «in nnement auf die „Dresdner Nach weis für die Monate Januar, Fe- . März 20 Ngr. bei freier Zufen- hpHg ins HauS. Bestellungen werden in Dres den angenommen r Johannisallee und Wai- feflhausstrastc Nr. 6 parterre. DreSdeu» den30. Decrmder. — Se. M. der König hat dem Waldwärter auf Mittelndorfer Forstrevier im Forstbezirk Schandau, Joh. Gottlieb Hohlfeldt, die zum Verdienstorden gehörige Me daille in Silber verliehen. — Das Ministerium des Innern hat die Nieder- fetzung einer Commission zur Prüfung von Dachpappen und Dachfilzen angeordnet, bestehend aus einem Mitgliede der BrandversicherungS Commission als Vorsitzenden, der malen dem Geh. RegierungSrathe Schmidt und in dessen Stellvertretung dem Commissionsrattze Lohft und zwei Technikern, gegenwärtig dem Baucommissar und Lehrer an der Baugewerkenschule Arndt, und dem Brandverstche- rungS-Jnspektor außer Dienst Lteutler. — Da der Betrag der zeithrrigen bei der Ausfuhr von inländischem Branntwein nach der Verordnung vom 4. Sept. 1856 gewährten Steurrvergütung dem gegen wärtigen Stande des BrennereigewerbeS nicht mehr enr- sprechrnd erscheint, ist mittelst K. Verordnung in lieber« «instimmung mit den übrigen hierbei betheiligten Staaten des SteuervrrrinS unter Vorbehalt weiterer Regulirung und beziehentlich künftiger Ermäßigung des nachstehenden Satzes, beschlossen worden, vom 1. Januar 1860 an bis auf Weitere- die Steurrvergütung von 7H Pfennig von je elfter Dresdner Kanne inländischen Branntweins zu 50 pC. Alkohol nach LralleS, welcher auS dem Gebiet« deS engeren Struervereins auSgrführt wird, gewähren zu lassen.' . — Zur Erläuterung und besseren Durchführung der wegen der Dienstboten bestehenden gesetzlichen Vorschriften wird, unter gleichzeitiger Aufhebung der Bekanntmachung vom S. Dtc. v.J., von der k. Polizeidtrection Folgendes bekanyt grmachtr 1) Ein einmal abgeschlossener Dienst- vertrag rann ohne besondere gesetzliche Gründe nicht wie der aufgehoben werden. DeS Gebens und AnnehmtnS sink- MirthgrldeS bedarf r- -ei Abschluß des Dienstver- trag- nicht. ES ist daher «ine durchaus irrige Ansicht, wenn Biele glauben, daß das erhaltene Miethgeld inner halb 24 Stunden wieder zurückgegeben und daütit vkr e ngegangene Dienstvertrag ohne Weiteres wieder aufge löst' werden könne. 2) Dienstwechstl außer den vorae- schriebenen Vierteljahrs- und Monatöterminrn dürfen em« seitsg nur dann stattfinden, wenn einer dir in § 96 und 98 der Gesindeordnung aufgeführten Gründe vorliegt vder wenn in dem abgeschlossenen Dienstvrtträge willkürliche und außergewöhnliche Kündigung Vorbehalten ist. T> Dlh ^Kündigung bet viertttjahrSweise vermiethrtrn Dienstboten hat mindestens 6 Wochen vor dem Quartaltage stattzu- finden, während bei monatsweise gemietheten Dienstboten stets der 1. eine- Monats als Kündigungstermin gilt, möge der Dienstantritt auch außer der Zeit während dr- Vierteljahrs oder Monats stattgefunden haben. 4) Für die von den Dienstherrschaften den Dienstboten zu ertheilen- den Zeugnisse, deren Wahrheit der Aussteller zu vertreten hgt, ist künftighin auch die Angabe des EntlassungSgrun-' deS als besonders nützlich zu empfehlen. 5) Dienstboten/ welchen das EhrlichkeitSzeugniß mangelt, oder di« über haupt ungünstige Zeugnisse'führen, oder auch in einem' Jahre mehrmals vier Mal den Dienst gewechselt haben, wird das Dienstsachen in hiesiger Stadt, falls sie nicht hier heimathSangehörig find, von der Polizeidtrection in der Regel nicht weiter gestattet werden. 6) DirNstlosen, die mit günstigen Zeugnissen versehen sind, wird, dafern sie als nicht hier heimathSangehörig der besonderen Auf- enthaltserlaübniß bedürfen, zum Suchen eines anderen Dienstes in der Regel nur auf 14 Lage der Aufenthätt hier gestattet und ditse Erlaubniß nur dann, wenn der Bethriligte eintn Dienst für die nächste Zeit nachweiftn kann, noch weiter verlängert «erdtN. Zu anderen Zwecken als zum Ausstichen eines fernerweiten Dienstes wird da-' gegen PersWn, die nur zum Dienen legitimirt find, drr Aufenthalt hier in der Regel ganz verweigert «erden. —' Dft DImstherrschafttn habm diese Bestimmungen ihrin DienstlruteN bekannt zu machen und sich beziehendlich selbst darnach zu richten. Man darf hoffen, daß znlm- chen im Drenstbotmwesen eingrrissenen Uebskständeu da durch btgegntt werde, erwartet jedoch auch, wie mit Rü»/ sicht auf einzeln« vorgekommene Fälle nicht unbemerkt bleiben mag, daß die Dienstherrschaften durch M eigrfttS* Verhalten dm Dienstboten kfinfti georütibeten Anlaß Ae' Beschwerden geben und nicht rtwq die Behörde N-tWl'