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GR. XVI. HEERESWESES. 107 kann ausserdem, wenn der Unglücksfall im Kriege passirt ist. in den Genuss einer grösseren oder geringeren Erhöhung der Pension gelangen. Ausserdeui empfangen die Officiere und Unterofticiere, welche in das pensionsberechtigte Alter gelangt sind und sich noch ferner für den Fall eines Krieges zur Dienstleistung im Lapde selbst zur Disposition stellen, aus der Staatskasse eine Pensionszulage.. Ueberdies giebt es private Pensionskassen für die Pensionirung der Officiere und Unterofticiere. Für die Armee existirt auch eine gemeinschaftliche Witt wen- und Pupillen-Kasse, die den Wittwen und unmündigen Kindern derje nigen Officiere und Unterofticiere, die Ei- gentliümer derselben gewesen, Pensionen ertheilt 1 ) und ausserdem für die Mann schaft eine oder mehre Kassen bei fast je dem Kegimente. Das pensiousberechtige Alter tritt für die Corporäle unter denselben Bedingungen ein, welche für die Gemeinen vorgeschrie ben sind. Diejenigen, welche die letzten drei Jahre ihrer Dienstzeit als Corporäle gedient haben, erhalten eine Pension, wel che einen Grad höher ist. als die, zu wel cher sie als Soldaten berechtigt gewesen wären. Die Vice-Corporäle geniessen hin sichtlich der Pension keine Vorrechte vor den Gemeinen. Rücksichtlich des Verhältnisses, in wel chem die Officiere zum bürgerlichen Leben stehen, sei zum Schlüsse bemerkt, dass jeder Krieger ausser Dienst denselben Gesetzen und Vorschriften unterworfen ist, wie die übrigen Mitbürger. Der Krieger kann dem nach, ausser zu Kriegszeiten, zum Reichs tags-Abgeordneten gewählt werden. Er gelobt ferner in seinem Huldigungseide, so wohl das Königthum zu vertheidigen als sich nach den Grundgesetzen des Reiches zu richten. Detail-Handel zu treiben und Handwerker-Werkstätten zu halten ist dem Militär, sowie jedem anderen Staatsbeamten untersagt. (Hinsichtlich des Soldes und der Pensionen sei auf die beigefügten Ta bellen, S. 111 ff., verwiesen). ') Im Zusammenhänge mit dem Berichte über die Pensionirung der Wittwen sei bemerkt, dass jeder Offieier das Recht hat, ohne Zu stimmung des Vorgesetzten zu heirathen und nur verpflichtet ist davon Anzeige zu machen. Reserve-Befehl. Ausser ihren Cadres hat die Armee noch Ressourcen, sich mit einem Reservebefehl zu versehen, in denjenigen Officieren der Ar mee, welche keinem Regimeute oder Corps angehören, und in gewissen pensionirten sog. disponiblen Officieren. Erstere können sowohl im Kriege als im Frieden zur Dienstleistung commandirt werden, letztere sind dagegen nur im Falle eines Krieges bis zum 60sten oder 65sten Jabre im Lan de selbst zu dienen verpflichtet. Das Al ter steht im Verhältnisse zu dem Range, den jeder innehat. 1 ) Auch die Officiere beim Corps für Weg- und Wasserbauten, die unter gewöhnlichen Umständen als Ingenieure bei allgemeinen Arbeiten zur Verwendung kommen, können während eines Krieges als Ingenieur-Offi- ciere zur Dienstleistung in der Armee com mandirt werden. Die Anzahl dieser noch zur Armee gehörenden Officiere belief sich zu Anfang des Jahres 1872 auf 395, von welchen G9 der disponiblen und 68 dem Corps für Weg- und Wasserbauten angehörten. Um im Falle eines Krieges auf eine hinreichende Anzahl Unterofficiere rechnen zu können, trifft man ein Uebereinkommen mit dazu tauglichen Subjecten aus der Be wehrung. Diese sog. Bewehrungs-Eliten geniessen dann gewisse Vorrechte für die grössere Dienstleistung, der sie sich unter ziehen müssen. Sie können späterhin zu Corporälen und Unterofficieren avanciren. Ihre Anzahl ist gering. Die Regiments-Chefs haben auch das Recht sog. »Volontäre» anzunehmen. Da mit meint man junge Leute, die, ohne Hand- oder Werbegeld zu erhalten und ohne die Verpflichtung während des Frie dens eine bestimmte Zeit zu dienen, Kriegs dienst nehmen, um zu Unterofficieren be fördert oder in die Kriegsschule aufgenom men zu werden. Die Commamlo-Behörderi der Armee. Der König führt den höchsten Befehl über die Kriegsmacht des Reiches. Nächst ihm ist der Kriegsminister Be fehlshaber der Kriegsmacht zu Lande, in ') Ausserdem giebt es noch sog. Halbsold- Befehl", um die Reservenbatterien der Ar tillerie mit Officieren und Unterofficieren versehen zu können.