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GR. XVI. HEERESWESKN. . 105 mee geübt worden. Die Stärke der ersten Altersklasse ist ungefähr 20,000 Mann und die aller Altersklassen circa 80,000 Mann. Von besonderen Bewehrungs-Corps, die festen Cadre aber keine Stammtruppe ha ben, giebt es: ein Regiment 1 ) und zwei Bataillone. Ortsvertheidigung. I. Vertheidigung der Insel Gotland. Die Insel Gotland ist infolge ihrer gros- sen Entfernung vom Festlande einem feind lichen Angriffe besonders ausgesetzt. Da es bei einer solchen Gelegenheit oft sehr schwer sein kann vöm Festlande Hülfe zu senden, so hat die Bevölkerung der Insel sich verbunden, eine besondere sog. Na tionalwehr zu bilden, in welche jeder waf fenfähige Mann der Bevölkerung einzutre ten verpflichtet ist. Das wehrpflichtige Alter beginnt mit dem 18ten und endet mit dem 5 Osten Jahre. Vom 5 Osten bis zum OOsten Jahre muss aber noch jeder bei Feldarbeiten u. s. w. mitwirken. Diese Nationalwehr kann nicht ausserhalb der Grenzen der Insel beordert werden und steht nur während der Ausübung des Dien stes unter den Kriegsgesetzen. Bei den jährlichen Musterungen wird jeder, der Waffen tragen kann und nicht Alters oder Krankheit halber dazu untaug lich ist, ausgehoben. Hausherren, Pächter u. s. w. bilden ein besonderes Corps, wel ches nicht zur Dienstleistung cominandirt werden darf, ausser wenn die höchste Noth es gebietet. Die Nationalwehr ist nur als Infanterie und Artillerie organisirt. Die Infanterie besteht aus 4 Bataillonen, jedes zu 7 bis 8 Compagnien; die Artillerie besteht aus 3 Fussbatterien. Die Infanteristen sind 18 bis 45 Jahre und die Reservisten 45 bis 50 Jahre alt; die Mannschaft der Artillerie besteht aus einer geworbenen Stammtruppe von 75 Mann und 200 Wehrpflichtigen zwischen 21 und 30 Jahren, welche die Batterie-Chefs aus der Zahl der Infanteristen auswählen. Die Officiere bei der Nationalwehr wer den eben so wie bei der übrigen Armee vom König ernannt, wdgegen die Unter- "Wird eingezogen. officiere und Korporäle von der Mann schaft gewählt werden und zwar so, dass auf je 25 Mann ein Korporal und auf je 50 Mann ein Unterofficier kommt. Die Mannschaft wird während 6 Tage jährlich geübt. Der Staat liefert die Mu nition und die Gewehre, welche die Truppe behält und dafür verantwortlich ist. Hie exereirt in eigenen Kleidern und erhält dafür einen Ersatz, sowie sie sich auch selbst beköstigen muss, wofür der Staat 53 Centimes täglich für jeden Mann bezahlt. Die ganze Stärke der Nationalwehr be trug im Jahre 1872 6,335 Mann (ausser der Reserve), was 11‘7 % der Bevölkerung ausmacht. II. Die freiwilligen Scharfschützen- Vereine. Die Armee-Organisation Schwedens, auf eine geringzählige stehende Armee und eine unentwickelte Landwehr-Institution gestützt, hat den Wunsch des Patrioten nach einer starken Wehrkraft nicht befriedigen kön nen. Die freiwilligen Scharf schützen-Vereine sind ein sichtbarer Ausdruck dieses Gefühls der Unsicherheit und haben daher den Zweck, schon in Friedenszeiten eine organisirte, frei willige Wehr neben der durch das Gesetz bestimmten zu bilden. Die Vorschriften, welche in der könig lichen Verordnung vom 8 März 1861 in Betreff der freiwilligen Scharfschützen-Ver eine enthalten sind, bestimmen Folgendes: Jeder freiwillige Scharfschützen-Verein hat das Recht, seine inneren Angelegen heiten selbst zu ordnen, muss aber die Verpflichtungen übernehmen, die erforder lich sind, damit der König, als höchster Befehlshaber der Kriegsmacht des Landes, nicht nur im Frieden, sondern auch bei ausbrechendem Kriege über die zweckmäs sige Verwendung der zur Vertheidigung des Reiches nöthigen Streitkräfte verfügen kann. Jeder freiwillige Scharfschützen- Verein muss darum ein gewisses Gebiet, ohne Ansehung des Gewerbes und Standes der Mitglieder, umfassen und steht unter dem Oberbefehlshaber, welchen der König von drei vorgeschlagenen Personen dazu ernennt. Sollte zwischen Schweden und einer fremden Macht Krieg ausbrechen, oder die Ruhe des Landes von einem äusseren Feinde so ernstlich bedroht werden, dass die Armee mobilisirt wird, so ist jeder frei-