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SSSLLMWLWLLMMLLMMLI <MLLr«I!««,», Ltiokoreion unli Wki8swssrvn-6onfeo1ion, g vottlieoken, vsmen- u. liinlioewSsvile, g kngliseiie u. krsnrö8i8vlie stille u. 8pitrsn jvfivr Xrt, in nur «o>i<tsn k'abrikntvn, in rsicknr, M> «tvt« sao Xoueote umfLSSvnrlvr ^uovakl emptieklt 8 O. Q.WaAner s«n. m ve«s«», 8«.«tr»«, s <IIS«-I Trotz des Regulativs über den Gewerbebetrieb der Auktionatoren wird in Hamburg schwere Klage darüber geführt, daß jeden Tag geschäftlich eingerichtete Schcinauctionen ab gehalten werden. Von vielen Orten hören wir gleiche Notb- schreie, die aber bis jetzt immer »«ballt sind, ebne daß Abhilfe geschehen ist. Führt, so sagen Mittbeilungen des Verein- gegen Unwesen im Handel und Gewerbe für Norddeutschland, Jemand Beschwerde und sagt, er sei durch die Art und Weise der AuctionS- abhaltung arg getäuscht worden, so ist stets dabei der Schluß- rcfrain, daß das betreffende AuctionSregulativ dem aus alle Schliche und Kniffe cingeübten Auctionator machtlvS gegenüber- stebl. Wir haben über Auctioiis-Gebrechen bereits mehrfach, zuletzt in Nr. 212 (Februar 1900) uns ausgesprochen. In Hamburg scheint das AuctionSwesen aber besonders reorganisations bedürftig zu sein. ES wird berichtet: 1. Auktionator F- sorgte stets dafür, daß bei Abhaltung von Auktionen sein Keller stets eine Batterie gefüllter Wein flaschen zeigte. Widerstanden dann die AuctionSbcsucher allen Lockungen betr. Abgabe von Kausgcboten, so spielte unser F. als letzten Trumpf seinen Weinkeller aus. Der Wein wurde dann in sebr coulanter Weise zur Probe gereicht und beim zweiten Glase batte F. seinen Wein zu guten Preisen versteigert und gleichzeitig die weitere Kauflust für andere Gegenstände erregt. Das wurde aber doch der Behörde zu bunt. F. wurde in eine Strafe von 150 M. genommen und ihm das Gewerbe als Auctionator verboten. Die unfreiwillige Rübe schmeckte dem F. aber nicht. Seit vielen Monaten benutzt F. den Auctionator B. zur Abhaltung von Scheinauctionen, wobei F. dann als Auftraggeber und Auftreiber thätig ist. 2. Dem Auctionator O. wurde gleichfalls der Betrieb des AuctivnSgewerbcS untersagt, das bindert den O. aber gar nicht, nach wie vor seine Scheinauctionen in großer Zahl ab- zubalten, wobei wiederum 4 Auctivnatoren jede Woche abwechselnd die helfende Hand für wenige Silberlinge bieten. 3. Laut Auctions-Anzcigen hält sogar der Auctionator N. in einer Woche mehrfach an einem Tage 2 Auktionen ab, die nur auf einen Rcinfall des Publikums berechnet sind. Zwecks Erweiterung des AuctionS-RcgulativS haben wir (der Verein gegen Unwesen ec.) schon manche Arbeit geleistet. Die letzte Eingabe in dieser Sacke an den Senat erfolgte im Juli 1898. DaS Resultat einer Vorladung unsere« Vorsitzenden war, daß wir die Eingabe durch folgende Zuschrift ergänzten: Hamburg, 29. September 1898. Zur Eingabe vom 28. Juli d. I. betreffend Ergänzung des AuctionS-RegulativS von 1887. Zu der Eingabe an den Hohen Senat betr. Ergänzung dcS Auktions-Regulativs von 1887 erlauben wir uns eine Abschrift desselben mit Einfügung der gewünschten Zusätze ergebenst zu überreichen. 8 1. Der Geschäftsbetrieb der Auktionatoren unterliegt der Kontrolle der Polizei-Bebörde. Dieselbe ist befugt, sich der Beibülfe sachverständiger Privatpersonen zu bedienen. 8 2. Personen, die das Auctions-Gewcrbe betreiben wollen, haben die Kenntnis; der einfachen Buchführung nachzuwcisen und sind dieselben eidlich auf die Jnnehaltung der Bestimmungen des Auctions-Rcgulativs zu verpflichten. 8 3- An Sonn- und Festtagen, sowie an Werktagen nach Sonnenuntergang dürfen, sofern die zuständige Polizei- Bebörde nicht für besonders dringende Fälle Ausnahmen zuläßt, öffentliche Auktionen nicht abgebalten werden. 8 4. Von jeder Versteigerung hat der Auctionator mindestens 24 Stunden vorder der OrtSpolizei-Behörde schriftlich Anzeige zu erstatten. Dieselbe muß den Namen und die Wohnung des Auftraggebers sowie Herkunft, Art und Menge der zur Versteigerung gelangenden Waren und die Adresse des Auktionators enthalten. 8 5. Vor jeder abzuhaltcuden Auktion ist eine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen und in derselben Ort, Zeit der Auktion, sowie der Name des die Auktion abhaltenden Auktionators und vie Art der zu versteigernden Gegenstände im! Allgemeinen anzugebe». 8 6. Die Auktionatoren dürfen fremde Maaren nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages versteigern, welcher den Namen (die Firma) und die Wohnung deS Auftraggebers, die Herkunft, Art, Menge und den Wert der Waren, sowie die allcnfallsigen besonderen Bedingungen für die Versteigerung zu enthalten hat. Der Auftrag ist als Beilage zum Geschäfts- Register aufzubewahren und bei Visitationen vorzulegen. 8 7. lieber jede Auktion hat der Auctionator während derselben ein Protokoll nach dem anliegenden Formular zu führen und in ein Protokollbuch einzutragen. Dasselbe muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Ein Auktionator darf gleichzeitig nur ein Prolokollbuch im Gebrauch haben. Unterlassene oder falsche Protokoll-Eintragungen werden im Wiederholungsfälle mit Gefängnißstrafe geahndet. Im klebrigen kommen hinsichtlich der Führung und der Aufbewahr ung dieses Protokollbnches und der sonstigen Geschäftsbücher und Korrespondenzen der Auktionatoren die Bestimmungen des HandelSgefetzbuches zur entsprechenden Anwendung. Dem Auftraggeber deS Auctiona'ors steht das Recht zu, von dem bezüglichen Protokoll Einsicht zu nehmen, auch eine Ausfertigung desselben gegen Ersatz der Schreibgebühren zu verlangen. 8 8. Der Auktionator bat bei den von ihm abgehaltenen öffentlichen Verkäufen die strengste Unparteilichkeit zu befolgen und hat sich aller unrichtigen und verletzlichen Angaben zu enthalten. Der Auktionator darf Waren für eigene Rechnung nicht versteigern, desgleichen ist das Aufstellen von Personen, die nur zum Schein mtzbicten, verboten. 8 9. Vor dem Beginn jeder Versteigerung sind die Auetions-Bedinguagen laut und deutlich zu verlesen, auch im Auctionslokal deutlich sichtbar anznheftcn. Die Versteigerung darf nickt durch Pansen unterbrochen werden. Jedes Gebot muß in deutscher Währung erfolgen und muß laut geschehen. ^ug. Gasmann. >»>,. k. IVIögel Porzellan. Milgilt und Giss iLköl-, XLÜ66-, V^Lsek-LsrvieöL. kr»Iit1«< lu> ^au8lla!i-668okii'k'k in kor/,«II»u, bitvinxut unck 6I»8. Hllchreils lind Gelegenheitsgeschenke. II II. X»r k»«I»«,t« ^»»««ielinunw«». <4«I«I«n« »nsl «« l8t»»t«n»««>»illen -Min Mucke, vrerüen Bäckerei diätestijcher Nährmittel, Vlaiemihechr. :>t> V«I«pIian S6NI empfiehlt Velepl>«i> HKKI Llai'Ie» preisgekröntes (Yesnndhcitübrod zu 10 und 20 Pf. öirr vice» preisgekröntem Alenronatbrod für Zuckerkranke, per Stück 80 Pf. 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