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^ 150, 1. Juli 1916. Redaktioneller Teil. Wir gehen weiter zu § 9. Paul Nits ch mann (liest): 8 9. Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle dient dem Vorstande zur Unterstützung bei seinen Arbeiten. Die Beamten der Geschäftsstelle unterstehen dem Borstande, der die Anstellnngsverträgc mit ihnen im Namen der DBG. abschließt (881 nnd §). Vorsitzender: Erhebt sich Widerspruch? — § 9 ist an genommen. § 10. Paul Nitschmann (liest): 8 10. D i e H a u p t v e r s a m m l u n g. a) Die DBG. hält jährlich während der Ostermesse ihre Haupt versammlung in Leipzig ab. Die -Hauptversammlung nimmt die Neuwahlen für den Vorstand vor und beschließt über die Festsetzung des Jahresbeitrags und des Eintrittsgeldes, die Verwendung der Einnahmen und des Vermögens der DBG., über die Einsetzung von Ausschüssen, über Änderung der Satzungen , und die Auflösung der DBG. I.) Die Beschlüsse der .Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt (Ausnahmen 8 14 und 15). <?) Namentliche oder geheime Abstimmung muß auf Antrag des Vorstandes oder des vierten Teils der anwesenden Mitglieder erfolgen. ci) Die Tagesordnung der .Hauptversammlung muß den Mit gliedern mindestens 2 Wochen vorher bekanntgegeben werden; sie muß enthalten: 1. Die Erstattung des Jahresberichts, die Rechnungslegung über das abgelanfenc und den Voranschlag für das künf tige Vereinsjahr durch den Vorstand, sowie den Vor schlag zur Festsetzung des Jahresbeitrags und des Ein trittsgeldes. 2. Die etwaigen Anträge des Vorstands und die mindestens 4 Wochen vor der Versammlung angemeldeten Anträge der Mitglieder. Vorsitzender: Ich höre keinen Widerspruch. Der Paragraph ist angenommen. 8 11. Paul Nilschmann (liest): 8 11. Außerordentliche Versammlungen. a) Sie können zu jeder Zeit und an jedem beliebigen Orte statt- sinden. Zur Einberufung einer außerordentlichen Versamm lung ist der Vorstand jederzeit berechtigt, aber auch verpflichtet, wenn mindestens 50 Mitglieder die Einberufung beantragen. I») Für außerordentliche Versammlungen gelten die sinngemäß anzuwendcnden Vorschriften des 8 10 Abs. d, e und 6 über die Hauptversammlung. <) Mit Erlaubnis des Vorstandes dürfen den außerordentlichen Versammlungen Gäste beiwohnen. Joseph Singer (Berlin): Meine Herren! Wenn hier steht, daß außerordentliche Versammlungen zu jeder Zeit und an jedem beliebigen Orte stattfinden können, so habe ich doch ein Bedenken. Dann könnte es dem Vorstande eventuell einfallen, in Süddeutschland oder am Bodensee die Versammlung abzuhal ten. (Zurufe: Warum denn nicht? Das ist ja ganz schön!) Das mögen die Herren erwägen, ob die Fassung in diesem Sinne akzeptabel ist. Vorsitzender: Wünscht noch jemand das Wort hierzu? — Das ist nicht der Fall. (Zu Herrn Singer :) Stellen Sie einen bestimmten Antrag? (Singer: Nein!) — Ein Antrag ist nicht gestellt. Ich lasse über § 11 abstimmen. — Ein Wider spruch erfolgt nicht; § 11 ist angenommen. § 12. Paul Nilschmann (liest): 8 12. Ausschuss e. über die Einsetzung von Ausschüssen, deren Mitgliederzahl usw. beschließt die Hauptversammlung. Den gewählten Mitgliedern der Ausschüsse werden die Fahrtkosten, sowie Tagegelder in Höhe von 15 Mark gewährt. Bernhard Hart mann (Elberfeld): Ich möchte fragen, warum hier 15 Mark gewählt worden sind. Paul Nilschmann: Weil wir jedenfalls nicht mehr haben und brauchen! (Heiterkeit.) Vorsitzender: Widerspruch gegen § 12 erfolgt nicht; er ist angenommen. 8 13. Paul Nilschmann (liest): »8 13. S t i m m e n v e r t r e t u n g. Jedes Mitglied ist berechtigt, bei Wahlen und Beschlußfassungen der Hauptversammlung seine Stimme auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Ausnahmen 8 14 nnd 15). Ein diesem Zwecke dienen des Vollmachtsformular wird von der Geschäftsstelle der DBG. ausgegeben und ist vom Mitglicde mit seinem Namen unterzeichnet und mit seinem Firmenstempel versehen mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstande zuzustellen. Ungenügend Unter zeichnete oder durch Bedingungen eingeschränkte Vollmachten sind ungültig. Kein Mitglied kann mehr als 14 abwesende Mitglieder vertreten, überzählige Stimmen verteilt der Vorstand nach eigenem Ermessen, wenn das Mitglied dies nicht untersagt.« Meine Herren, die Sache mit den Vollmachtsformularen wirv dem Vorstände zwar erhebliche Arbeit verursachen, aber sie er möglicht doch auch vielen Mitgliedern, die sonst nicht in der Lage sein würden, ihr Stimmrecht auszuüben, die Vertretung. Wie Sie wissen, ist die Sache im Börsenverein so geordnet, daß nur Mitglieder eines Kreisvereins andere Mitglieder desselben Ver eins vertreten können; wir glaubten aber von diesem Grundsatz abgehen zu können. Das Vollmachtsformular ist schon im Ent würfe fertig und wird jedenfalls seinen Zweck gut erfüllen. Die Zahl 14 als Höchstzahl der zu vertretenden Mitglieder ist ge wählt, damit jedes Mitglied, das nach Leipzig führt, über höch stens 15 Stimmen verfügt. Das ist nur ein Versuch, und die Zeit wird lehren, ob er gut ist. Später kann man es im Not fall immer noch ändern. Überzählige Stimmen, haben wir nun gesagt, soll der Vor stand verteilen. Das könnte Bedenken erregen; es könnte ja der Fall Vorkommen, daß einzelne Mitglieder dem Vorstande nicht das Vertrauen schenken. Für alle Fälle wollten wir aber die Möglichkeit haben, die überzähligen Stimmen zu verwenden. Vorsitzender: Ich möchte noch hinzufügen daß wir jedem einzelnen Mitgliede ja die Möglichkeit lassen, das zu unter sagen. Es wird also in jeder Weise, soweit es bei der Stimmen- bertretung, die ja immerhin etwas Bedenkliches ist, möglich ist, allen berechtigten Anforderungen Rechnung getragen. Wünscht jemand zu § 13 das Wort? — Das ist nicht der Fall. Dann ist § 13 angenommen. 8 14. Paul Nilschmann (liest): »8 14. Änderung der Satzungen. Eine Änderung der Satzungen kann nur durch die Hauptver sammlung erfolgen und zwar auf Antrag a) des Vorstandes, d) von mindestens 50 Mitgliedern. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 50 Mit gliedern erforderlich, die mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen. Ist die erforderliche Mitglicdcrzahl nicht anwesend, so beschließt die nächste Hauptversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesende» Mitglieder. Eine Stimmenvertretung ist bei Änderung der Satzungen un zulässig.« Vorsitzender: Wird das Wort gewünscht? — Das ist nicht der Fall. 8 14 ist angenommen. 8 15. Paul Nilschmann (liest): »8 15. Auflösung der DBG. Eine Auflösung der DBG. kann nur von der Hauptversammlung beschlossen werden, und zwar auf mindestens 3 Monate vor der Hauptversammlung zu stellenden und unverzüglich zu veröffentlichen den Antrag a) des Vorstandes, 1>) von mindestens einem Viertel aller Mitglieder. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens 100 Mitgliedern und eine Mehrheit von drei Vierteln der Anwesen den erforderlich. Ist die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so darf ein Auflösnngsbeschluß nicht gefaßt werden. Die nächste Hauptversammlung entscheidet dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Stimmcnvcrtretnng ist in beiden Fällen unzulässig. Die Hauptversammlung, welche die Auflösung beschließt, be stimmt auch über die Verwendung des Vermögens der DBG.« 865