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Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. Wochenblatt für Reichenbmild. Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff — . Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. «nzeigm werden in der Expedition (Reichenbrand. Nevoigffttaße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand. Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Ilmfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. «ozeigen-rloriahmk in der Expedition bi« spätest«,» Freitag« nachmittag« » Uhr. bei den Annahmestellen bi« nachmittag« 2 Uhr. veretneMserat« müssen dt« Freitags nachmittag, > Uhr cingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgeg-b-n werden. Sonnabend, den 4. September 1S15 Freiwillige Ablieferung von Gegenständen aus Kupfer, Messing und Rettinittel. Laut Anordnung sind gebrauchte und ungebrauchte Gegenstände aus Kupfer, Mrffing und Relnnickel seit 31. Juli 1915 beschlagnahmt. Die beschlagnahmten und die von der Beschlagnahme nicht betroffenen Gegenstände können nun. wenn Bestandsmeldung vermieden werden soll, freiwillig bis zum 25. September d. I. an die Ge meindebehörden gegen Barzahlung nach dm festgesetzten Ubernahmepreisen abgeliefert werden und ist der Abliefernde alsdann von der Meldepflicht befreit. Sämtliche beschlagnahmten, innerhalb dieser Frist nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände müssen zur Vermeidung hoher Strafen gemeldet werden. Die Unterzeichneten Gemeindevorstände bestimmen nun je für ihre Gemeinde, bez. für die Ritter güter. als Abnahmetag — zur Vereinfachung des Verfahrens — die Montage, den IS. und KV. September LVLL, nachmittags 3—« Uhr, je auf dem Rathausplatz. Die Einwohnerschaft wird dringend ersucht, an diesen bezeichneten Tagm die beschlagnahmten, als auch die von der Beschlagnahme nicht betroffenen Gegenstände freiwillig gegm Empfangnahme einer Anerkenntnisbescheinigung abzuliefern. Die Gemelndevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff, —, am 30. August 1915. Ausschank und Verkauf von Branntwein oder Spiritus. Mit dem l. dieses Monats ist die ministerielle Verordnung, betreffend den Ausschank und Der- kauf von Branntwein oder Spiritus vom 18. August dieses Jahres in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung ist verboten: 1. Der Auschank von Branntwein oder Spiritus an Kinder und an jugendliche Personen bis zum voll- endeten 10. Lebensjahr. Die Abgabe von Branntwein oder Spiritus im Kleinhandel an Kinder und an jugendliche Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahre ist nur in versiegelten oder verkapselten Flaschen zulässig. 2. Der Ausschank und die Abgabe im Kleinhandel von Branntwein oder Spiritus an Betrunkene. 3. Der Ausschank und die Abgabe im Kleinhandel von Branntwein oder Spiritus an den Vormittagen von 11 Uhr, an den Nachmittagen nach 8 Uhr, an den Nachmittagen der Sonn- und Festtage sowie der ihnen vorausgehenden Werktage aber schon nach 6 Uhr. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 1 Fahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Soweit diese Bestimmungen über die eingangsbezeichnete Bundesratsverordnung hinausgehen, hat der Zuwiderhandelnde nur Haftstrafe bis zu 0 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mark zu gewärtigen. Relchenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 2 September 1915. Die Gemeindevorstande. Geldsammlungen betreffend. Don verschiedenen Wohltätigkeitsausschüssen und -Vereinen werden Geldsammlungen ohne der vorgeschriebenen Erlaubnis vorgenommen. Diesen unerlaubten Geldsammlungen ist schon mit Rücksicht auf die zu Ungunsten der im hiesigen Bezirke zugelassenen Sammlungen stattfindenden Zersplitterung des Sammelwesens entschieden entgegenzutreten und wird die Einwohnerschaft ersucht', sich an solchen von außerhalb des Bezirks geforderten Geldfammlungen nicht zu beteiligen, vielmehr etwaige Beiträge den im hiesigen Bezirke zugelassenen Wohltätigkeitsunternehmungen zu übermitteln. Relchenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff» am 1. September 1915. Die Gemeindevorstande. Brotkartenausgabe in Reichenbrand. Die Ausgabe der Brotkarten auf die Zeit vom 13. September bis 10. Oktober 1915 an die Haus haltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmarkenheste Sonnabend, den II. September ISIS, im hiesigen Rathause und zwar an die Haushaltungen des I. Bezirks Brotkartenheft Nr. - --- H Bezirks .. M. Bezirks IV. Bezirks Zur Inempfangnahme haben die Hau»holtung»vorstände oder deren Stellvertreter (Ehe- frauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in Behinderungsfällen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltung»- Vorstände ausgestellten Ausrveises. An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb der obengenannten Zeiten werden Brotkarten nicht ansgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. Relchenbrand, am 2. September 1915. Der Gemeindevorstand. Versteigerung. DI«n»ta», »«r 7. G«vNmb«, vorm. 11 Ahr soll lm hiesigen Rathaule I PseUerlpIegel mit Usch gegen soforttge Barzahlung versteigert werden. ««ichntdran», am 2. Septemder ISIS. D« Vollstreckung»».»»»«. Bolksbibliothek Reichenbrand betr. Für dle Bklksbibttothek zu Netchcndrand sind in diesem Zähre wiederum neue Werke angeschafst worden, die der geehrten Einwohncischast zu Aeichenbrand angelegentlichst empsohlen weiden. Möchten sie dazu beittagen, daß da» Interesse, das der Biichersammlung bisher in so reichem Matze entgegen- gebracht wurde, noch gesteigert werde. Die Bolksbibliothek ist jeden Sonntag vorm. 11—12 Ühr geöffnet und befindet sich im Schulgebäude. Sie umsatzt durch folgende Neuanschaffungen 1384 Bände. »Mi Bauch, gs., Mit Gras Waldersee in China, «»sch, Arauz, Wie der Sterne Thor um die Sterne "sich stellt. Schm«» ». Less«», Natur. 6 Jahrgang. Band 1 u. B. 2. S. . Band 1. ». ». «ch»I«»b»r,, »»>«., Waffentaten. 1870 u. 1871. »m» Z»d.Ititz, Hanns, Me Jagd um den Erdball. »»« ZrbÄtitz, 8«»me, Unter dem roten Adler. Lehr«. :. 1—100 mittags von 12—1 Uhr ^ im Meldeamt 101—200 nachm. 1—2 201—300 2—3 301—400 mittags 12-1 ^ im Meldeamt 401—500 nachm. 1-2 501-000 2—3 001—700 mittags 701—800 nachm. 801—900 " 12—1 1—2 2—3 1 im Sparkassen- s zimmer 901—1000 mittags 12-1 ) im Gemeindekassen- 1001—1200 nachm. 1-2 ) zimmer Dresdner Lehreroerein, Unser Aetchsbaumetster. «ck«dt^Mth. «., Praktischer Bogelschutz. »eitzlrr, »«,. , Parzioai. , Spaziergang durch den bausgarten. _ . Valentin App. der Legionär. Hort»»««, Ernst, Ein deutscher Robinson. ». Sin Bold in Waffen. ^ A., Me Meeiessäugeilere. »,2m-, Japan. Lmrt, EmU, M- Unabhängigkeit von brr Natur, ««chmibrmi», den 1. September ISIS. Bekanntmachung. Der Unterzeichnete Gemeindeoorstand bringt hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß die neue Zuwachssteuer Ordnung für die Gemeinde Reichenbrand von der königlichen Amtshauptmannschast Chemnitz unter Mitwirkung des Bezirksausschusses genehmigt worden ist. Genannte Steuerordnung liegt 14 Tage lang im hiesigen Rathause (Gemeindekasse) während der Geschäftszeit zur Einsichtnahme öffentlich aus. Relchenbrand, am 30. August 1915. Der Gemeindevorftand. Fundamt Reicheobrand. Gefunden: 1 Geldtäschchen mit Inhalt, verloren: 1 Geldtäschchen mit Inhalt. Reichenbrand, am 3. September 1915. Der Gemeindeoorstand. Gemeindeanlagen. Am 1. September d. I. war der Hl. Termin der diesjährigen Gemeindeanlagen fällig. Es wird dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß diese Anlagen zur Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahren» und der damit verbundenen Kosten spätestens bis zum 15. September d. I. an die hiesige Gemeindekasse pünktlich abzuführen sind. Der Gemeindeoorstand zu Ravenstein» am 2. September 1915. Alle Werde-, Wer-. Gerste- und Kartoffel-Besitzer (letztere von 1 b» Flache ab) in Rabenstein mit Rittergütern werden ausnahmslos und dringend ersucht, Montag, den 6. September 1915, abends V28 Uhr in Kühns Gastwirtschaft zu einer Aussprache und Bekanntgabe behördlicher Anordnungen erscheinen zu wollen. Der Gemeindeoorstand zu Rabenstein, am 2 September 1915. Veamten-Berpstichtung. ^ ch L g ' Herr Eiuu'Fischer als Hilfsvollstreckungsbeamter für die Gemeinde Rabenstein von der Königlichen Amtshauptmannschast Chemnitz eidlich in Pflicht genommen worden ist. Der Gemeindeoorstand zu Rabenstein, am 2. September 1915. Fundamt Ravenstein. Gefunden: Eine Geldtasche mit Inhalt, eine Brosche. Der Gemeindeoorstand zu Ravenstein, am 3. September 1915. Brotkarten-Ausgabe in Rottluff. Die Ausgabe der Brotkarten auf die Zeit vom 13. September bis mit 10. Oktober ISIS an die Haushaltungen hiesiger Gemeinde erfolgt TpNNllbckNd, den 11. September ISIS, nachmittags zu den nachstehenden Zeiten, in Zimmer Nr. 1 der hiesigen Schule, I. Bezirkes: Haus-Nr. 1 bis mit 13, nachmittags I Ahr. H » : » 14 „ „ 25», V-2 „ . m. „ , 26» - , 43». 2 „ , IV. „ , 44 „ « 52V. V-S . . V. ,. : „ 53 . . «2, » .. Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstände oder deren Stellvertreter (Ehe- stauen) pünktlich zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur in besonderen gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungsoorstande ausge- . . . An Kinder werden Brotkarten nicht ausgehändigt. Die Umschläge rotkarten find mitzubringen. Den Haushaltungsvorständen liegt die Verpflichtung ob. eintretende Veränderungen im Personenbestande oder in den sonst in Frage kommenden Verhältnissen innerhalb 24 Stunden im Gemeindeamte — Meldeamts-Zimmer — unter Vorlegung der Brotheste und Karten zu melden. Die Hausbesitzer bezw. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungs vorstände — an die pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. Rottluff, am 1. September 1915. Der Gemeindevorstand. Kriegssnrsorge Rottluff. Die Empfängerinen von Reichs- und Bezirks-Familienunterstützungen werden erneut ange halten. zur Entgegennahme der llnterstützungsbeträge zu den ihnen durch schriftliche Anweisungen bekannt gegebenen Zelten HlÜNkkkich im Gemeindeamte — Kassenzimmer — zu erscheinen. Durch Säumigkeit entstehende Nachteile haben sich die Empfängerinnen selbst zuzuschreiben. Ausnahmen sind nach wie vor nur zulässig, wenn sie von dem Unterzeichneten zugestanden find. Die genaue Beachtung dieser erneuten Aufforderung ist wegen geregelter Geschaftsabwlckelung und Arbeitszeitersparnis bei der Gemeindeverwaltung unbedingt erforderlich. Rottluff, am 31. August 1915. Der Gemeindeoorstand. Dünger-Abfuhr. Mit Zustimmung des Gemeinderates wird das Polizei-Regulativ vom 9. März 1892/27. Februar 1897, die Abfuhr von Fauche von dem in der Flur Rottlluff gelegenen Fäkalienbassin betreffend, hiermit aufgehoben. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die Gefäße, mittelst denen die Abfuhr des Dünger» erfolgt, stet» dicht verschlossen sein müssen. Gleichzeitig wird die bestehende Bekanntmachung der Königl. Amtshauptmannschast zu Chemnitz, da» Düngen mit Fäkalien betr., zur genauen Befolgung nachstehend veröffentlicht. Rottluff, am 27. August 1915. Der Gemeindevorstand. Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 10. 8. 1904 in Nr. 372 des Chemnitzer Tageblattes vom Fahre 1904 wird hiermit folgendes bestimmt: Beim Düngen landwirtschaftlich und gärtnerisch benutzter Grundstücke im amlshauptmannschaft- lichen Bezirke ist darauf zu achten, daß menschliche Ansiedelungen nicht unter Geruchsbelästigungen und gesundheitsschädlichen Einwirkungen zu leiden habm. x Fedes übermäßige Düngen mit Fäkalien (menschlichen Exkrementen wird daher verboten. Als übermäßig gllt jede Düngung über 40 Kubikmeter auf den Hektar für Getreide und Futterbau und über 80 Kubikmeter für Hackfrüchte. Die Düngnng mit Fakalten in der Zelt vom 1. 4. bi» 30. S. in unmittelbarer Nähe (d. f. Entfernungen bi» zu 100 m) menschlicher Ansiedelungen und von Personen viel be gangener Stellen wird nur unter der Bedingung gestattet, daß diese Stoffe nicht auf der Erdoberfläche liegen bleiben, sondern sofort mit dem Pfluge untergebracht werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet. Chemnitz, am 20. August 1913. Die Königliche «mtshauptmannschaft.