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für Reichenbrand. Siegmar, Neustadt, Rabeustein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expeditton (Reichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Aeichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Albin Thiem in Rottluff entgegen- genommen und pro Ispalttge Petttzeile mit 18 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Amfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigeu-Annahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags » Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags 2 Uhr. Vereinsinserate müssen bis Freitags nachmittags L Ahr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden.! Fernsprecher Amt Siegmar 244. As 3 Sonnabend, den 22. Januar 1916 Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemelndevorftande zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Ravenstein und Rottluff, am 19. Januar 1916. Meinhandelshöchstpreise für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut. 8 1. Nach Gehör der Preisprüfungsstelle werden für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz mit Ausnahme der Stadt Limbach folgende Kleinhandelshöchstpreise festgesetzt: 1. Weißkohl (Weißkraut) ^ ^ 8 Pf. 2. Rotkohl (Blaukohl) 1/2 . 7 . 3. Wirsingkohl (Savoyerkohl) und Grünkohl (Braun- oder Krauskohl) 1/2 - 6 - 4. Kohlrüben (Steckrüben, Wruken) 1/2 . 5 . 8. Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe Rüben genannt) V2 - 8 - 6. Zwiebeln V2 - 13 - 7. Sauerkraut (Sauerkohl) V2 - 16 - Als Kleinhakdel gilt der Verkauf an den Verbraucher. ^ 8 2. Die Höchstpreise beziehen sich nicht auf Waren, die aus dem Auslande bezogen sind. Werden solche ausländische Waren zu höheren Kleinhandelspreisen verkauft als sie unter 8 1 festgesetzt sind, so ist ihre Herkunft nachzuweisen. Für Frühbeetgemüse werden später besondere Bestimmungen mit höheren Höchstpreisfestsetzungen 8 3. Die Preise dürfen nicht überschritten werden. Sie gelten für beste Ware. Bruchteile von Pfennigen können nach oben abgerundet werden. - § 4- Überschreitungen der Höchstpreise werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft. Außerdem kann die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt- gemacht, neben der Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt und der Gewerbe betrieb durch die Verwaltungsbehörde untersagt werden. 8 5. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Chemnitz, den 14. Januar 1916. Der Kommunalverband der Amtshauptmannschaft Chemnitz. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Gemeindevorstande zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 19. Januar 1916. Kleinhandelshöchstpreise für Marmeladen. Für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Chemnitz ausschließlich der Stadt Limbach werden nach Gehör der Pretsprüfungsstelle folgende Klelnhandelshöchstprelse für Marmeladen auf Grund der Reichskanzler-Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 817 — festgesetzt: 8 1- Bei S 1. beim Verkaufe von pfundweise aus- gewogener Ware 2. beim Verkauf in ganzen Blecheimern einschließlich 13 Kilogramm von 3 bis einschließlich 10 Kilogramm - unter 6 Kilogramm Die Preise werden in den Füllen unter 1 nach dem Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem Rohgewicht (brutto für netto) berechnet Bruchteile von Pfennigen dürfen nach oben abgerundet werden. Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher. 8 2. Im Sinne der Reichskanzlerbekanntmachung vom 14. Dezember 1913 gelten als: Sorte I: Marmeladen, die aus nur einer Fruchtart hergestellt werden, mit Ausnahme von Apfelmarmeladen; Sorte N: Marmeladen, die aus höchstens vier Fruchtarten hergestellt werden, sofern sie nicht 'unter Sorte I fallen und nicht eine Apfeleinwage von mehr als der Hälfte der Gesamtmenge enthalten; Sorte HI: Reine Apfelmarmeladen sowie Marmeladen aus Früchten aller Art. sofern sie nicht unter die Sotten l und II fallen und nicht eine Einwage von Fruchtrück, ständen von mehr als ein Viertel der Gesamtmenge enthalten; Sorte IV: Marmeladen aus Früchten oder Fruchtrückständen ohne Zusatz von Rüben und Kartoffeln, sofem sie nicht unter Sötte I bis lll fallen (Kunstmarmeladen)! Sorte V: Marmeladen mit Zusatz von Rüben und Kartoffeln. 8 3. Beim Verkauf von Marmeladen muß am Gefäße deutlich erkennbar gemacht sein, um welche der vorbezeichneten Sotten es sich handelt. - 8 4. Überschreitungen der Höchstpreise werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10000 M. bestraft. Außerdem kann die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt- gemacht, neben der Gefängnisstrafe auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt und der Gewerbe- betrieb durch die Verwaltungsbehörde untersagt werden. 8 6. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Chemnitz, am 14. Januar 1916. Der Kommunaloerband der «mtshauptmannfchaft Chemnitz. Gemüse- re. Verkauf in Reichenbrand. Solange der Vorrat reicht, findet Montag, nachm, von 2 bl, 4 Uhr tm hiesigen gfretbanklokal der Ltnzeloerkauf von Zocker Lrbfen Sorte II Sorte m Sorte IV Sötte V Mark Mark Mark Mark 0,60 0,50 0,40 0,35 für das Pfund 0,55 0,45 0,36 0,32 . . 0,60 0,50 0,40 0.35 . . 0,65 0,55 0,44 0,38 - - Rei» «rieh Itatao Speck, gesalzen Spech gerliachert Ä >-8 28 Pf. -/- i-L SV Pf. V, >U S0 Pf. V- >-8 46 Pf. V- ><8 2SV Pf. V- ><8 220 Pf. k i-8 240 s- an die hiesigen Ortseinwohner statt. RbgezShlt» Geld nnd Einschlagpapier ist mltznbringen. Reichenbrand, den 21. Januar ISIS. Der Lemelndeoorstand. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Di« Eemelndevorständ« zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottinfs, am IS. Januar 1916. Bekanntmachung über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland. Vom 12. Januar 1916. Auf Grund des 8 19 der Verordnung des Bundesrats über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) wird folgendes bestimmt: I. Die Vorschrift tm 8 14 Abs. 2 der Verordnung über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 735) wird auf Margarine ausgedehnt. II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 12. Januar 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Ausführimgsbestimmmigen über die Einfuhr von Margarine aus dem Ausland. Vom 12. Januar 1916. Auf Grund des 8 14 der Verordnung über Oele und Fette vom 8. November 1915 (Reichs^Sesetzbl. S. 735) in Verbindung - mit der Bekanntmachung vom 12. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) bestimme ich: 8 1. Die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingeführte Margarine darf nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Margarine aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. zu verkaufen und zu liefern. 8 2. Wer aus dem Ausland Margarine einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. h. unter Angabe von Menge, Preis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im ^Ausland er find schriftlich^zu bestät^en.g 1 l E' b ^ die Margarine bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszubewahren. zu behandeln und sie aus Verlangen der Gesellschaft an einem von ihr zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen. Gr ist verpflichtet, etwaige Derladungsanweisungen der Gesellschaft zu befolgen. 8 4. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. soll nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr, und wenn eine Bes^tigmrg vorgenommen wird, nach der Besichtigmig erklären, ob sie die Margarine nahmeerklärung dem Veräußerer zugeht. 8 5. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. setzt den üebernahmepreis fest. 8 6. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang entscheidet endgültig der Ausschuß. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden. Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die ein Aus schuß bei seinen Entscheidungen zu befolgen hat. Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 8 7. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grcnzverkchr aus ^dem Ausland eingesührt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken 8 10. Diese Bestimmungen treten am ll. Januar 1916 in Kraft. Berlin, den 12. Januar 1916. 152 H.. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Brotkartenausgabe in Reichenbrand. Die Ausgabe der Brotkarten auf die Zeit vom 31. Januar bis 27. Februar 1916 an die Haus- Haltungen hiesiger Gemeinde erfolgt gegen Rückgabe der alten Brotmarkenhefte Sonnabend, den 29. Januar 1916, im hiesigen Rathause ^ im Meldeamt ^ im Meldeamt ^ im Sparkassen. 1 im Gemeindekassen- / zimmer Zur Inempfangnahme haben die Haushaltungsvorstande oder deren Stellvertreter (Ehe frauen) zu erscheinen. An andere Personen erfolgt die Ausgabe nur ln Behinderungsfallen (als solche gelten nur Krankheit) und nur gegen Abgabe eines von dem fraglichen Haushaltungs- vorftande ausgestellten Ausweises. An Kinder können Brotkarten nicht ausgehändigt werden. Außerhalb der obengenannten Zeiten werden Brotkarten nicht ausgegeben. Die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter werden ersucht, ihre Mieter — Haushaltungsvorstände — an die pünktliche Abholung der Brotkarten zu erinnern. Reichenbrand, am 20. Januar 1916.Der Gemeinoevorftand. I. Bezirks Brotkartenheft Nr. 1—100 mittags von 12—1 ühr 101—200 nachm. 1—2 201—300 2—3 H. Bezirks 301—400 12—1 401—500 1—2 501—600 2—3 m. Bezirks 601—700 12—1 701—800 1-2 801—900 2-3 IV. Bezirks 901—1000 mittags 12-1 » 1001—1200 nachm. 1—2 Nahrungsmittelverkauf. Sonnabend, den 22. Januar ISIS, nachmittag 4—6 Uhr — Schnlturnhalle Siegmar weiden verkauft: Reis 50 Pf. Graupen 30 - Kartoffelmehl 30 - Linsen 80 - Erbsen 70 - Bohnen 60 - Kakao 220 - Tee 300 . Ochsen« (Pflanzenfleischextrakt) - 80 - Siemnar, den so. Januar ISIS. Der ibemeindenarltand. rundamt Rabensteiu. »«fanden: 1 Geldtasche mit Inhalt. — Verloren: 1 Buch mit Papiergeld. Der »emeindeoorftan» zu Ravenstein, am 20. Januar 1916.