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MMWMMDeMlM VMulM Nr. 160 (R. 83). Leipzig, Sonnabend den 13, Juli 1935, 102. Jahrgang. Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Mitteilung der Geschäftsstelle Geordnete Buchbesprechung Die gemeinsame Anordnung der Präsidenten der Reichs- schristtumskammer und der Reichspressekammer zur Neugestaltung des Besprechungswesens im Bereich der deutschen Presse (bekannt gemacht im Börsenblatt Nr, 134 vom 13. Juni 1935) ist nach dem Wortlaut der Verordnung am 12, Juli 1935 in Kraft getreten. Damit alle Beteiligten schnell und gründlich mit Inhalt und Sinn dieser Anordnung vertraut werden, ist ein kleines Handbuch für Presse und Verlag unter dem Titel »Geordnete Buchbesprechung«, Erläuterungen zu der gemeinsamen Anordnung der Präsidenten der Reichsschrifttumskammer und der Reichspressekammer vom 5, Juni 1935 von Kurt O, Fr, Metzner im Verlag des Börsen vereins erschienen (siehe Anzeigenteil dieser Nummer), Jedem nunmehr hinausgehenden Besprechungsstück muß eine Karte beigegeben werden, deren Abschnitt L mit drei Pfennigen freizumachen ist. Diese gesetzlich geschützte Karte sowie zwei andere Vordrucke sind vom Verlag des Börsenvereins zu beziehen. Auch hierüber bringt der Anzeigenteil Einzelheiten, Diese Formblätter werden in Kürze fertig sein. Werden auch andere im Handbuch erläuterte Vordrucke des neuen Besprechungsdienstes in genügen der Menge verlangt, so wird sie der Verlag des Börsenvereins ebenfalls auf Wunsch Herstellen. Das neue Verfahren dient neben anderem der guten Zusam menarbeit. Jeder, ob er im Verlag, Sortiment oder beim Kom missionär mit den einfachen, rein mechanischen Verrichtungen im neugeordneten Besprechungsdienst beauftragt wird, oder als stan- desbewußter Buchhändler das Schicksal unseres Schrifttums in letzter Auswirkung übersehen will, muß den Inhalt der neuen Anordnung beherrschen. Von allen zur Prüfung kommenden Jungbuchhändlern wird das verlangt werden. Der Verlag wird begrüßen, wenn die Besprechungs exemplare nicht mehr verschwendet werden. Seine Karteien wer den entlastet, wenn in Zukunft nur noch die 'Schriftleitungen Besprechungsexemplare erhalten und ein Austausch von Erfah rungen, wie er im einzelnen von der Fachschaft Verlag noch zu planen sein wird, Fehlleitungen von vornherein ausschließt. Dem Sortiment ist eine neue Möglichkeit zur Verständi gung mit der örtlichen Presse gegeben, über Zu- und Rückleitung wird im einzelnen der eine oder andere Brauch von der Fachschaft Sortiment noch festzuhalten sein. Die Kommissionäre in Leipzig, durch deren Hände nunmehr auch Besprechungsstücke gehen, haben wichtigen Anteil am wohlgeordneten Besprechungswesen, Auch sie werden sich bald die Fristen und Methoden, die sich als die geeignetsten erwiesen haben, nach den Beschlüssen ihrer Fachschast zur Regel und Vorschrift machen. Leipzig, den 11. Juli 1935. vr, Heß, Bund Reichsdeutscher Buchhändler e. V Aberwachungsstelle für das Leihbüchereiwesen Anfragen, di« sich durch die Bekanntmachung der Über wachungsstelle oder durch die Bekanntmachung der Reichsschrift tumskammer vom 6. April 1935 (Börsenblatt Nr, 87) erledigen, werden einzeln nicht beantwortet. Es erübrigen sich insbesondere Anfragen über die Pflicht zur Ablieferung beanstandeter Bücher (siehe K 3 der Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer), Sind die von der überwachungsstelle angegebenen beanstan deten Bücher nicht mehr vorhanden, so ist darüber eine eidesstatt liche Versicherung abzugeben, in der die nicht mehr vorhandenen Bücher nach Titeln geordnet aufgeführt werden müssen. Diese Erklärung ist an die Überwachungsstelle einzusenden. Die von der überwachungsstelle angegebenen Fristen können nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis der Über wachungsstelle selbst verlängert werden. Entsprechende Anträge sind unter Angabe der Gründe an die llberwachungsstelle zu richten. Die Zusendung der beanstandeten Bücher hat in jedem Falle spesenfrei zu erfolgen. Die eingcsandten Bücherlisten verbleiben bei der überwachungsstelle. Die Ablieferungspflicht gilt für alle Leihbüchereien, auch für die buchhändlerischen. Eine Überführung der für die Leihbüchereien beanstandeten Bücher in den buchhändlerischen Betrieb, in das Antiquariat oder in den Privatbesitz ist unzulässig. Bei Neuanschaffungen sind die in den Fachzeitschriften ver öffentlichten Listen über verbotenes Schrifttum regelmäßig zu beachten. Listen verbotener Bücher können von der llberwachungs stelle nicht versandt werden. Die Ablieferungsstellen sind angewiesen, uns die Namen der jenigen zur Bestrafung zu melden, die ihrer Pflicht zur Abliefe rung der Listen oder Bücher bisher nicht nachgekommeu sind. Die Ablieferungsstellen sind angehalten, die Beteiligten darauf aufmerksam zu machen, daß eine Nichtablieferung der be anstandeten Bücher unter Umständen die sofortige Schließung des Leihbüchereibetriebes zur Folge haben kann. Die überwachungsstelle ist nicht befugt, von sich aus zu be stimmen, welche Bücher verboten oder unerwünscht sind. Die überwachungsstelle wird die nicht abgelieferten Bücher polizeilich zur Ablieferung bringen, BerlinNW 7, Mittelstraße 15, den 8. Juli 1935. Der Leiter der llberwachungsstelle L. Hürtcr. 589