Volltext Seite (XML)
1426 112 zugefertigt, daß derselbe vom Eensor gestrichen worden sei; daß ec darauf den Aufsatz der Expedition der „Rhein- und Moselzeitung" zur Aufnahme in die Letztere überantwortet habe, und daß er, weil derselbe dort theilweise gestrichen worden, sodann denselben der „Augsburger Postzeitung" zugetheilt habe; daß deren Eensor, der Katholik sei, aber den Druck in jener Zeitung nicht gestattet, er, Beschuldigter, nun end lich veranlaßt worden sei, den Aufsatz der „Augsburger Allgemeinen Zeitung", deren Eensor ein evangelischer Glaubensgenosse sei, zugehen zu lassen, die ihn nun auch in ihre Spalten ausgenommen habe; be hauptete aber: daß er durchaus nicht vermittelt, daß der fragliche Artikel in der „Düsseldorfer Zeitung" abgedruckt worden, und überhaupt nicht wisse, durch welche Art und Weise die Aufnahme desselben in die Letz tere erfolgt sei. Angehört den Rechlsbcistand des Beschuldigten, welcher darauf antcug, vor Allem die Klage als unzulässig abzuweisen, welchen An trag er weitläufig zu motiviren suchte, und sich auf die Art. 13, 16, Nr. 2 und 3, so wie auf den §1 der Eensurgesetze vom 20. September und 18. Oktober 1819 und endlich auf die Jurisprudenz des Revi- sions- und Kassationshofcs zu Berlin (das Urtheil vom 15-Mai1843 im rhein. Archiv) berief. Nach fernerer Anhörung des Bejchuldigten in seiner Dertheidi- gung, durch die er unter Anderm behauptete: daß er für seinen Glau ben, für die christkatholische Kirche, deren Würdeträger, für die christ katholische Religion, das theuerste Gut der Katholiken, und für seine Ehre gestritten, wozu er sich verpflichtet gefühlt habe; — daß er sich zwar erlaubt habe, das Urtheil des König!. Obercensurgerichtes zu Berlin, wodurch die von Ronge in seinem Briefe an den Bischof Ar nold! zu Trier vorgebrachten Schmähungen und resp. gehässigen Aus fälle gegen die katholische Kirche, ihre Würdenträger und Angehörigen für zulässig angenommen worden, zu kcitisicen und ihm den Vorwurf habe machen wollen, daß es dem Grundsätze der Parität nicht gehörig gehuldigt, daß er aber durchaus nie und nimmer die Absicht gehabt habe, dasselbe irgendwie durch den quäst. Artikel zu beleidigen; daß er eben wenig je daran gedacht habe, den Hrn-Oberpräsidenten v. Schaper zu beleidigen, sondern nur die Absicht gehabt habe, wie geschehen, die sem nur einen Jrrthum in den von ihm öffentlich besprochenen Zustän den und einen Mangel an Rücksicht gegen seine, des Beschuldigten, eigene Person, deren Wahrhaftigkeit ec, der Herr Oberpräsident, auf eine für ihn ehrenkcänkende Weise in Zweifel gestellt, nachzuweisen. Angehört sodann den Anwalt Esser II., welcher durch seinen wei teren Vortrag die Straflosigkeit des Beschuldigten überhaupt auszu führen suchte und seinen frühem Antrag wiederholte. Nach Anhörung des öffentlichen Ministeriums, welches nach summarischer Wiederholung der Verhandlung dahin antrug: den Be schuldigten auf Grund des Art. 223 des Strafgesetzbuchs und der allerh. Kabinets-Ordre vom 5. Juli 1819 zu einer Gefängnißstrafe von einem Monate und zu den Kosten zu verurtheilen. Nach gepflogener Berathung, in Erwägung, daß der inkriminirte Artikel, auf dessen Publika tion die von der Staatsbehörde gegen den Beschuldigten angestellte Klage sich gründet, in der Beilage zu der, unter königl- baier. Eensur erscheinenden „Allgemeinen Zeitung" vom 25. Mai 1845 ausgenom men worden ist; daß zwar nach Art. 1, 3, 22 und 47 der rheinischen Strafpro zeßordnung das öffentliche Ministerium von Amtswegen, und ohne daß eine Klage von Seiten des beleidigten Privaten angebracht worden, die Reparation der demselben zugefügten Injurie vor dem kompetenten Polizei- oder Zuchtpolizeigerichte verfolgen kann , um die durch die Ge setze bestimmten Strafen erkennen zu lassen; daß jedoch durch das Bundes-Preßgesetz vom 20. September 1819, publicirt für den preußischen Staat am 18- Oktober 1819 (Gesetz- samml. für die königl. preußischen Staaten vom Jahre 1819, Nr- 564) in Beziehung auf Preß-Vergehen, den obigen Bestimmun gen derogirt wird; in Erwägung nämlich, daß der §. 1 dieses Gesetzes verfügt: „daß so lange, als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, Schrif ten, die in Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, — des gleichen solche, die nicht über 20 Bogen in Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwisten und vorgängige Genehmhal tung der Landesbehörden zum Drucke befördert werden dürfen"; und ferner der §. 6: „daß, damit die, durch gegenwärtigen Beschluß beab sichtigte allgemeine und wechselseitige Gewährleistung der moralischen und politischen Unverletzlichkeit der Gesammtheit und aller Mitglieder des Bundes nicht auf einzelnen Punkten gefährdet werden können ; in dem Falle, wo die Negierung eines Bundesstaates sich durch die in ei nem andern Bundesstaate erschienenen Druckschriften verletzt glaubt, und durch freundschaftliche Rücksprache, oder durch diplomatische Kor respondenz zu einer vollständigen Befriedigung und Abhülfe nicht ge langen könnte, derselben ausdrücklich Vorbehalten bleiben solle, über der gleichen Schriften bei der Bundesversammlung Beschwerde zu führen, letztere aber sodann gehalten sein solle, die angebrachte Beschwerde kom missarisch untersuchen zu lassen, und wenn dieselbe begründet befunden wird, die unmittelbare Unterdrückung der in Rede stehenden Schrift, auch, wenn sie zur Klasse der periodischen gehört, alle fernere Fort setzung durch einen entscheidenden Ausspruch zu verfügen"; und end lich der §. 7: „daß die Verfasser, Herausgeber und Verleger der unter der Hauptbestimmung des §. 1 begriffenen Schriften, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt haben, von aller wei teren Verantwortlichkeit frei bleiben und die im §. 6 erwähnten Aus sprüche der Bundesversammlung ausschließend gegen die Schriften, nie gegen die Personen gerichtet sein sollen"; in Erwägung, daß sowohl nach den Worten, als nach dem in dem §. 5 dieses für alle deutschen Bundesstaaten verbindlichen Prcßgesetzes angedenteten Zwecke desselben , diese Staaten eine wechselseitige Ver antwortlichkeit gegen einander in Beziehung auf die in ihrem Bereiche erscheinenden Zeitungen, Zeit- und Flugschriften übernommen, und hierdurch eine Bundes-E in he i t gebildet haben, wonach die Eensur in einem Bundesstaate, selbst hinsichtlich derjenigen Schriften, welche einen andern Bundesstaat berühren, auch für letztem ausgeübt werden, und wenigstens, was die Verantwortung der Verleger, Verfasser und Herausgeber betrifft, die nämliche Wirkung Hervorbringen soll, als wenn solche in sämmtlichen Bundesstaaten Statt gehabt hätte; daß diese Absicht der hohen Bundesversammlung in dieser Be ziehung eine allgemeine, für die Gesammtheit des ganzen deutschen Bundes gültige gesetzliche Bestimmung zu erlassen, um so weniger be zweifelt werden kann, als dieselbe schon in der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 im §. 18, Nr. 4, die Zusage ertheilt hatte, bei ihrer ersten Zusammenkunft sich mit Abfassung gleichförmiger Verfü gungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck zu beschäftigen; daß auch der §. 7 des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819, wonach die Verfasser, Herausgeber und Verleger der unter der Hauptbestimmung des § 1 begriffenen Schriften, wenn sie, den Vor schriften dieses Beschlusses gemäß, gehandelt haben, von aller weitern Verantwortlichkeit frei bleiben sollen, allgemein gefaßt ist, ohne einen Unterschied zu machen, ob in dem einen oder in dem andern Bundes staate das Imprimatur ertheilt sei; daß endlich der bereits allegirte §. 6 desselben, indem er demjeni gen Bundesmitgliede, welches sich durch eine, in einem anderen Bundes staate erscheinende Druckschrift, ungeachtet der hierüber ausgeübten Eensur, verletzt glaubt, eine Klage auf Unterdrückung dieser Schrift beim Bundestage selbst vorbehält, die einzige Ausnahme statuirt, wo eine Klage von Seiten eines so verletzten einzelnen Bundesstaates zu lässig sein soll;