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Redaktioneller Teil. Pik 273. 25. November 1314. geber einen Werkvertrag. Geht er vom Herausgeber aus, so schließt dieser mit dem Verleger einen Verlagsvertrag«. Diese Formel ist etwas zu apodiktisch, sie trifft Wohl den Kern, aber trifft bei weitem nicht die komplizierteren Fälle und ist nicht erschöpfend. Immerhin bleibt so viel sicher, daß, wenn der Plan vom Herausgeber ausging, er in der Regel das Übergewicht an der geistigen Leitung hat, während der Verleger sich im wesent lichen aus die geschäftliche Seite beschränkt, datz dann also ein Verlagsvertrag vorliegt, dessen Auflösung nur nach den Regeln der Verlagsvertrages zu beurteilen ist und bei welchem der Titel der Zeitschrift wie das Unternehmen als solches bei der Scheidung des Herausgebers vom Verleger beim Heraus geber verbleiben. Gewöhnlich hat in solchen Fällen der Heraus geber ein Urheberrecht an dem Zeitschriftenunternehmen, also an dem Titel und der redaktionellen Einrichtung, und die Ab wicklung der Angelegenheit würde, wenn der Vertrag darüber nichts Genaues bestimmt, nach den Regeln des Verlagsrechtes und des Urheberrechtes zu beurteilen sein; sie liegt also ver hältnismäßig noch einfach 2. Schwieriger schon gestalten sich die Verhältnisse, wenn das Übergewicht des Herausgebers kein unbedingtes ist, wenn man nicht sagen kann, daß er der »Herr des Unternehmens« sei, sondern wenn Verlag und Herausgeber im Parallelogramm der Kräfte stehen. Ein solcher Fall wird vorliegen, wenn in dem Verlags- oder Redaktionsvertrag, obwohl kein Wort von »Gesellschafts«-Verhältnissen gesprochen wurde, eine Teilung des Reingewinnes, ein Miteigentum an dem Unternehmen vorgesehen ist, oder auch, wenn bei einer lange bestehenden Zeitschrift der Gründer und erste Herausgeber weggefallen ist, ein neuer unter erheblicher Mitwirkung des Verlages heran gezogen wurde und so allmählich die Rechte des Verlegers auch für die geistige Leitung der Zeitschrift angewachfen sind. Da nun ein Gesellschaftsvertrag mit dem Tode eines Gesellschafters erlischt, so ist mangels anderer Verabredungen nur die Folge möglich, daß bei dem Tode des Herausgebers die Rechte an der Zeitschrift auf den anderen Gesellschafter übergehen müssen. Denn es ist keine Rede davon, daß die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft kraft Gesetzes vererblich wäre und an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters ohne weiteres seine Erben treten. Aber eine weitere Aufgabe der Auseinandersetzung nach Auslösung einer Gesellschaft ist die Rückerstattung der Gesellschafter-Einlagen. Bestand diese Ein lage nur in Dienstleistungen eines Gesellschafters, hat also der Herausgeber weiter nichts in die Gesellschaft eingebracht als seine Tätigkeit als Redakteur, für die er auf irgendeine Weise entschädigt worden ist, so ist von einer Erstattung der Einlage wiederum nicht die Rede. In einem solchen Gesellschafts- Vertrag steht der Verleger immer insofern günstiger, als er eine juristische Person ist, die nicht stirbt, sondern als Firma sich ohne weiteres fortsetzt. Die Gesellschaft ist dadurch natür lich aufgelöst; aber wenn die Erben des Herausgebers sich nicht im Vertrage besondere Rechte an der Zeitschrift gewahrt haben, so wüßte ich nicht, auf welchen Rechtssatz hin sie ein weiteres Eigentum oder weitere Forderungsrechte an dem Unternehmen gellend machen könnten. Wenigstens gilt dies unbedingt für den Fall, datz der Herausgeber oder Redakteur für seine Tätigkeit mit einem festen Redakttonsgehalt ab gefunden worden war und keinerlei Anspruch auf Gewinn beteiligung hatte. War jedoch ein Anspruch aus Gewinn beteiligung vereinbart, so würde daraus allerdings nach dem Sinn des Gesellschaftsvertrages eine gewisse Abfindung folgen, die sich aus den Rechtssatz von der Verteilung des Gewinnes bei Auflösung einer Gesellschaft gründet. Nicht jedoch kann man den Erben eines solchen Herausgebers ein Mitbestimmungs recht bei der Wahl eines neuen Redakteurs zusprechen, wenn nicht der Verstorbene ausdrücklich ein Urheberrecht an dem Unternehmen gehabt hat, dessen Vorhandensein aber nach gewiesen werden mutz. Im Zweifelsfalle kann man es bei der Form des Gesellschaftsvertrages meiner Ansicht nach nicht als vorhanden ansehen. Immerhin tut der Verleger beim Abschluß derartiger Verträge gut, das Urheberrecht an dem Unternehmen sich ausdrücklich vorzubehalten. 1690 3. Die nächste Staffel in den Beziehungen des Redak teurs zum Verleger, die eine weitere Stärkung der Rechte des Verlegers und eine Minderung der Rechte des Redak teurs bedeutet, ist die Form des Werkvertrages. Wie Ver lagsvertrag und Gesellschastsvertrag leicht in einander über gehen, so fließen auch Werkvertrag und Dienstvertrag leicht in einander und sind daher im einzelnen Fall schwer von einander zu scheiden. Es ist insonderheit nicht leicht, bet einem bestimmten Redaktionsvertrag mit Sicherheit zu erklären, ob er dieser 3. Gruppe des Werkvertrages oder der hernach zu erörternden Gruppe des Dienstvertrages zuzuschreiben ist. Wir müssen daher an dieser Stelle die Scheidelinie zwischen diesen beiden zunächst einmal besprechen, ehe wir an die Folgerungen herantreten können. In dem großen von Reichs- gertchtsräten verfaßten Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (S. 589) heißt es gerade über die Scheidung dieser beiden Ver tragsarten wie folgt: »Die Scheidelinien zwischen den einzelnen Vertragsarten find unter Umständen schwer feststellbar und werden schnell überschritten. So kann sich der Bühnenengagements vertrag, wenn es sich um ein einzelnes Gastspiel handelt, als Werkvertrag, sonst aber als Dienstvertrag darstellen. In einem Werkvertrags < (nicht in einem Dienstvertrags-) Ver hältnis steht insbesondere, wer aus dem ihm von der anderen Vertragspartei zu liefernden Ton Ziegelsteine herzuftellen, dabei für eigne Rechnung die hierfür erforderlichen Arbeiter anzunehmen und für die hergestellte Ware die Gefahr bis zur Abnahme zu tragen hat! bei solcher Sachlage ist das Werkvertrags-Verhältnis auch dann nicht ausgeschlossen wenn er von dem anderen Teile ,als Ziegelmeister' ausgenommen worden ist. (R.-G. 72, 281.)« Man sieht also schon, datz es nicht darauf ankommt, ob höhere oder niedere Dienste geleistet werden, sondern die recht liche Form allein, in der die Dienstleistung geschieht, gibt den Ausschlag. Beim Typus des Werkvertrages handelt es sich um die Erbringung einer bestimmten in sich abgeschlossenen Leistung, beim Typus des Dienstvertrages um eine fortgesetzte Erbringung von Leistungen, die nicht in ihrem Endeffekt ab gemessen sind, sondern bei denen der »Herr des Unternehmens«, der Besteller also, immer wieder neue Leistungen fordern kann und die Honorierung meist nicht im »Akkord« (Bogen, oder Bauschhonorar), sondern im Zeitlohn erfolgt. Man wird also, auf den Redaktionsvertrag angewendet, sagen dürfen, daß die Redaktion von Zeitschriften gerade um des willen, weil der Endeffekt nie vollständig abgeschlossen ist, im Dienstvertragsrecht steht, während die Redaktionsfllhrung eines einzelnen Sammelwerkes, einer Festschrift oder dgl. sich sehr Wohl als ein Werkvertrag darstellen kann. Man kann sich das ganz deutlich daran machen, daß beispielsweise bei Ver hinderung eines Redakteurs ein Ersatzmann engagiert wird, der eine einzige Nummer des periodischen Unternehmens zu redigieren Hai. Dies würde ein Werkvertrag sein, bei dem ein abgeschlossener Endeffekt feststellbar und erzielbar ist. Der andere aber, der dauernde Redakteur, steht im Dienst vertragsverhältnis, weil es sich eben um periodische Leistungen handelt, deren Endeffekt sich über eine unabsehbare Zeit er streckt und in. der Wirkung auch nie zu einem endgültigen Abschluß gelangt, nicht einmal bei Beendigung eines Jahr- ganges oder eines Bandes. Zugleich handelt es sich dabei natürlich auch um die Abgrenzung gegenüber dem Verlagsvertrag. Über diese Dinge aber habe ich früher schon im Börsenblatt eingehend ge sprochen bei der Erörterung des H 47 des Verlagsgesetzes über den Bestellervertrag im Verlagsrecht und auch in dem Auf satz über den Verlagsredakteur. Hier sei nur so viel hervor- gehoben, datz es durchaus nichts Undenkbares ist, daß der Verleger als mittätiger Anreger, insbesondere als Gründer und Herr eines periodischen Unternehmens in weitgehendem Maße über Urheberrechte verfügt und unbedingt das Ver- lagsrecht an einer solchen Zeitschrift im Gegensatz zu dem Redakteur sich selbst zuschreiben muß. In allen solchen Fällen ist mit dem Redakteur ein Werk- oder Dienstvertrag und kein Verlagsvertrag abgeschlossen, und es sei hier nur nochmals