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Redaklion«ller Teil. 210, 9. September 1916. Kleine Mitteilungen. Sequestration des deutschen kunsthistorischcn Instituts in Florenz. — Nach einer Meldung des »Eorricre della Sera« ans Florenz ordnete der Präfekt von Florenz an, das; sämtliche Sammlungen und Kunst- > gegenstände des deutschen kunsthistorischen Instituts im Palazzo Gua- dagni unter die Aufsicht Giovanni Poggis, des Direktors der Uffizien, gestellt werden, damit nichts von den kostbaren Sammlungen aus Florenz fortgcschafft werden könne. Post. — Nach und von dem österreichisch-ungarischen Verwal tungsgebiet in Polen, dem Generalgouvernement Lublin, sind seit 1. September auch Postanweisungen zulässig. Postanweisungen nach diesem Gebiet sind in der Kronenwührung auszufertigcn. Der Höchst betrag ist 1V00 X. Das Umrechnnngsverhältnis, die Gebühren und die sonstigen Verscndnngsbedingungen sind im allgemeinen dieselben wie für Postanweisungen nach Österreich-Ungarn; telegraphische Über weisung, Eilbestellung, das Verlangen nach Auszahlungsscheinen, Mit teilungen auf dem Postanweisungsabschnitt sind jedoch ausgeschlossen. Die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft hält ihre diesjährige Herbsttagung vom 25.-27. September in Berlin ab. Montag, den 25. September, sowie die folgenden Tage werden ver schiedene Sonderausschüsse zu Beratungen zusammcntreten. Die 78. Hauptversammlung hat der Vizepräsident der D. L. G., Graf Schwerin-Läwitz, auf den 27. September, nachmittagH 2 Uhr, festgesetzt. Neben geschäftlichen Angelegenheiten stehen auf der Tagesordnung folgende Vorträge: »Der Zuckerrübenbau im Jahre 1017« (Geh. Oko- nomierat Sänbcrlich-Gröbzig und Prof. 1)r. P. Ehrenbcrg-Göttingcn); »Vorschläge für die Steigerung der F-leischerzeugung im Winter 1916« (Prof. Dr. F. Lehmann-Göttingen). Vertrieb verbotener Flugschriften. — Der Fabrikant Gustav Ncn- hans, der im Alldeutschen Verband eine Nolle spielt, hatte sich vor der Strafkammer zu verantworten, weil er eine von ihm verfaßte Flugschrift, die die bekannten Angriffe auf den Reichskanzler, wegen der Tauchbootfrage wiederholte, in Schrcibmaschinenschrift verviel fältigt, in 30 bis 40 Exemplaren im Kreise seiner Gesinnungsgenossen vertrieben hatte, ohne die behördliche Erlaubnis eingeholt zu haben; darin wurde ein Verstoß gegen eine Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos erblickt. Der Angeklagte machte geltend, daß die Vervielfältigung mit der Schreibmaschine und die Verteilung nur im engeren Kreise keinen Verstoß gegen die Verordnung bedeute. Das Oiericht sah aber darin eine fahrlässige Übertretung, da die Verord nung ausdrücklich besage, daß der Druck und Vertrieb von Plakaten, Druckschriften usw. der vorherigen Genehmigung der Polizeibehörde bedürfe, besonders wenn, wie es hier der Fall war, darin militärische und politische Fragen behandelt würden. Ob die Herstellung der Flugschrift durch Druck oder Vervielfältigung geschehe, sei für die Beurteilung gleichgültig. Es wurde indessen nur auf eine Ordnungs strafe von 30 Mark erkannt, indem das Gericht ausführte, der Ange klagte sei überzeugt gewesen, dem Vaterlande durch Verbreitung der Flugschrift einen guten Dienst zu erweisen. Eine neue Verordnung über ausländische Unternehmungen. — Amt lich wird geneidet: Die Vorschriften über die zwangsweise Verwaltung und die staatliche Aufsicht über ausläirdische Unternehmungen weroen durch eine vom Bundcsrat unter dem 24. August beschlossene Ver ordnung ergänzt, die, ähnlich wie cs bereits durch die Verordnung be treffend die Liquidation britischer Unternehmungen vom 31. Juli ge schehen ist, verhindern will, daß die Durchführung der öffentlichen Interessen dnrch die von einzelnen Gläubigern veranlaßten gerichtlichen Schritte (Zwangsvollstreckungen, Arreste, einstweilige Verfügungen oder Kontursanträge) lu «.inträchtigt wird. Wie bei der Liquidation, so ist auch mit der in erster Linie im öffentlichen Interesse erfolgenden Zwangsvcrwaltung und Staatsaufsicht eine unbeschränkte Freiheit der einzelnen Privatinteressen unvereinbar. Die neue Ergänznngsver- ordnung vertraut infolgedessen in ganz ähnlicher Weise, wie dies beim Liquidator geschehen, auch dem staatlichen Verwalter oder der Auf sichtsperson und de» Stellen, die diese Organe mit Weisungen ver sehen, die Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen an. Einführung der lateinischen Schrift in Japan. — Die japanische Negierung trifft, wie aus Tokio gemeldet wird, die notwendigen Vor bereitungen, nm die japanische Schrift durch lateinische Buchstaben zu ersetzen. Die Negierung will durch diese Reform eine der Schranken, die Japan noch von Europa trennen, beseitigen und eine kulturelle An näherung an die europäischen Staaten in die Wege leiten. Beurlaubungen anläßlich des österreichischen Schnlbiichcrgcschäfts. - Der Vorstand des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler erläßt in der »Osterr.-ungar. Bnchhändler-Correspondenz« unterm 24. August 1916 nachstehende Bekanntmachung: Nach wiederholten per- j sönlichen Interventionen hat der Unterzeichnete Verein zusammen mit der Korporation der Wiener Buch-, Kunst- und Musikalienhändler Mitte Juli an das k. u. k. Kriegsministerium und an das k. k. Mini sterium für Landesverteidigung ein motiviertes Gesuch eingebracht, daß mit Rücksicht auf die großen Schwierigkeiten des bevorstehenden Schul- büchergcschäfts wenigstens die in Lokalanstellung befindlichen Buchhändler für die Schulbücherzeit beurlaubt würden, und daß den jetzt gemusterten Buchhändlern gestattet werde, nicht vor dem 1. Oktober l. I. einzn- rücken. Wir haben außerdem das Ministerium für Kultus und Unter richt gebeten, unsere Gesuche bei der Militärverwaltung entsprechend zu befürworten, da es ja auch im Interesse der Untcrrichtsverwaltung gelegen sein müsse, daß das Schulbüchergeschäft glatt abgewickelt wer den könne. Unter Abt. 16, Nr. 135/39 vom 23. August 1916 teilt uns nun das k. u. k. Kriegsministerium mit: »Auf das Einschreiten vom 17. Juli 1916 gibt das Kriegsmini sterium bekannt, daß eine generelle Beurlaubung der Buchhändler auf die im Einschreiten erwähnte Zeit aus militärischen Rücksichten ausgeschlossen erscheint, daß jedoch Verfügungen getroffen wurden, wonach den im Hinterlandc in militärischer Dienstleistung stehenden Gewerbetreibenden und Kauflenten zwecks Information über die Fortführung ihres Geschäfts kurze, wenige Tage dauernde Urlaube erteilt werden können. Auch kann den seit einem Jahr im Hinterlandc in aktiver Dienst leistung stehenden Militärpersonen ein Urlaub bis zur Dauer von 14 Tagen bewilligt werden. Dnrch die angeführten Bestimmungen ist den Buchhändlern die Möglichkeit geboten, über die Fortführung ihres Geschäfts eine ge nügende Information zu erhalten und sonstige dringende Angelegen heiten erledigen zu können. Hinsichtlich der Verschiebung des Einrücknngstermins der ge musterten Buchhändler bedauert das Kriegsministerium dem An suchen ans militärischen Gründen keine Folge geben zu können.« Mit Rücksicht hierauf laden wir die betreffenden Herren Kollegen ein, ihre Gesuche unter Berufung auf vorstehenden Erlaß des k. u. k. Kriegsministerinms an die zuständigen Militärkommandos zu richten. Personalriachrichten. Auszeichnung. — Herr A l f r e d T e i ch m a n n , Vizefeldwebel d. R. und Ofsiziersaspiraut, Sohn des Herrn Tcichmann, in Firma Rudolph Hartmann in Leipzig, der bei den schweren Juli-Kämpfen an der Somme einen Infanterie-Zug erfolgreich gegen die Engländer geführt hat, ist jetzt dafür vom König von Sachsen persönlich mit der St. Heinrichs- Medaille in Silber ausgezeichnet worden. Er besitzt bereits das Eiserne Kreuz 2. Klasse und die Neußische Verdienst-Medaille. Jubiläum. — Am 10. September sind 25 Jahre vergangen, seit Herr Alfred Lang kämm er in Leipzig einen Verlag er richtet hat, der sich hauptsächlich mit Medizin und neuerer Philologie beschäftigt. Herr Langkammer kann also am heutigen Tage mit dem Jnbeltagc seines Geschäfts auch das 25jährige Jubiläum seiner Selb ständigkeit feiern. Zu beiden Gedenktagen sprechen wir ihm unsere herzlichen Glückwünsche für rüstiges Weiterschaffcn in hoffentlich bald Gestorben: am 5. September im 57. Lebensjahre infolge eines Schlaganfalls Herr Wilhelm Grüttefien, Inhaber der Firma W. Grüt- tefien in Elberfeld. Der Verstorbene hatte ein vorzügliche buchhändlcrische Ausbildung bei den Firmen Bacdeker'sche Buchhandlung (Martini K Griittefieu) in Elberfeld, Tcncrlich'sche Buchhandlung in Güttingen, E. E. KK)tz in Magdeburg und M. Lengfcld'schc Buchhandlung (A. Ganz) in Köln ge nossen, als er im Jahre 1900 sich in Elberfeld dnrch Gründung einer Buchhandlung, verbunden mit Bücherlcsczirkel und Antiquariat, selb ständig machte. Ein tüchtiger, fleißiger Geschäftsmann ist mit dem Verstorbenen aus dem Leben geschieden, dem ein freundliches Andenken bei seinen Kollegen gesichert ist. 1184 ^ "