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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^7 177, 2. August 1916. Das nach der »Dienstanweisung« noch zugelassene größer« For mat der Paketkarte von 15,5:10,5 cm für den Bücherzettel zu wählen, ist deshalb unpraktisch, weil der Bücherzettel doch sehr häufig außer zu der eigentlichen Bestellung noch zu einer wei teren, besonderen Mitteilung verwendet und dementsprechend anstatt mit 3 Pfg. als Postkarte mit 711 Pfg. frankiert wird. Wenn der Bücherzettel dann die Größe einer Postkarte hat, kann die Post keine Einwendungen dagegen erheben, zumal wenn man noch den Vordruck »Bücherzettel« auf der Vorderseite durchstreicht und durch »Postkarte« ersetzt. Anders liegen dagegen die Verhältnisse, wenn in einem solchen Falle ein Formular verwendet wird, das die Postkartengröße überschreitet. Ein solcher Bücherzcttel würde, auch wenn er mit 711 Pfg. frankiert wäre, mit einem Strafporto von 18 Pf. belegt werden, entsprechend der Vor schrift, daß Postkarten, die die Größe 14,5:8,5 am überschreiten, dem Briefporto unterliegen. Ebenfalls mit Strafporto belastet werden auch sonst vorschriftsmäßig ausgefüllte Bücherzettel, wenn sie das oben erwähnte Format der jetzigen Paketkarten <15,5:10,5 om) wesentlich überschreiten. Sie sind überhaupt un zulässig und werden, wenn ihre Rückgabe nicht sofort vorschrifts mäßig am Aufgabeort erfolgt, mit dem Strafporto eines unge nügend frankierten Briefes belegt. In dem Paketkartensormat <15,5:10,5 cm), dem aber nach den obigen Ausführungen das Format von 14,5:9,5 cm vorzu ziehen ist, dürfen Bücherzettel auch die Form offener Doppelkarten haben; dagegen sind sie in der Form von dreiteiligen, doppelt gefalzten Karten zur offenen Versendung ungeeignet. Letztere können daher nur unter Umschlag oder Streifband zum Druck sachenporto versandt werden. Papier für die Bücherzettel. Das für die Bücherzettel-Formulare in der Form offener Karten zu verwendende Papier muß im allgemeinen in seiner Stärke dem der amtlich verkauften Postkarten gleich sein. Über seine Farbe ist nichts vorgeschrieben, sodaß in diesem Punkte freie Wahl gestattet ist. Mehrteilige (Sammel) Bücherzettel mit Empfehlimgsaiiwcisimg. Zum Bücherzettel-Porto von 3 Pfg. sind auch mehrteilige Bllcherzettel (sogenannte Sammelbücherzettel) zulässig, die, an eine Firma, gewöhnlich den Kommissionär, gerichtet, auf der Rückseite durch Liniaturen und vorschriftsmäßige Vordrucke in eine Reihe von Einzelbestellzetteln zerlegt sind, die der Empfänger (Kommissionär) zerschneidet und deren einzelne Abschnitte er dann an die ausgeschriebenen verschiedenen Adressaten verteilt. Sehr häufig wird diesen mehrteiligen Bllcherzetteln in einem besonderen Abschnitte ein sogenannter Empfehlungszettcl für den Kommissionär beigedruckt, auf dem handschriftlich Angaben ge macht werden, die sich auf die Ausführung der gleichzeitig auf demselben Zettel gemachten Bestellungen beziehen, in denen z. B. vorgeschriebe» wird, welche in Leipzig einzuholen sind (empfoh lene Bestellungen), wann und aus welche Weise die Expedition vom Kommissionsplatz aus erfolgen soll ufw. Wird dieser Ab schnitt für Versendungsanweisung mit handschriftlichen Notizen versehen, so muß ein solcher Bücherzettel als Postkarte frankiert werden, also mit 714 Pfg., und nur bei Nichtbenutzung dieses Ab schnitts behält diese Karte ihren Charakter als Bllcherzettel zu 3 Pfg. Die Postbehörde hat in einer Entscheidung ganz richtig ausgeführt, daß die den Sammelbücherzetteln anhängenden Em pfehlungszettel mit ihren handschriftlichen Vermerken — abge sehen von den Bestimmungen über die Versendungsart — nur den Zweck haben, dem Empfänger der Sammelbestellung eine Prüfung darüber zu erleichtern, von welchen Firmen für seinen Auftraggeber Bücher zu beziehen waren und einzugehen hatten, für diesen also eine Kontroll-Liste bilden. Mit der Bllcherbestel- lung an sich stehen solche Angabe» in keinem direkten Zusammen hang und sind deshalb auf Bücherzetteln unzulässig. Um diese Sammelbücherzettel-Formulare gleichmäßig als Bllcherzettel und als Postkarte benutzen zu können, empfiehlt es sich, auch sie nur in der Maximalgröße der Postkarte, also 14,5:9,5 cm, Herstellen zu lassen, wenn man für dieses Formular nicht lieber ganz auf die Versendungsanweisung (Empfehlungs zettel) verzichten will. 1026 Bücherzettel unter Briefumschlag oder Streifband. Die Versendung von Bücherzetteln kann auch unter Briefum schlag oder Streifband (Kreuzband) zum Drucksachen-Porto er folgen. Es ist also gestattet, mehrere Bücherzettel unter ge meinschaftlichem Umschlag oder Streifband zu versenden, die ein zelnen Zettel dürfen jedoch nicht an verschiedene Empfänger ge richtet sein oder von verschiedenen Bestellern herrühren. Den unter Umschlag oder Streifband eingelieferten Bllcherzetteln dür fen mit Freimarken versehene Streifbänder nsw., deren Auf schrift gedruckt ist, beigefllgt werden, aber nicht zulässig ist es, bei Bücherzetteln unter Umschlag auf einen Zettel das Bestellte und auf einen zweiten, der vielleicht als Adresse benutzt werden soll, den Empfänger des Werkes zu schreiben. Der Umschlag darf nicht verschlossen werden, damit eine Prü fung des Inhalts postamtlich erfolgen kann. Verschlossene Um schläge, die den Vermerk »Bücherzettel« tragen, sind unzulässig und werden als ungenügend frankierte Briese behandelt. Sogenannte »Empfehlungszettel« (s. vorstehend) für den Kommissionär den Bücherzetteln unter Umschlag beizufügen, ist natürlich weder als »Bücherzettel« noch als »Geschästspapiere« zulässig; sie bedeuten schriftliche Mitteilungen, solche Sendungen müssen infolgedessen als Briefe mit 15 bzw. 25 Pf. frankiert werden. Vorderseite (Aufschristseite). Die Vorderseite des Bücherzettels in Kartenform mutz un bedingt den deutlichen Vordruck oder die Aufschrift »Bücherzettel« enthalten. Diese vorgeschriebene Bezeichnung ist in jedem Falle für die Versendung als Drucksache zu 3 Pfg. notwendig, gleichgül tig, ob damit eine Bestellung, Abbestellung oder Anbietung erfolgt. Ferner muß auf der Vorderseite (gerade wie bei Post karten) genügender Raum oder ein Vordruck für die Angabe des Empfängers und seiner Adresse vorhanden sein. Nach neueren Bestimmungen kann jetzt auch die linke Hälfte der Vorderseite, wie bei Postkarten, zu Bestellungen usw. benutzt werden, unter denselben Bedingungen, die für die Rückseite des Bücherzettels (Vordruck, handschriftliche Zusätze usw., siehe nach stehend) gelten. Bringt der Absender die Bestellungen auf der in erster Linie dazu bestimmten Rückseite nicht unter, dann kann er also auch den linken Teil der Vorderseite dazu benutzen. Das entspricht ganz dem Grundsatz, daß Bllcherzettel in Form offener Karten im allgemeinen den Bestimmungen für Postkarten unter liegen. Z 3, II der Postordnung sagt über die Vorderseite der Postkarte: »Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rück seite als auch über den linken Teil der Vorderseite verfügen. Ebenso können bei den gegen die Drucksachentaxe zu beför dernden offenen Karten (8 8) auf dem linken Teil der Vorder seite gedruckte oder durch ein sonstiges mechanisches Vecviel- fältigungsverfahren hergestelltc Angaben jeder Art angebracht werden « Dies gilt also alles auch für die Bücherzettel-Karten. Dem nach dürfen alle die beliebten Reklame-Mitteilungen, sowie bild liche Reklamedarstellungen, wie sie auf Postkarten so häufig zu finden sind, jetzt auch dem linken Teil der Vorderseite des Bücher zettels aufgedruckt werden. (Fortsetzung folgt.) Wöchentliche Übersicht über geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. Zusammengestellt von der Redaktion des Adreßbuchs des Deutschen Buchhandels. 24. bis 2g. Juli 1818. Vorhergehende Liste 1S18, Nr. 171. ' — In das Adreßbuch neu aufgenommene Firma. — B. — Börsenblatt. — H. — Handelsgerichtliche Eintragung (mit Angabe des Erschcinungs- tags der zur Bekanntmachung benutzten Zeitung). — Dir. — Direkte Mitteilung. Allen, Or. Louis, Hamburg, verkehrt nur noch direkt. (Dir.) Anders s- Buslcb, Leipzig. Frau Dora Willrath geb. Hart man» ist als Gesellschafterin ausgcschicben. sH. 25./VII. 1g18.j