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Urhebern, die Staatsangehörige fremder Staaten sind, sodaß also diese Klausel nur noch eine interne Vorschrift ist. Mit Recht macht das Berner Büro (im Droit ck'Luteur 1930 S. NO) darauf aufmerksam, daß diese Bestimmung der Vorschrift der R.B.ü. nicht voll gerecht wird, denn wenn es auch zulässig ist, daß intern für die Werke von Bürgern von USA., die diese inner halb von USA. erscheinen lassen, die manulseturing-ciauso ange wendet wird, so muß doch die Nichtanwendbarkeit für solche Werke von Bürgern von USA. gefordert werden, die nicht in USA., sondern in einem Verbandslande der R.B.Ü. erscheinen. Diese Unebenheit dürfte im Gesetzestext noch beseitigt werden müssen. L. Gegenstand des Urheberrechts. Die Vestal-Bill unterläßt es — wie das Copyright-Gesetz von 1908 —, eine allgemeine Begriffsbestimmung des schutz fähigen Werkes zu geben. Die Bill bezeichnet in Art. 1 als schutzfähig alle Schriftwerke von ihrer Schaffung an, gleichviel ob sie veröffentlicht worden sind oder nicht, durch welche Mittel, auf welche Weise oder nach welcher Methode der Gedanke des Urhebers ausgedrückt sein mag. Zu Zwecken der Registrierung werden 18 (bisher 13) Arten von schutzsähigen Werken aufgeführt (Art. 37). Die im Art. 5 des geltenden Gesetzes ausgezählten Ka tegorien (a—w) sind um folgende erweitert worden: u) dreh- reife Bücher, o) Werke der Architektur, Modelle oder Entwürfe zu solchen Werken'), x>) choreographische Werke und Pantomimen! die szenische Anordnung oder die Bühnenvorgänge von diesen Werken soll schriftlich oder in anderer Weise sestgelegt werden"), a) Grammophonplatten, perforierte Rollen und andere derartige Vorrichtungen, vermittels deren Klänge auf mechanischem Wege ausgenommen werden können, r) alle anderen, hier nicht beson ders aufgesührtcn Werke. Ausdrücklich vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen sind (Art. 62) Entwürfe oder Muster von Kleidungsstücken oder ihre bildmäßige Darstellung und sonstige Entwürfe, die den Patent schutz genießen können, mit Ausnahme solcher, die, obwohl patent fähig, doch nicht als Muster oder Modelle verwendet werden sollen, und solcher, die in Form irgendeines anderen gewerb lichen Verfahrens als dem Druckverfahren vervielfältigt werden sollen. Gegenstände des Kunstgewerbes bleiben nach wie vor ur heberrechtlich nicht geschützt, was den Kampf Italiens in dieser Frage nach Eintritt von NSA. in die R.B.Ü. wesentlich erleich tern dürfte. Berichte und amtliche Veröffentlichungen der Regierung der Vereinigten Staaten sind urheberrechtsfrei (Art. 7), und diese bereits im geltenden Gesetz vorhandene Bestimmung ist noch da durch ergänzt worden, daß die Regierung der Vereinigten Staa ten, wenn sie irgendwo, also auch in einer Veröffentlichung ein urheberrechtlich geschütztes Werk ganz oder teilweise wiedergibt, hierzu der Zustimmung des Urhebers bedarf, wodurch dieser aber selbstverständlich in seinen Rechten nicht beschränkt wird. 8. Träger des Urheberrechts. Wie nach K 6 des geltenden Gesetzes werden Bearbeiter und Übersetzer als Urheber der Bearbeitung bzw. Übersetzung betrach tet (Art. 4 u. 5), wobei jedoch die Ausübung und der Genuß dieses (abgeleiteten) Urheberrechts vom Recht des Inhabers des Urheberrechts am Original abhängig ist. Schars wird (Art. 6) — wie auch nach geltendem Recht (8 41) — das Urheberrecht vom Eigentum am materiellen Gut geschieden, sodaß Eigentumsübertragung an diesem nicht Über tragung des Urheberrechts, und Übertragung einer urheberrecht lichen Befugnis nicht Übertragung eines Rechts am materiellen Gegenstand bedeutet. Daß auch juristische Personen, und zwar nicht nur des öffentlichen Rechtes (wie nach geltendem deutschen Recht) originär das Urheberrecht erwerben können, ergibt sich aus Art. 9, 12 u. *) Diese Werke waren bisher nicht geschützt. ") Der Nachsatz ist im Hinblick auf die Formulierung in Art. 1 der Bill entbehrlich. 14, in welch letzterer Bestimmung ausdrücklich ein originärer und ein abgeleiteter Erwerb des Urheberrechts durch eine juristische Person unterschieden wird. In diesem Zusammenhänge interessieren ferner folgende Be stimmungen der Bill: Wenn ein Angestellter innerhalb des Rahmens seiner Angestelltcntätigkeit ein urheberrcchtsschutzsähiges Werk — aus genommen ein dramatisch-musikalisches oder ein musikalisches Werk — schafft, so wird (Art. 3) mangels anderweiter Verein barung der Arbeitgeber als Inhaber des Urheberrechts an die sem Werke angesehen (also ein Gegenstück zur Angestellten-Erfin- dung). Doch gilt diese gesetzliche Bestimmung nicht für solche Werke, die kraft besonderen Auftrags geschaffen werden, sofern ein Dienstverhältnis zwischen Urheber und Arbeitgeber nicht besteht. Diese Bestimmung scheint den in USA. herrschenden Ge wohnheiten zu entsprechen, wenigstens berichtete Swarts auf dem Budapester Kongreß der tlssooiatlou littörairs et artistigus inter nationale das Gleiche für den amerikanischen Tonfilm. Bei gegen Entgelt oder aus Bestellung hergestellten photo graphischen Porträts gehört das Urheberrecht an dem Werke dem Porträtierten. Die Übertragung des Urheberrechts ist wesentlich abge ändert worden. Während bisher lediglich das Urheberrecht als Ganzes übertragen werden konnte, ist jetzt das Urheberrecht so wohl als Ganzes wie auch irgendeine der urheberrechtlichen Be fugnisse einzeln übertragbar (Art. 9), und zwar ganz allgemein oder mit Beschränkungen, räumlich oder zeitlich begrenzt. Gefor dert wird lediglich Schriftform. Jedoch haben solche Übertra gungen, ausgenommen die durch letztwillige Verfügung, sofern der Urheber eine natürliche Person ist, nur Wirkung auf die Zeit bis zu 28 Jahren nach dem Todesjahr des Urhebers, d. h. zu diesem Zeitpunkt fällt das übertragene Recht bzw. die übertra gene Befugnis an seine Erben zurück, und zwar kraft zwingen den Rechts, sodaß also jede entgegengesetzte Vereinbarung un wirksam ist. Die Übertragung des Urheberrechts oder einer Befugnis kann beim Oox^rixdt-Oüico registriert werden, was, ebenso wie die Registrierung des Urheberrechts, öffentlichen Glauben für die Übertragung schafft, d. h. wenn die Übertragung nicht registriert ist, hat sie keine Wirkung gegenüber früher registrierten Über tragungen. Besonderheiten gelten noch für das Recht der ersten Ver öffentlichung. Hinsichtlich dieses Rechts wird nämlich vermutet, daß es nicht mit zu den übertragenen Rechten gehört, wenn nicht das Urheberrecht als Ganzes übertragen worden ist. Jedoch gilt dieses Erstverösfentlichungsrecht als verwirkt, wenn es nicht innerhalb eines Jahres seit Übertragung des Urheber rechts von dem Erwerber ausgeübt worden ist, es sei denn, daß derjenige, dem das Erstveröffentlichungsrecht übertragen worden ist, diese Übertragung beim Lopzrigkt-Okkics hat registrieren lassen. 0. Inhalt des Urheberrechts. Auch die Vestal-Bill schließt sich (wie das geltende Copyright- Gesetz) hinsichtlich der Normierung des Inhalts des Urheber rechts dem germanischen System an. Es gibt dem Urheber nicht das Vollrecht der Verwertung des Werkes nach jeder Hinsicht und mittels jedes Verfahrens, sondern zählt die ausschließlichen urheberrechtlichen Befugnisse einzeln, und zwar recht unsyste matisch auf, folgt aber dann wieder dem romanischen System, insofern es ausdrücklich betont, daß die im Gesetz ausgesührten Möglichkeiten keineswegs erschöpfend aufgezählt sind'). Der Katalog aller Befugnisse umfaßt alle z. Zt. bekannten Berwertungsarten von Urheberrechtsgut. Besondere Erwähnung verdient nur folgendes: *) Eine ähnliche Zwifchenstellung zwischen beiden Systemen nimmt bekanntlich das italienische Urheberrechtsgefetz vom 7. Nov. 1928 ein.