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270, 20. November 1960. Nichtamtlicher Teil. 9135 stellanstalt, 5 Kutscher, 5 Kassierer und 5 Begleitburschen für, die Ausfuhr, sowie ein Fahrstuhlführer und 1 Hausmann für unser Buchhändlerhaus zur Verfügung. Zur Bewältigung des sehr erheblich gestiegenen Verkehrs war es erforderlich, zwei neue Wagen anzuschaffen und in Gebrauch zu nehmen, während es sich ermöglichen ließ, mit der bisherigen Pferdezahl — sieben — auszukommen, aller dings unter Umtausch eines nicht mehr leistungsfähigen Pferdes gegen ein anderes unter Zuzahlung von 900 Als in Verlust geraten wurden dem Vorstande im ab- gelaufenen Berichtsjahre 3 Sendungen in Beträgen von 7 ^ 50 H., 13 ^ 30 H und 2 30 H, im Gesamtbeträge von 23 10 H angemeldet; dieselben sind vom »Deutschen Lloyd«, bei dem unsere Sendungen nach wie vor für ein tägliches Risiko von 75 000 zu einem Prämiensatze von 3<>/o<, versichert bleiben, anstandslos gedeckt worden. Die jährliche Abrechnung hat ordnungsgemäß am 15. März 1900 stattgefunden, und zwar wiederum im großen Saale des neuen Küustlerhauses in der Bellevuestraße. Bei der stetig wachsenden Zahl der an der Abrechnung Beteiligten dürfte dieser Saal etwas zu klein werden. Der Vorstand wird sich bemühen, diesem Uebelstande abzuhelfen. Unser Buchhändlerhaus, von dem wir, entgegen dem früheren Gebrauch, 1°/o» vom Gesamtwert abzuschreiben, im vorigen Jahre */? "/g des Gebäudewertes abgeschrieben haben, steht gegenwärtig mit 540 683 ^ 8 H zu Buch und bleibt mit einer Hypothek von 250 000 ^ zu 3»/^ 0/0 zu grinsten der Simonscheu Familienstiftung belastet. Die Gebäude sind mit 267 500 bei der Städtischen Feuer-Sozietät versichert, während für unsere Vestellanstalt, einschließlich der Pferde und Wagen, eine Versicherung in Höhe von 40 000 ^ abgeschlossen ist. Das Gesamterträgnis aus den Mieten, bei denen die von uns selber benutzten Räume, einschließlich der für Bibliotheks zwecke eingerichteten, nach amtlicher Abschätzung mit 5550 in Ansatz gebracht sind, beziffert sich gegenwärtig auf ca. 31000 Der deutsche Buchgewerbevereiu hat in der Oster messe dieses Jahres die Einweihung und Eröffnung des Deutschen Buchgewerbehauses festlich begangen und auch Ver treter der Korporation der Berliner Buchhändler eingeladen. Unser stellvertretender Vorsteher, Herr Ernst Vollert, ist der Einladung gefolgt und hat die Grüße und Glückwünsche der Korporation bei dem feierlichen Einweihungsakt zum Ausdruck gebracht. Wir haben geglaubt, unsere Teilnahme an diesem für den Gesamtbuchhandel so überaus wichtigen Unternehmen auch dadurch beweisen zu sollen, daß die Kor poration der Berliner Buchhändler dem Deutschen Buch gewerbeverein als Mitglied beitrete; dies ist mit einem Jahresbeiträge von 100 geschehen. Der Berliner Verein vom Roten Kreuz hat den Vor stand der Korporation ersucht, ihm zur Erlangung von Bücher - spenden für die in China erkrankten und verwundeten Soldaten zu verhelfen. Ihr Vorstand, obwohl er ein ab gesagter Feind jedes Bücherbettels ist, hat in dem vorliegenden Falle geglaubt, eine Ausnahme zulassen zu sollen, und am 23. August dieses Jahres ein bezügliches Rundschreiben an die Mitglieder der Korporation erlassen. Dieses Rundschreiben ist vom schönsten Erfolge begleitet worden, so daß 8 Kisten, ca. 2000 bg im Gewicht, von 42 Spendern an die Haupt sammelstelle für das Ostasiatische Expeditionscorps nach Bremen abgeschickt werden konnten. Allen denen, die dem Siebeuundsechzigster Jahrgang. Aufrufe Ihres Vorstandes so bereitwilliges Entgegenkommen bewiesen haben, sei au dieser Stelle herzlicher Dank dar gebracht. Auch in dem Berichtsjahre ist der Vorstand häufig seitens der Behörden und Gerichte um Gutachten ersucht worden. Bei der Ausarbeitung der meisten derselben stand dem Vorstande der Hauptausschuß in eifriger Mitarbeit getreu zur Seite. Einer Anfrage des Kgl. Amtsgerichts Berlin I, Abt. 12, ob es im Buchhandel Brauch sei, daß die im Laufe eines Jahres vom Verleger einem anderen Buchhändler in Kom mission gegebenen Bücher bis zur Ostermesse des folgenden Jahres bezahlt oder remittiert werden, oder ob — wie Beklagter behauptet — eine längere Frist und zwar von 4 bis 5 Jahren hierzu belassen ist, wurde beschieden: Es ist im deutschen Buchhandel feststehender Handels brauch, daß ein Buchhändler über die von einem Verleger in Kommission erhaltenen Werke in der auf das Liefe rungsjahr folgenden Ostermesse abzurechnen hat. Dies kann durch die Rückgabe der Werke, durch ihre Bezahlung oder endlich Zurdispositionsstellung geschehen. Letztere kann jedoch nur mit Zustimmnng des Verlegers und immer wieder nur auf ein Jahr bis zur nächsten Oster messe erfolgen. Der Verleger behält das Recht, dispo nierte Werke jederzeit zurückzuverlangen, wogegen die Be zahlung der inzwischen etwa verkauften Bücher erst zur folgenden Ostermesse gefordert werden darf, vorausgesetzt, daß der betreffende Buchhändler im übrigen seinen Ver pflichtungen gegen den Verleger nachgekommen ist. Ist dies nicht der Fall, dann kann der letztere jederzeit unter Aufhetzung des Rechnungsverhältnisses vollen Ausgleich des Kontos verlangen. Die 24. Civilkammer des Kgl. Landgerichts I zu Berlin verlangte ein Gutachten: Besteht im deutschen Verlagsbuchhandel eine Usance dahin, daß ein Herausgeber eines Sammelwerkes mangels entgegenstehender Vereinbarung von dem Verleger einen jährlichen Bericht über den Verkauf, kommisstonsweisen Versand und Bestand der einzelnen Bände des Sammel werkes nicht zu verlangen hat resp. nicht erhält. Der Vorstand hat das nachstehende Gutachten abgegeben: Es gilt im deutschen Verlagsbuchhandel für Recht, daß ein Herausgeber eines Sammelwerks mangels ent gegenstehender Vereinbarung von dem Verleger einen jähr lichen Bericht über den Verkauf, kommissionsweisen Ver sand und Bestand der einzelnen Bände des Sammelwerkes nicht zu verlangen hat resp. nicht erhält. In dem Verlage eines Charlottenburger Buchhändlers ist eine Tragödie — den Bühnen gegenüber Manuskript — erschienen, auf deren Titel sich die Worte befinden: »Unver käufliches Manuskript«. Der Verleger giebt zu, zwei Exem plare im Buchhandel käuflich abgegeben zu haben. Es hat sich herausgestellt, daß in einem anderen Verlage in Jena bereits früher ein Schauspiel und eine Tragödie des näm lichen Verfassers erschienen sind, von denen letztere den gleichen Titel führt wie das bei dem Charlottenburger Ver leger erschienene Werk. Das in Charlottenburg heraus gegebene Buch bildet die Bühnenbearbeitung der beiden in Jena erschienenen Theaterstücke. Der Königliche Staatsanwalt beim Landgericht II hat die Frage gestellt: Konnte der Charlottenburger Verleger bei gehöriger 12r7