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293. 18. Dezember 1SI1. Nichtamtlicher Teil. SSrieabtott t. ». DNchU- vuchbaare. 15925 blattes wohl ermöglichen würden. Er sagt ferner zu, daß die von der Versammlung weiter gewünschten Unterlagen beschafft und zugänglich gemacht werden. 2. BehandlungvonJnseratenneuerFirmen für das Börsenblatt und deren Aufnahme in das Adreßbuch. Referent ist Herr Kreyenbcrg,der das nachfolgende Referat erstattet, nachdem eine Aufstellung von Grundsätzen für die Behandlung von Geschäftsanzeigen neuer Firmen im Börsenblatt und deren Aufnahme in das Adreßbuch bereits vor der Sitzung an die Teilnehmer versandt worden war. »Zu den Maßnahmen, den anerkannten Notstand im Sor timentsbuchhandel zu mildern, gehört auch die Frage der »Adreßbuchreinigung«; sie beschäftigt seit Jahren unsere Ver sammlungen und Tagungen, ihre Lösung soll darin bestehen, solche Firmen im Adreßbuch zu streichen oder solchen Firmen die Aufnahme in das Adreßbuch zu verweigern, die nicht als Buchhändler anzusehen sind und die Lieferungsbedingungen der Vollbuchhändler nicht beanspruchen können. Als ein erfreuliches Resultat dieser Bestrebungen er scheint die Ausmerzung zahlreicher Firmen aus den Adreß büchern für die Jahre 1910 und 1911, obwohl zu dieser Zeit noch keine feststehenden Regeln für die Berechtigung der Auf nahme im Adreßbuch vorhanden waren; erst jetzt haben sich die Vorschläge und Anträge zur Beseitigung nichtbuchhänd lerischer Elemente im Adreßbuch kristallisiert in den Grund sätzen für die Behandlung von Geschäftsanzeigen neuer Firmen im Börsenblatt und deren Aufnahme in das Adreßbuch, die Ihnen von der Geschäftsstelle zugegangen sind. Diese Grundsätze sind: der Niederschlag der Besprechungen und Beratungen aller möglichen und unmöglichen Anregungen, welche zur Frage der Adreßbuchreinigung im Laufe der Jahre gemacht wurden. Folgerichtig zerfällt das Vorgehen des Börsenvereins in der Adreßbuchfrage in zwei Abschnitte. Der erste betraf die Prüfungsarbeit der im August 1908 versandten Karten mit den Ihnen bekannten Fragen zur Beantwortung. Das Er gebnis war die Ausmerzung von etwa 540 Firmen aus den Adreßbüchern 1910 und 1911, teilweise unter erheblichem Widerstand und Widerspruch bestimmter Leipziger Kom missionäre. Dieser erste Teil der Adreßbuchrcinigung kann wohl im allgemeinen als abgeschlossen bezeichnet werden, wenn auch noch jetzt über das Vorhandensein mancher Firmen im Adreßbuch Meinungsverschiedenheiten bestehen und immer bestehen werden. Im Laufe der Jahre werden aber auch noch weitere Streichungen erfolgen, da früher rein buch gewerbliche Firmen in das Adreßbuch Aufnahme gefunden haben und Mitglieder des Börsenvereins geworden sind, denen nach dem Statut das Recht der Aufnahme im Adreßbuch ge währleistet ist. Meine heutigen Ausführungen behandeln daher lediglich den zweiten Teil der Adreßbuchreinigung, nämlich das Ver fahren bei neu aufzunehmenden Firmen. Die Grundsätze liegen Ihnen vor in der Anlage I, sie sind, ebenso wie der Fragebogen, eingeteilt in allgemeine Bestimmungen, in solche für das Sortiment und in solche für den Verlag. Als allgemeine Bestimmung wird gefordert: 1. die Vertretung in Leipzig, 2. die Verpflichtung auf die Verkehrs- und Verkauss- ordnung, 3. das nach § 14 der Gewerbeordnung allgemeine Erfor dernis der Anzeige des stehenden Gewerbebetriebes als Buchhandlung bzw. Kunsthändler oder Antiquar bei der Behörde, 4. die Selbständigkeit in diesem Gewerbebetriebe. Bei der Bestimmung der Selbständigkeit hat der Vorstand Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 73. Jahrgang. eine Einschränkung machen zu müssen geglaubt durch den Zusatz »im allgemeinen«. Es kommt namentlich in größeren Städten vor, daß Angestellte auch Besitzer kleinerer und größerer Firmen sind. Durch die Hineinnahme der beiden Worte »im allgemeinen« wollte sich der Vorstand die Möglichkeit wahren, auch unter Umständen derartige Betriebe, deren Ausnahme für Verlag und Sortiment gleichmäßig von Wichtigkeit sein kann, zu schützen. Für die Aufnahme eines Sortimentsbetriebes in das Adreßbuch wird das Vorhandensein eines Bücherlagers gefordert; Schulbücher allein, Stadtpläne, Gesangbücher und überhaupt Artikel, die man in einer jeden Papierhandlung zu finden pflegt, sollen nicht genügen, um die Ausnahme in das Adreßbuch zu rechtfertigen. Versand- und Reisebuchhandlungen müssen die Ver bindung mit mehreren Verlegern Nachweisen können, um auf nahmefähig zu sein. Bei Bereinsbuchhandlungen ist ein geregelter^ buch händlerischer Betrieb erforderlich und die satzungsgemäße Be stimmung über den Eigengewinn. Für auszunehmende Verleger ist die Voraussetzung, daß eine Berlagstätigkeit bevorsteht oder bereits erfolgt ist. Der Verlag eines einzigen Buches soll nur dann genügen, wenn eine Fortsetzung der Berlagstätigkeit nachgewiesen wird. Selbst- und Kommissionsverleger finden nur dann Aufnahme, wenn der Vertrieb ihrer Verlagsartikel nachweislich auch durch das Sortiment erfolgt, und wenn wiederum die Geschäfte sich nicht auf einen Artikel stützen, sondern mehrere vorhanden sind. Für den Vereinsverlag gilt dieselbe Beschränkung, wie für das Bereinssortiment; er muß aus buchhändlerische Weise bezogen werden können und aus Eigengewinn gerichtet sein. Das "sind die allgemein gültigen Bedingungen, unter denen neuen Firmen in Zukunft Aufnahme in das Börsenblatt und in das Adreßbuch gewährt werden soll, sie sind liberal genug, um in diesen Grenzen die Vollständigkeit des Adreß buches zu gewährleisten und der Geschäftsstelle und dem Bor- stand eine feste Handhabe für die Zurückweisung von Auch buchhändlern, Wiederverkäufern, Selbstverlegern und Vereins buchhandlungen zu bieten. Die Scheidung nach Haupt- und Ncbenbetrieben durch verschiedenen Druck mußte verworfen werden, da sie nicht durchführbar ist und eine ständige Klagerubrik geworden wäre. Wir wollen Bollbuchhändler im Adreßbuch haben und keine Betriebe erster, zweiter und dritter Klasse. Es ist ferner davon abgesehen worden, eine Lehrzeit in unserem Berufe zur Bedingung zu machen, sondern die tat sächliche gewerbsmäßige Ausübung des Buchhandels im Hauptbetriebe gilt als Hauptgrundsatz für die zu gewährende Aufnahme und die Feststellung dieser Eigenschaft soll niemals dem Gutachten des Kommissionärs überlassen werden, sondern wird entschieden nach den festgelegten Grundsätzen und aus Grund des auszusüllenden Fragebogens. Aus die mögliche Gefahr, die ein privates Adreßbuch unternehmen unserem amtlichen durch ein reicheres Adressen material etwa bereiten könnte, nimmt der Vorstand keinerlei Rücksicht. Der Vorstand vertritt die Ansicht, daß das amtliche Adreßbuch in sorgfältigster Prüfungsarbeit die für den Buch handel üherflüssigen und ihn schädigenden Firmen entfernen muß, und daß es durch diese Maßnahme einen ungleichmäßig größeren Nutzen für alle Zweige unseres Berufes schasst, als ein Adreßbuch ohne kritische Sichtung. Mehrfach ist die Schaffung eines ständigen Ausschusses vorgeschlagen, der ausschließlich über die Ausnahme von Firmen zu entscheiden haben soll. Auch dieser Vorschlag, so gut er gemeint ist, mußte ab- 2061