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von M. A. Schmidt« in Zürich betreibt die Klägerin seit dem Frühjahr 1889 auf dem hiesigen Platze eine Sortiments buchhandlung. Der genannten Firma bedient sie sich in ihren Drucksachen, wie Katalogen, Prospekten, Briefköpfen, Kouverts, Postadressen u. s. w. in der Weise, daß das Wort »Schweizerische Lehrmittelanstalt« groß gedruckt, der Name M. A. Schmidt dagegen nur klein, in Parenthese, beigefügt oder auch ganz weggelassen wird. Das Verkaufslokal befand sich bis 10. November 1896 Rämistraße 35 in Zürich. Im Verlagsgeschäft, welches der Ehemann der Klägerin, Cäsar Schmidt, ebenfalls in Zürich führt, war seit Juli 1896 der Beklagte als Angestellter thätig. Nach vorheriger Kündi gung trat er am 1. September 1896 aus. L. Um mit ihrem Geschäft mehr ins Stadtinnere zu kommen, gab die Klägerin am 1. Oktober 1896 den von ihr gemieteten Laden an der Rämistraße im Einverständnis des Vermieters Di Corcia aus und verlegte das Geschäft nach dem -Metropole«. Wie sic vorbringt, hatte ein gewisser Ur. Tannay ihr vorgegeben, das Lokal an der Rämistraße zum Verkaufe chemischer Produkte zu mieten; auf ihre Em pfehlung erlangte er dasselbe in der That von Di Corcia, bezog aber den Laden nicht, vielmehr etablierte sich in dem selben sofort der Beklagte mit einer Buchhandlung. 0. Laut Eintrag im Handelsregister vom 9. November 1896 lautet die Firma des Beklagten: -Julius Maier, Zürcher Lehrmittelanstalt« in Zürich. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte gebrauche diese Firma in der Form, daß er die Worte »Zürcher Lehrmittelanstalt« hervorhebe und seinen Namen »Julius Maier« nur nebensächlich, in Klammern, hinzufüge, so in seinem Aushängeschild über dem Laden und in seinen Drucksachen. Die Klägerin hat ein Inserat des Beklagten in dem in Leipzig erscheinenden »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel« vom 21. Oktober 1896 mit der genannten Firmabezeichnung vorgelegt, sowie eine gleich lautende vom Beklagten ausgestellte Rechnung vom 27. No vember 1896. Sie führt aus, das Publikum sei in der Beachtung der Firma-Unterschiede wenig sorgfältig, die Firma des Beklagten unterscheide sich von der ihrigen überhaupt nicht genügend, vollends aber nicht bei ihrer formellen Ver wendung durch den Beklagten, zumal das hiesige Publikum sich allgemein an die Benennung des klägerischen Geschäftes als der »Lehrmittelanstalt« gewöhnt habe. Von jeher seien daher einzelne für die Klägerin bestimmte Briefe lediglich mit der Adresse »Lehrmittelanstalt Zürich« versehen worden. Die Klägerin legt solche Briefe vor. Die Postverwaltung weigere sich aber seit der Etablierung des Beklagten, ihr derart adressierte Sendungen herauszugeben, und habe deren Retour nierung an den Absender zur Vervollständigung der Adresse angeordnet. Die ungenügende Unterscheidung der Firma des Beklagten von der klägerischen ziehe Verwechslungen beider Firmen nach sich, und solche seien schon öfters vorgekommen. Die Klägerin produziert ein Inserat des Beklagten im Deutschen Börsenblatt vom 10. November 1896, worin er selbst auf solche Verwechslungen hinweist und die Verleger um genaue Beachtung seiner Firma ersucht, ferner Briefe eines Kunden in Flums, welche ebenfalls eine solche Ver wechslung darthun. v. Die Klägerin verlangt nun mittels der Klage, daß dem Beklagten die Verwendung der Firmabezeichnung »Zürcher Lehrmittelanstalt« untersagt werde. Hierfür beruft sie sich zunächst auf Art. 876 Abs. 2 Obl.-Recht, indem das ihr hierdurch zugesicherte Recht auf den ausschließlichen Gebrauch ihrer Firma durch deren Nachahmung vom Beklagten beein trächtigt werde. Sie macht weiter geltend, diese Nachahmung und das ganze Benehmen des Beklagten enthalte eine uner laubte Konkurrenz, wogegen sie auf Grund von Art. 50 ff. Obl.-R. zu schützen sei. Diese Nachahmung sei vom Beklagten vorgenommen worden, um durch Täuschung des Publikums die Kunden der Klägerin an sich zu ziehen, und zu diesen: Behufe habe er auch mittels des als Strohmann zu betrachten den vr. Tannay sich ihr bisheriges Ladenlokal arglistig zu verschaffen gewußt. Infolge dieses Benehmens des Beklagten seien ihr Kunden verloren gegangen und vom Beklagten für sich gewonnen worden. Im weiteren sei sie aber auch da durch geschädigt, daß diese Kunden vom Beklagten, der sehr schlecht assortiert sei, nur mangelhaft oder gar nicht bedient worden seien und daß dieselben bei ihrer Anwesenheit in dessen Laden wegen des geringen, wie dezimiert aussehenden Warenlagers stutzig geworden seien und in der irrigen, vom Beklagten durch sein Schweigen unterstützten Annahme, es handle sich um das Geschäft der Klägerin, von diesem eine ungünstige Meinung bekommen haben, so daß die Klägerin diskreditiert worden sei. U. Während die Klageschrift lediglich auf das Verbot der Weiterführung der mehrcrwähnten Firmabezeichnung des Be klagten gerichtet ist, hat die Klägerin in ihrer gemäß K 542 des Ges. betr. d. Rpfl. eingereichten Klageschrift weiter ver langt, daß sie als berechtigt erklärt werde, das Urteil auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen und zwar, wie in der Hauptverhandlung näher angegeben wurde, in der Neuen Zürcher Zeitung und dem »Börsenblatt« je im Umfange von 10x10 ew. U. Die Vorladung des Beklagten zur Hauptverhandlung wurde in Abwesenheit desselben einem im Verkaufslokal be findlichen Angestellten, der jedoch die Prokura nicht besaß, übergeben und der Empfangschein von diesem unterzeichnet Bei der Hauptverhandlung blieb der Beklagte jedoch aus. Die Klägerin stellte nun das Begehren, daß er ver pflichtet werde, ihr als Schadenersatz und Genugthuung wegen der erwähnten Kreditschädigung 500 Frcs. zu bezahlen, wobei immerhin das Quantitativ dem Ermessen des Gerichtes überlassen werde, als bloßer Nebenpunkt sei dieses Begehren noch zu hören. Auf Grund des Berichtes des Gerichtswaibels, daß in zwischen das Ladenlokal des Beklagten geschlossen worden und der Aufenthalt desselben unbekannt sei, wurde der Be klagte zu der auf heute angeordneten Fortsetzung der Haupt verhandlung durch Publikation im Amtsblatt, und zwar gemäß 8 328 Ges. betr. Rpfl. unter der Androhung vorge laden, daß bei seinem abermaligen ungerechtfertigten Aus bleiben angenommen würde, er anerkenne den thatsächlichen Klagegrund und verzichte auf Einreden. Wegen seines un- entschuldigten Ausbleibens wurde dem Beklagten eine Ord nungsbuße von 20 Frcs. aufgelegt. Der Beklagte ist indes auch heute nicht erschienen. Der Anwalt der Klägerin hat neuerdings Gutheißung der Klage im ganzen Umfange unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten beantragt; — aus folgenden Gründen: 1. Die Klägerin hat ihr Hauptbcgehren, dahingehend, daß dem Beklagten die Verwendung der Firmabezeichnung »Zürcher Lehrmittelanstalt« untersagt werde, zunächst aus Art. 867 und 876 Abs. 2 Obl.-R. abgeleitet, indem die genannte Be zeichnung einen unzulässigen, sie beeinträchtigenden Firma - gebrauch enthalte. Gemäß Art. 867 Obl.-R. darf ein Einzelkaufmann — worum es sich beim Beklagten handelt, — als Firma seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vor namen führen. Diesem Erfordernis entspricht die Firma des Beklagten, indem als solche der hierfür ins Handelsregister eingetragene Name des Beklagten »Julius Maier« erscheint. Dies ist der Fall, obschon dieser Name dabei grammatikalisch im Abhängigkeitsverhältnis zu der beigefügten Geschäfts-