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Heizung ", Leipzig, Haus t-werth zu kaufen »ras. 2. veilM M LchM Tageblatt mii AqeiM Nr. 3H8, AMU I?. W 18KK. Wi>lUii-Z«sBc.> Entwurf eines Gesetzes über das Verlagsrecht. § 1. Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu ver breiten. Als Verfasser im Sinne dieses Gesetzes gilt Derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag geschlossen hat. 8 2. Der Verfasser hat sich während der Dauer des Ver- iragSverhältniffes jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist; dies gilt auch von der Vervielfälti gung und Verbreitung in einer Gesammtausgabe oder in einem Sammelwerke. Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugniß zur Verviel fältigung und Verbreitung: 1) für die Uebersetzung in eine andere Sprache; 2) für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Erzählung; 3) für die Bearbeitungen eines Werkes der Tonkunst, sofnn sie nicht bloS in Auszügen oder in Einrichtungen für einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen bestehen. 8 3. Beiträge zu einem Sammelwerke, für die dem Verfasser ein Anspruch auf Vergütung nicht zusteht, dürfen von ihm anderweit verwerthet werden, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem sie erschienen sind, ein Jahr ver strichen ist. § 4. Auf Grund des Verlagsvertrages über ein Werk der Literatur steht die Befugniß, ein einzelnes Werk in eine Gesammtausgabe oder in ein Sammelwerk aufzunehmen, sowie von einzelnen Theilen einer Gesammtausgabe oder eines Sammelwerkes eine Sonderausgabe zu veranstalten, dem Ver leger nur zu, wenn dies im Vertrage bestimmt ist. Z 6. Soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, hat der Ver leger nur das Recht, eine Auflage zu veranstalten; jede Auf lage ist auf einmal herzustellen. Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so steht die Be stimmung dem Verleger zu. Die Bestimmung erfolgt durch eine vor dem Beginne der Vervielfältigung dem Verfasser zu machende Mittheilung. Unterläßt der Verleger die Mittheilung, so darf er nicht mehr als eintausend Abzüge Herstellen. Ist dem Verleger das Recht eingeräumt, eine neue Auflage zu veranstalten, so gelten für diese im Zweifel die gleichen Abreden, wie für die zuletzt erschienene Auflage. - ß 6. Soll das Werk nicht in Auflagen erscheinen, so braucht die Herstellung der zulässigen Abzüge nicht auf einmal zu er folgen. Der Verleger ist, sofern die Zahl der zulässigen Abzüge im Vertrage nicht bestimmt ist, berechtigt, eintausend Abzüge herzustellen. ->- 8 7. Die üblichen Zuschußexemplare werden in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht eingerechnet. Das Gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Theil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt. Zuschußexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Er gänzung beschädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden. Z 8. Gehen Abzüge, die der Verleger auf dem Lager hat, unter, so darf er sie durch andere ersetzen; er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen. § 9. In dem Umfang, in welchem der Verfasser nach den 8Z 2 bis 8 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Ver breitung zu enthalten und sie dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Vertrage sich ein Anderes ergiebt, dem Verleger daS ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. § 10. Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes an den Verleger und erlischt mit der Beendigung deS Vertragsverbältnisses. Soweit der Schutz des Verlagsrechts es erfordert, kann der Verleger gegen den Verfasser, sowie gegen Dritte die Befugnisse ausüben, die zum Schutze des Urherrechts durch das Gesetz vor gesehen sind. 8 11. Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einem für die Vervielfältigung geeigneten Zustande abzu liefern. 8 12. Ist der Verlagsvertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlossen, so ist das Werk sofort abzuliefern. Soll das Werk erst nach dem Abschlüsse des Verlagsvertrages hergestellt werden, so richtet sich die Frist der Abliefe rung nach dem Zwecke des Vertrages und, soweit sich hieraus nichts ergiebt, nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Verfasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeits leistung Herstellen kann. Einer Ueberschreitung der Frist, die durch eine anderweitige Thätigkeit des Verfassers erforderlich wird, kann der Verleger nur widersprechen, wenn er die Thätig keit bei dem Abschlüsse des Vertrages weder kannte noch kennen mußte. --- 8 13. Bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Verfasser Aenderungen an dem Werke vornehmen, soweit nicht dadurch ein berechtigtes Interesse des Verlegers verletzt wird. Nimmt Ker Verfasser nach dem Beginne der Verviel fältigung eine Aenderung vor, so ist er verpflichtet, die hieraus entstehenden Kosten zu ersehen; die Ersatzpflicht liegt ihm nicht ob, wenn Umstände, die inzwischen eingetreten sind, die Aende rung rechtfertigen. 8 14. Vor der Veranstaltung der Auflage hat der Verleger dem Verfasser zur Vornahme von Aenderungen Gelegenheit zu geben. Für diese Aenderungen gelten die Vorschriften des 8 13. 8 16. Der Verfasser darf die nach den 8? 13, 14 zulässigen Aenderungen durch einen Dritten vornehmen lassen. 8 16. Der Verleger darf an dem Werke keineAende- rungen vornehmen. 8 17. Der VerKger ist verpflichtet, das Werk in der üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter Beobachtung der im Ver- lagShandel herrschenden Uebung, sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt deS Werkes von dem Verleger bestimmt. 8 18. Der Verleger hat, nachdem ihm daS vollständige Werk zugegangen ist, mit der Vervielfältigung zu beginnen und sie unverzüglich zu Ende zu führen. Erscheint daS Werk in Ab teilungen, so ist mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald der Verfasser eine Abtheilung abgeliefert hat, die nach ordnungs- mäßiger Folge zur Herausgabe bestimmt ist. 8 19. Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Ab zügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß den 88 6, 6 herzustellen berechtigt ist. Er hat, sofern gemäß 8 6 die Abzüge nicht auf einmal hergestellt worden sind, rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird. Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu ver anstalten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Ge brauch zu machen. 8 20. Der Verleger kann sich von der Pflicht zur Verviel fältigung und Verbreitung durch Kündigung des Ver trags befreien: 1) wenn der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Abschlüsse des Vertrages weggefallen ist; 2) wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Beitrag zu einem Sammelwerk ist und die Verfielfältigung des Sammel werkes unterbleibt. Mit der Kündigung endigt das Vertragsverhältniß; der An spruch des Verfassers auf die Vergütung bleibt unberührt. 8 21. Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge her gestellt, so ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Heraus geber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen. 8 22. Die Sorge für die Correctur liegt dem Verleger ob. Zur Revision ist der Verfasser berechtigt, sofern er sie sich vor der Ablieferung des Werkes Vorbehalten hat 8 23. Die Bestimmung des Preises, zu welchem das Werk verbreitet wird, steht dem Verleger zu. Er darf den Preis ermäßigen, aber nicht ohne Zustimmung des Verfassers erhöhen. Hängt die dem Verfasser gebührende Vergütung von der Höhe des Preises ab, so darf der Preis nur im Einverständnisse mit dem Verfasser bestimmt oder geändert werden. 8 24. Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die ver einbarte Vergütung zu zahlen. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Ueberlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine ange messene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehen. 8 25. Eine Vergütung, deren Höhe unbestimmt ist oder von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen abhängt, wird fällig, sobald das Werk erschienen ist. Im Uebrigen ist die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. 8 26. Bestimmt sich die Vergütung nach dem Absätze, so hat der Verleger jährlich dem Verfasser für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Ge schäftsbücher zu gestatten. 8 27. Der Verleger eines Werkes der Literatur ist ver pflichtet, dem Verfasser auf je hundert Abzüge ein Frei exemplar, jedoch im Ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn zu liefern. Auch hat er dem Verfasser auf dessen Verlangen ein Exemplar in Aushängebogen zu über lassen. Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern. Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabzüge als Freiexemplare geliefert werden. 8 28. Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen das Werk von ihm abgegeben wird, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen. 8 29. Dxr Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die Rückgabe Vorbe halten hat. 8 30. «Die Rechte des Verlegers aus dem Verlags- vertrage sind übertragbar. Die dem Verleger obliegende Ver vielfältigung und Verbreitung kann auch durch den Rechtsnach folger bewirkt werden. Uebernimmt der Rechtsnachfolger dem Verleger gegenüber die Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu ver breiten, so haftet er dem Verfasser für die Erfüllung der aus dem Verlagsvertrage sich ergebenden Verbindlichkeiten neben dem Verleger als Gesammtschuldner. Die Haftung erstreckt sich nicht auf eine bereits begründete Verpflichtung zum Schadensersatz. 8 31. Die Vorschriften des § 30 finden keine Anwendung, wenn die Befugniß, die Vervielfältigung und Verbreitung durch einen Anderen bewirken zu lassen, nach dem Verlagsvertrag aus geschlossen ist. 8 32. Ist der Verlagsvertrag auf eine bestimmte Zahl von Auf lagen oder von Abzügen beschränkt, so endigt das Vertragsver hältniß, wenn die Auflagen oder Abzüge vergriffen sind, oder wenn das Werk unverkäuflich geworden ist. Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser auf Verlangen Auskunft darüber zu ertheilen, ob die einzelne Auflage oder die bestimmte Zahl von Abzügen vergriffen, sowie darüber, ob daS Werk unverkäuflich geworden ist. Wird der Perlagsvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, so ist nach dem Ablaufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Verbreitung der noch vorhandenen Abzüge berechtigt. 8 33. Wird das Werk ganz oder zum Theil nicht rechtzeitig abgeliefert, so kann der Verleger, statt den Anspruch auf Er füllung geltend zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach dem Abläufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkt, in welchem das Werk nach dem Vertrag abzuliefern ist, daß das Werk nicht rechtzeitig abgeliefert werden wird, so kann der Verleger die Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt abläuft. Nach dem Ab laufe der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht das Werk rechtzeitig abgeliefert worden ist; der Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die recht zeitige Herstellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Ver fasser verweigert wird, oder wenn der sofortige Rücktritt von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers ge rechtfertigt wird. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ablieferung des Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nachtheil mit sich bringt. Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Verzugs des Verfassers dem Verleger zustehenden Rechte nicht berührt. 8 34. Die Vorschriften deS 8 33 finden entsprechende An wendung, wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffen heit ist. Beruht der Mangel auf einem Umstande, den der Verfasser zu vertreten hat, so kann der Verleger statt des im 8 33 vor gesehenen RllcktrittSrechtS auch den Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. 8 35. Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zu Gunsten des Verfassers die Vor schriften des 8 33 entsprechende Anwendung. 8 36. Ist der Verleger zur Herstellung einer neuen Auflage oder einer weiteren Zahl von Abzügen berechtigt, aber nicht ver pflichtet, so kann ihm der Verfasser zur Ausübung des Rechts eine angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verfasser berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Verbreitung rechtzeitig erfolgt ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Ver vielfältigung und Verbreitung von dem Verleger verweigert wird. 8 37. Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so behält der Verfasser den Anspruch auf die Vergütung. Im Uebrigen werden beide Theile von der Ver pflichtung zur Leistung frei. Auf Verlangen des Verlegers hat jedoch der Verfasser gegen eine angemessene Vergütung ein anderes im Wesentlichen über einstimmendes Werk zu liefern, sofern dies auf Grund vor handener Vorarbeiten oder sonstiger Unterlagen mit geringer Mühe geschehen kann; erbietet sich der Verfasser, ein solches Werk innerhalb einer angemessenen Frist kostenfrei zu liefern, so ist der Verleger verpflichtet, das Werk an Stelle des unter gegangenen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Jeder Theil kann diese Rechte auch geltend machen, wenn das Werk nach der Ablieferung in Folge eines Umstandes untergegangen ist, den der andere Theil zu vertreten hat. Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Verleger in Verzug der Annahme kommt. 8 38. S t i r b t d e r V e r f a s s e r vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ein Theil des Werkes dem Verleger bereits abgeliefert worden war, der Verleger berechtigt, in Ansehung des gelieferten Theiles den Vertrag durch eine dem Erben des Ver fassers abzugebende Erklärung aufrecht zu erhalten. Der Erbe kann dem Verleger zur Ausübung des im Absatz 1 bezeichneten Rechts eine angemessene Frist bestimmen. Das Recht erlischt, wenn sich der Verleger nicht vor dem Ablaufe der Frist für die Aufrechterhaltung des Vertrages erklärt. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Vollendung des Werkes in Folge eines sonstigen, nicht von dem Verfasser zu vertretenden Umstandes unmöglich wird. 8 39. Bis zur Ablieferung des Werkes ist der Verfasser be rechtigt, von dem Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn der Ver leger seine Rechte einem Dritten auf Grund eines Kaufvertrages überträgt, der nur über einzelne Werke geschlossen wird. Bis zum Beginne der Vervielfältigung ist der Verfasser be rechtigt, von dem Verlagsvertrage zurückzutreten, wenn sich Um stände ergeben, die bei dem Abschlüsse des Vertrages nicht Vor auszusehen waren, und den Verfasser bei Kenntniß der Sach lage und verständiger Würdigung des Falles von der Heraus gabe des Werkes zurückgehalten haben würden. Ist der Ver leger befugt, eine neue Auflage zu veranstalten, so findet für die Auflage diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Erklärt der Verfasser auf Grund der Vorschrift des Abs. 2 den Rücktritt, so ist er dem Verleger zum Ersätze der von diesem gemachten Aufwendungen verpflichtet. Giebt er innerhalb zweier Jahre seit dem Rücktritte das Werk anderweit heraus, so ist er zum Schadenersätze wegen Nichterfüllung verpflichtet; diese Er satzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag, den Vertrag nachträglich zur Ausübung zu bringen, gemacht und der Verleger den Antrag nicht angenommen hat. 8 40. Wird über das Vermögen des Verlegers der Eon- cur s eröffnet, so finden die Vorschriften des 8 17 der Concurs- ordnung auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits vor der Eröffnung des Verfahrens abgeliefert worden war. Besteht der Concursverwalter auf der Erfüllung des Ver trags, so kann er die Rechte aus dem Vertrag auch in den Fällen des 8 31 auf einen Anderen übertragen. Mit der Ueber- tragung tritt der Erwerber an Stelle der Konkursmasse in die sich aus dem Vertragsverhältniß ergebenden Verpflichtungen ein. Die Concursmasse haftet jedoch, wenn der Erwerber die Ver pflichtungen nicht erfüllt, für den von dem Erwerber zu ersetzen den Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Wird das Concursverfahren aufgehoben, so sind die aus dieser Haftung sich ergebenden Ansprüche des Ver fassers gegen die Masse sicher zu stellen. War das Werk zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens noch nicht abgeliefert, so hat der Verfasser das Recht, von dem Ver trage zurückzutreten. 8 41. Auf das in den 88 33, 36, 39, 40 bestimmte Rück - trittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktritts recht geltenden Vorschriften der U 346 bis 356 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den der andere Theil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Heraus gabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 8 42. Wird der Rücktritt von dem Verlagsvertrag erklärt, nach dem das Werk ganz oder zum Thiil abgeliefert worden ist, so hängt es von den Umständen ab, ob der Vertrag theilweise aufrechterhalten bleibt. Es begründet keinen Unterschied, ob der Rücktritt auf Grund des Gesetzes oder eines Vorbehalts im Ver trag erfolgt. Im Zweifel bleibt der Vertrag insoweit aufrechterhalten, als er sich auf die nicht mehr zur Verfügung des Verlegers stehenden Abzüge, auf frühere Abtheilungen des Werkes oder auf ältere Auflagen erstreckt. Soweit der Vertrag aufrechterhalten bleibt, kann der Ver fasser einen entsprechenden Theil der Vergütung verlangen. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Ver trag in anderer Weise rückgängig wird. 8 43. Soll Gegenstand des Vertrags ein Werk sein, an dem ein Urheberrecht nicht besteht, so ist der Verfasser zur Ver schaffung des Verlagsrechts nicht verpflichtet. Verschweigt der Verfasser arglistig, daß das Werk bereits anderweit in Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, welche für die dem Verkäufer wegen eines Mangels im Rechte obliegende Ge währleistungspflicht gelten, entsprechende Anwendung. Der Verfasser hat sich der Vervielfältigung und Verbreitung deS Werkes gemäß den Vorschriften des 8 2 in gleicher Weise zu enthalten, wie wenn an dem Werke ein Urheberrecht bestände. Diese Beschränkung fällt weg, wenn seit der Veröffentlichung des Werkes durch den Verleger sechs Monate abgelaufen sind. 8 44. Im Falle des 8 43 verbleibt dem Verleger die Be- fugniß, das von ihm veröffentlichte Werk gleich jedem Dritten von Neuem unverändert oder mit Aenderungen zu vervielfälti gen Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nach dem Vertrage die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzüge von der Zustimmung deS Verfassers oder von der Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig ist. 8 45. Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Ver öffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Ge setzes Anwendung, soweit sich nicht aus den 88 46 bis 50 ein Anderes ergiebt. 8 46. Sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll, verbleibt dem Verfasser die ander- weite Verfügung über den Beitrag. lieber Beiträge, für welche der Verleger das ausschließ liche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf der Verfasser anderweit verfügen, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem sie erschienen sind, ein Jahr ver strichen ist. 8 47. Der Verleger ist in der Zahl der von dem Beitrage herzustellcnden Abzüge nicht beschränkt. 8 48. Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Aenderungen vorzunehmen, welche bei Sammel werken derselben Art üblich sind. 8 49. Wird der Beitrag nicht innerhalb zweier Jahre nach der Ablieferung an den Verleger veröffentlicht, so kann der Ver fasser das Vertragsverhältniß kündigen. Mit der Kündigung endigt das Vertragsverhältniß; der Anspruch auf die Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrags oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht dem Verfasser nur zu, wenn ihm der Zeitpunkt, in welchem der Bei trag erscheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden ist. 8 50. Erscheint der Beitrag in einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht verlangen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzüge zum Buchhändlerpreise zu überlassen. 8 51. Uebernimmt Jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes, sowie die Art und Weise der Behandlung genau vor schreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn sich die Thätigkeit des Urhebers auf die Mitarbeit an encyklopädischen Unterneh mungen oder auf Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines Anderen oder für ein Sammelwerk beschränkt. 8 52. In bürgerlichen Rechts st reitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 8 8 des Einführungsgesetzes zum Gcrichtsverfassungsgesctze dem Reichsgericht zugewiesen. Vermischtes. — Kinder als Mörder. In der Kinderstube eines nieder ländischen Dampfers passirte während der Reise von Indien nach Niederland auf dem Atlantischen Ocean ein entsetzliches Un glück. Eine Dame hatte ihrem jüngsten Knaben,der ungezogen gewesen war, eine Strafpredigt gehalten und zum Schluffe ge sagt: „Wenn Du wieder ungezogen bist, werde ich Dich durch die Lucke ins Meer werfen." Eine Stunde später kam sie wieder in die Kindercajüte und fand den Knaben nicht. Sie fragte die Kinder, wo der Knabe sei. Diese entgegneten darauf: „Er war wieder ungezogen und da haben wir ihn zur Strafe durch die Lucke geschoben." Den Zustand der verzweifelten Mutter kann man sich wohl zur Genüge vorstellen. Ein abgerissener Finger. Eine Frau in Amsterdam die sich bei der Besorgung verschiedener Haushaltartikel unter. Wegs etwas aufgehalten hatte und die verlorene Zeit durch Laufen wieder einholen wollte, hatte das Unglück, zu Falle z» kommen. Sie wollte sich noch an einem eisernen Stacket' fest halten, bei welcher Gelegenheit sie mit dem Ring am kleinen Finger an einer scharfen Spitze haken blieb, und zwar so, daß ihr der Finger abgerissen wurde. Sofort war Hilfe da und in schneller Fahrt ging es nach dem Krankenhaus. Ein wackerer, aufgeweckter Junge dachte an etwas, worauf Niemand in der Aufregung gesonnen hatte. Er nahm den abgerissenen Finger der Frau von dem Gitter, wickelte ihn schnell in sein Taschentuch und eilte damit nach dem Krankenhaus, wo er viel früher ankam als die Eigenthümerin des Fingers. Keuchend und pustend sagte er zum Portier: „Hier ist der kleine Finger von einer Frau^ dieselbe kommt gleich . . . machen Sie ihn nur sofort sauber, dann kann er schnell wieder angesetzt werden!" Durch die ver nünftige That des Jungen gelangte die Frau wieder in den Besitz ihres Fingers, der nach seiner Aeußerung im Taschentuch noch lebte. Den Ring erhielt der Junge als Geschenk für seine ver ständige Tihat. — Ein paffender Bibelspruch. Vor der „Nieuwe Kerk" gegenüber dem königlichen Schlosse in Amsterdam hielt dieser Tage eine Brautkutsche an, deren Insassen den Segen des Geist lichen zum ewigen Bunde einholen wollten. Als die Braut aus stieg, empfing sie von der, über irgend einen häuslichen Vorfall aufgebrachten Brautmutter eine schallende Ohrfeige. Damit war der Bräutigam keineswegs einverstanden. Als Beweis dafür, daß er wohl im Stande sei, wie das Gesetz vorschreibt, die Gattin auf ihrem Lebensweg zu schützen, parirte er die fol genden Schläge und gab sie der freundlichen Schwiegermama mit Wucherzinsen zurück. Darauf eilte er zum Altar, um den Segen zu empfangen. Das zahlreiche Publicum konnte das Lachen nicht verbeißen, als der ehrwürdige Geistliche, der von dem Auftritt nichts bemerkt hatte, seiner Predigt die Worte zu Grunde legte: „Wenn Dich Jemand auf die rechte Wange schlägt, wende ihm dann auch die linke zu." ----- Halt met Mutz'! Als Cardinal-Fürstbischof Kopp kürzlich im schlesischen Gebirge an einem Schulhause vorbei kam, als die Schule gerade aus war, fragte er einen kleinen frischen Bauernknaben: „Kannst Du auch beten, mein Junge?" — „Ja." — „Dann bet' einmal." — „Halt so lang inei Mütz'", sagte das resolute Bürschlein, faltete dann die Hände und betete laut sein Gebet, während der Kirchenfürst so lange die Mütze des Knaben hielt. Aus dem Geschäftsverkehr. k Hotel de Taxe mit seinem schönen, schattigen Garten in. mitten der Stadt erfreut sich stets starken Besuches. Vorzügliches Zacherlbräu und auserwählte Speisen werden geboten. Mler'rMentkoffer Mi-itr Maier o. 8. k. 8o. 85676. »UN ru bsriskvn vlllPk meins fsbi-ik I-elprlx-I-lväsnau oäei' osi-en Vsk'kLufsgeeekLtts — ,, , Höedsls Au826i6knun§: 1897, i-vlA Stvds. 8tLLt8woüLUIo. Sellin. ttsnZkung,