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Riesaer G Tageblatt ««v Anxrlgor («RAM mtz Achchch. SÄegramm-«dr«a,r ß!^ gernfprechstrv, la R .s» für die König!. Amtshauptmannschast Großenhain, das König!. Amtsgericht und dm Rat der Stadt Riesa, , sowie dm Gemeinderat Gröba. SS8 Dir«staz, IS. Oktober 1»14, «be«»s. «7. Jahr«. »vrfter r»g»bm «fitzebn j»« r« -^b«d« mit ««Wchme d« «E» und 8«stttgt. vi-rtchShrltchrr Ve^^Spr« LN «bdoluna tu d« «Whitton tu Riesa I Mark so Psg., durch uns«» Tragik stet bl« Han« l M«t SS PK-, iet Abholung am Schalt« d« kisal. Postanstaltm 1 Mark 8Ü Psg.» durch den Briefträger frei in» Hau« 2 Mark 7 Wa. Auch MonatSabonnemeniS werden angenommen. klnzeigeu-Ännatzmr für dl« Rum«« de» Ausgabetage« bi« vormittag 9 Uhr ohne Saoühr. Prei« fttr die kletngefpaltene LS mm breite «orpuSzrlle 18 Psg. (Lokalprel« 12 Pfg.) Zeitraubend« und tabellarischer Sa- nach besonderem Taris. «otationldruck u»d Verlag vo« Laug«» t »intrrltch in «iesa. — «elchafttstelle: «oethestrahe VL — Wr dl« «rdatiion veranimortlich: Arthur HSHnel in Riesa. «iisfische landwirtschaftliche Arbeiter betr. Nachstehend wird «in Befehl de« Stellvertretenden Generalkommando« de« XII. Armee- korp« mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß den darin gegebenen Anordnungen bei Vermeidung der angedrohten Straf« streng nachzukommen ist. Großenhain, den 12. Oktober 1914. Königliche Amtshauptmannschaft. Befehl Auf Grund der ZA 4 und 9 de« Gesetze« über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451 ff.) wird hierdurch im Interesse der öffentlichen Sicherheit bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Ar beiter folgende« angeordnel: 1. Für die im Alter von 17 bis 45 Jahren stehenden männlichen russischen Ar. beiter fällt die Karenzzeit in diesem Jahre fort. Sie haben sämtlich den Winter über am Orte ihrer bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben und dürfen die Grenzen de« Ort». polizeibezirkrS nicht ohne schriftliche Genehmigung der OrtSpollzeibehörde überschreiten. Der Uebergang in «ine neue Arbeitsstelle ist nur unter Beobachtung der für die Um schreibung der Arbeiter-LegitimationSkarte geltenden Vorschriften zulässig, und, wenn die neu« Arbeitsstelle in einem anderen Ortspolizeibezirk lieg», an die Genehmigung der für die bisherig« Arbeitsstelle zuständigen AmtSbauptmannschaft gebunden. Zuwiderhandlungen hiergegen werde», wenn die bestehende» Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimme», mit Gefängnis bis zn einem Jahr bestraft. Sofern sich die gedachten Ruffen zurzeit auf einer Arbeitsstelle befinden, auf der sie bereit« seit mindestens dem 1. August 1914 beschäftigt werden, sind ihre bisherigen Arbeit, geber verpflichtet, ihnen während des Winter« Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Hierfür ist von den russischen Arbeitern vom 1. Dezember ab eine Gntschädigung von 50 Pf. pro Kopf und Lag zu bezahlen, vorbehaltlich der Aufrechnung gegen eine etwa hinterlegt« Kaution oder gegen Lohnbeträge, welche sie auf Grund eines für die Winter- Monate etwa neu abaeschloffenen ArbeitSvertrage« verdienen. 2. Die »»ter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und die weiblichen russischen Arbeiter können, soweit sie durch ArbeilSverträge nicht gebunden sind, da« Inland ver- lassen, sofern sie im Besitze einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eine- neutrale« Laubes und eine« von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung de« neutralen Staate« visierten Passes sind. Zur Ausreise bedürfen sie der ortSpolizei- lichen Beisetzung eine« Vermerke« auf dem Paffe: „Ausreise nach . ist genehmigt. Die Ortspolizeibehörde (Stempel und Unterschrift)-. 3. Sobald die militärischen und die VerkehrSverhältniffe die unmittelbare Rückkehr ver unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und der weiblichen russischen Arbeiter (Ziffer 2) nach ihrer Heimat (über die LandeSgrenze) gestatten, müssen sie das Inland verlassen, wenn sie durch ArbeilSverträge nicht mehr hier gebunden sind oder wenn nicht ihre bisherigen Arbeitgeber neue ArbritSoerträge für den Winter mit ihnen abschließen. Di« Rücksendung der Heimkehrenden erfolgt durch die Eisenbahnabteilung des Großen Generalstaber. Die Kosten der Heimreise trägt, soweit er vertraglich dazu verpflichtet ist, der Arbeitgeber, sonst der Heimkehrende selbst. 4. Solange die unmittelbare Heimkehr in die Heimat au« militärischen «der Ver- kehrSrücksichten nicht ausführbar ist, haben auch unter 17 und über 45 Jahre alte männ liche, sowie die weiblichen russischen Arbeiter (Ziffer 3) bi« auf weitere« auf ihren bis herigen Arbeitsstellen zu verbleiben. Ebensolange greifen auch für sie und ihre Arbeit geber die Bestimmungen unter Ziffer 1 Platz. 5. Sobald die unmittelbare Heimkehr möglich ist, wird dies bekannt gegeben werden. 6. Grnvdsatzltch und unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird der Beginn der diesjährigen Karenzzeit für russisch-polnische Arbeiter anf den 1. Dezember 1914 festgesetzt. Dresden, den 5. Oktober 1914. DaS stellvertretende Generalkommando des XII. Armeekorps. Bekanntmachnng. Kontrollversammlnng der Fichartilleriften. Die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung findet nur durch die ZeitvNge» statt, die OrtSbrhörden werden ersucht, nachstehende Bekanntmachnng den betr. Mannschaften in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Alle Unterosfiziere und Mannschaften des ausgebildeten Sandsturm« H> Aufgebot« d-r Fllszarttllrrir, welche noch nicht in Kontrolle stehen und zwar die Jahrgänge 1890, 1889 und ältere, sofern sie noch nicht das 45. Lebensjahr überschritten, haben zn der Freitag, -e« 16. Oktober 1914, nachm. 2 Uhr im Gasthofe zur goldenen Krone in Großenhain, Lerlinerstraße, statlfindenden Kontroll versammlung zu erscheinen. Alle zu den am 15. und 16. stattfindenden Kontrolloersammlungen getroffenen Bestimmungen finden auch hier Anwendung. «gl. BejirkSkommando Grotzenhaiu. Auf Blatt 3 de« GenoffenschafiSregister« de« unterzeichneten Amttgenchis, d-e Be zugs- und Absatzgenoffenschaft zu Prausitz, eingetragen« Genossenschaft mit beschränkier Haftpflicht beuchend, ist heute eingeira»eil wo, den, daß Bernhard Schwärze-Gostewitz, Max Gtduer-Praufitz and Marlin Loreuz-Klappendorf an» de« Vorstande auSge- schteden, dageue« v-win GruhlesMehlthener, Lina- Hönsel-Gostewin und Nickard Hennig-Pranfitz Mitglieder des Vorstandes geworden find. Riesa, den 13. Oktober 1914. Königliche» Amtsgerichts, Wegen Reinigung der Diensträume können Freitag und Sonnabend, den 16. nud 17. Oktober 1614, nur dringliche Geschäfte erledigt werden. Königliches Amtsgericht Riesa. Die Einkommens und di« ErgäuzungSstenrr auf den 2. Termin ds«. I«. find am 30. ds«. Mt«. fällig und bi» zum 21. Oktober dsS. IS. an unsere Steuerkaffe abzuführen. Di« Brandverfichernugsbeitrüge auf den am 1. Oktober ds«. I«. fälligen 2. Termin werden zufolge Verfügung der Königlichen BrandversichernngSkamwer für die Gebändeabteilnng jetzt nicht erhoben, e« wird aber die Miteinhebung beim April, termin 1915 ausdrücklich vorbehalten. Die Relchrstempelabgabe kommt bei diesem Termin zur Nacherhebung. Die Beiträge für die Mobiliars (Maschinen-) Abteilung auf den 2. Termin ds». I». werden jetzt eingeboben und find btt zum 15. Oktober ds». IS. an unsere Steuerkaffe zu zahlen. Mit der Einkommensteuer find auch in diesem Jahre von de» Handel«, und Ge. werbetretbenden zur Deckung de« Aufwande« der Handel«, und der Gewerbekammer in Dresden Beitrüge zu erheben und -war für die Handelskammer nach 2»/, Pf. und für die Grverbekammer nach 3 Pf. auf jede Mark Einkommensteuer, welche auf da« in Spalte ä de« Einkommensteuerkataster« eingestellte Einkommen entfallen würde, ve- sondere Anfertigungen über diese Beiträge sind nicht ausgegeben worden. Wir legen aber die Heberegister bi« zum 8. ds«. M1S. zur Einsicht der Beteiligten au« und geben bekannt, daß den Beitragspflichtigen von diesem Tage an, eine 3 wöchige Einspruchsfrist zusteht. Der Rat der Stadt Riesa, am 29. September 1914 K. Aufforderung. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Königliche» Bezirkskommandos Großenhain, abgedruckt in Nr. 237 de« Riesaer Tageblattes vom 12. Oktober 1914, werden hiermit alle Nnteroffiziere und Mannschaften des ausgebildeten Landsturms H. Aufgebots der Futzartillerie, welche noch nicht in Kontrolle stehe», und zwar die Jahrgänge 1890, 1889 und ältere sofern sie noch nicht daS 45. Lebensjahr überschritten haben, aufgefordert, zu der Freitag, den 16. Oktober 1914, nachmittags 2 Uhr im Gasthof zur goldenen Krone in Großenhain, Berliner Straße, stattfindenden Kontroll> Versammlung zu erscheinen. Die Militärpapiere sind mitzubringen. Befreiungßgesuche werden nicht genehmigt Erkrankte oder marschunfähige Leute haben sich unter Beifügung ihrer Militärpapiere durch ärztliche oder ortSbehördltch« Zeugnisse bi« spätesten« zum Kontrolltage entschuldigen zu lassen. Die Mannschaften haben in sauberem Anzüge zu erscheinen. Unausgebildete Landsturmpflichtige I. und H Aufgebots haben nicht teilzunehmen. Vom Bezirkskommando vorläufig Zurückgestellte, sowie die als unabkömmlich erklärten, haben an der Kontrollverfammlung teilzunehmen; letztere haben die Unabkömmlichkeits bescheinigung mitzubringen. Alle zur Kontrollversammlung Besohlenen stehen an dem Kontrolltag» unter chen Militärgesetzen. Nichterscheinen und Unpünktlichkeit wird bestraf». Der Rat der Stadt Riesa, am 13. Oktober 19,4. Vie Arbeitsnachweis Gröba. Bei dem unterzeichneten Gemeindevorstand ist ein öffentlicher unentgcttlichcr Arbeitsnachweis eingerichtet worden. Die Herren Arbeitgeber bitten wir, alle in ihren Betrieben offene Stellen im hiesigen Gemeindeamte, Zimmer Nr. 3, schriftlich oder telefonisch zu melden. Die in der Gemeinde Gröba aufhältlichen Arbeitslosen fordern wir aber hierdurch auf, sich sofort persönlich hier zu melden. Wir werden anf Grund der einoeb-,,»«., on-<dunge» Arbeitsgelegenheit zu verschaffen versuchen. Gröba, am 12. Oktober 1914. Der Gemetudevorftand. Nach einer Bekanntmachung der Königlichen KreiShauptmannschaft Dresden vom 7. Oktober 1914 ist folgende« angeordnet worden: Werden aus den» Felde zurückkehrende MilitÜrpersonen in Privatpfleges anstalten, im eigene« oder im Elternhaus ausgenommen, so hat der HaushattnugSs Vorstand der OrtSvehörde hiervon Anzeige zu erstatten. Die Anzeige hat Namen nud Truppenteil des Zurückgekehrten und die Angabe zn enthalten, ob und wo er sich bereits gemeldet har. Wir weisen hierdurch ganz besonder« auf diese Anordnung nochmal« hin. Der- artige Meldungen in Gröba anfhültlicher Militärpersonen sind im Gemrindeantte, Zimmer Nr. 3, zu erstatten. Gröba, am 12. Oktober 1914. Der Gemeiudevorstand. — Freibank RM Morgen Mittwoch, den 14. Oktober d. IS, von vormittags v,9 Uhr an, gelang« auf der Freibank d«S städtischen TchlachthofeS rohes NNd gekochte- Rindfleisch »um Preis« von 50 bez.40 Pfg., sowi« da« Fleisch eine» Eke'a »»m Breis« von 30 Psg. pro >/, kg zum Verkauf, Riesa, am 13. Oktober 1-14. Die Dtrettiu» de« stützt. Gchlachttzotes.