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01-Frühausgabe Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 06.03.1900
- Titel
- 01-Frühausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1900-03-06
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-19000306017
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-1900030601
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-1900030601
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Leipziger Tageblatt und Anzeiger
-
Jahr
1900
-
Monat
1900-03
- Tag 1900-03-06
-
Monat
1900-03
-
Jahr
1900
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Durch dasselbe sind die bisher in verschiedenen älteren Ge setzen zerstreuten Bestimmungen über Wildschäden mit den dar- aufbezüglichen Vorschriften des neuen Reichsrechtes in Einklang gebracht nnd in ein Gesetz vereinigt worden. Das Verständniß für letzteres und das Interesse an dem selben wird durch eine allgemeine Kenntniß der Entwickelung des sächsischen Jagdrechts wesentlich erleichtert und gefördert, wes halb auch hier zunächst das Nöthigste darüber gesagt werden soll. Ursprünglich folgten auch die sächsischen Lande dem alt germanischen Grundsätze, daß das Jagen wilder Thiere als ein Zubehör des eigenen Grund und Bodens anzusehen sei und die Ausübung der Jagd jedem freien, wehrfähigen Manne zustehe. Allmählich verschritt man jedoch, wie in den übrigen deutschen Staaten, so auch in Sachsen, zur Anerkennung des landesherr lichen Jagdregals, und erkannte seit dem 16. Jahrhundert daneben eine Jagdberechtigung von Privatpersonen nur noch insoweit an, als dieselbe nicht selten durch landesherrliche Beleihung wieder in vie Hände von Privaten zurückgelangte, wohl auch zuweilen An gehörigen der Ritterschaft auf Grund ihres unvordenklichen Be sitzstandes belassen worden war. Durch die auch in Sachsen am 2. März 1849 publicirten „Grundrechte des deutschen Volkes" wurden vorübergehend alle Jagdgerechtigkeiten aus fremdem Grund und Boden, soweit sie nicht auf lästigem, mit dem Grundeigenthllmcr selbst ge schlossenen Vertrag beruhten, aufgehoben. Die Jagd wurde als Ausfluß des GrundeigenthumS angesehen. Die Wiederherstellung der durch Vie Grundrechte aufgehobenen Jagdberechtigungen erfolgte erst durch Gesetz vom 25. November 1858, welches jedoch gleichzeitig die sämmtlichen Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden, also auch die durch das Gesetz selbst erst wiederhcrgestellten, auf Antrag der Grundeigenthllmer so wohl, als auf Ansuchen des Jagdberechtigten für ablösbar er klärte. Von letzterer Befugniß ist in Sachsen weitgehender Ge brauch gemacht worden und giebt es zur Zeit azptshauptmann- schaftliche Bezirke, in denen derartige Jagdrechte auf fremden Grundstücken überhaupt nicht mehr bestehen. Der heutige Rechtszustand beruht auf dem noch in Geltung befindlichen Jagdgesetz vom 1. December 1864, welches im An schluß an vorstehende Entwickelung das Jagdrecht mit alleiniger Ausnahme des Falles, wenn bei Ausführung des oben gedachten Gesetzes vom 25. November 1858 die Jagd auf fremdem Grund und Boden zurückgegeben worden ist, als Ausfluß des Grund- eigenthums bezeichnet, damit aber die bereits durch die Grund rechte bewirkte Aufhebung des Jagdregals stillschweigend sanc- tionirt hat. Es ergirbt sich gleichwohl aus Vorstehendem, daß auch heute die Jagdberechtigung noch nicht nothwendig mit dem Grund- eigenthum zusanrmenzufallen braucht. Zunächst ist zu unterscheiden zwischen Altjagdberech- tigten auf eignem Grund und Boden, d. h. den Eigenthümern und Nutznießern solcher Grundstücke, mit welchen Vas selbstständige Jagdrecht schon vor dem 2. März 1849 — dem Publirationstage der Grundrechte — verbunden war, und Alt - jagdberechtigtenaUffremdemGrundundBoden, roelchen die Jagd auf letzterem auf Grund des Gesetzes vom 25. November 1858 zurückgegebcn worden ist, ohne abgelöst worden zu sein. Beide Classen von Altjagdberechtigten sind zur se lb st st ä n - digen Ausübung der Jagd nur dann berechtigt, wenn der zu besagende Grundstückscomplcx mindestens 30 Acker, oder, wenn er zur Forstcultur benutzt wird, mindestens 5 Acker, und zwar in zusammenhängender Fläche, enthält. Ferner steht die selbstständige Ausübung der Jagd den einzelnen Besitzern und Nutznießern solcher jagd berechtigter Grundstücke zu, welche einen zusammenhängenden Flächenraum von mindestens 300 Ackern haben. Politische Gemeinden, jagdberechtigte Classen der Mitglieder der letzteren und Corporation«» dürfen das Jagdrecht in keinem Falle anders, als durch Verpachtung oder durch angestellt« und verpflichtete Jäger ausüben. Alle Grundstücke eines Gemeinde- oder Flurbezirks dagegen, auf denen die selbstständige Ausübung der Jagd nach Vorstehendem nicht gestattet ist, sind zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zu ver einigen, und zwar, dafern sie selbst mindestens «ine zusammen hängende jagdbare Fläche von 300 Ackern umfassen, zu einem eigenen, sonst mit den Grundstücken eines oder mehrerer benach barter Gemeinden oder Flurbezirke zu einem gemeinsamen Jagd bezirke. Die Besitzer der zu einem Jagdbezirke vereinigten Grundstücke und bezw. diejenigen auf fremdem Grund und Boden Jagd berechtigten, welche wegen Fehlens einer der obengedachten Vor aussetzungen zu selbstständiger Ausübung der Jagd nicht be rechtigt sind, bilden nach 8 14 deS Jagdgesetzes in Bezug auf alle, die Ausübung der Jagd und die Verwendung der Jagdnutzungen betreffenden Angelegenheiten eine Genossenschaft, die Jagd- genossenschaft. Das Jagdgesetz vom 1. December 1864 gewährt im All gemeinen eine Entschädigung für Wildschaden nicht. BIS zum 1. Januar 1900 bestand vielmehr eine Verpflichtung zum Er sätze von Wildschäden nur für auf fremdem Grund und Boden Jagdberechtigte, deren Jagdrecht nach dem oben angezogenen Gesetze vom 25. November 1858 gegen Entschädigung des Grund- eigenthümers wieder hergestellt worden war, ohne später abgelöst worden zu sein, gegenüber den Grundstücksbesitzern, jedoch nicht gegenüber den Grundstückspächtern. Nach dem Ge- setz vom 3. November 1840 beschränkte sich jedoch die Ersatz pflicht deS Jagdberechtigten auf denjenigen Schaden, welcher auf bebauten Ländereien an Feldern, Gärten und Weinbergen von Roth-, Dam- und Schwarzwild, sowie von Rehen angerichtet worden war. Eine Verbindlichkeit zu Vergütung von Schäden auf anderen Grundstücken, ingleichen von andern als den vor benannten jagdbaren Thieren, bestand nicht. Das Verfahren zur Feststellung der Schäden regelte das Gouvernementspatent, die Wildschäden bctr., vom 9./21. April 1814. Eine Entschädigung für etwa entstehende Wildschäden mit den vorgedachten Beschränkungen war ferner auf Grund von 8 10 Abs. 4 des Jagdgesetzes vom 1. December 1864 zeither dann festzustellen, wenn eine sogenannte Jagdenclave dem Eigen- thümer des umschließenden Grundstückes zur Bejagung überlassen war und eine Vereinigung über die dem Eigenthümer der Enklave dafür zu gewährende Entschädigung nicht zu Stande kam, welchenfalls die Entschädigung von der Amtshauptmannschaft mit Rücksicht auf den Flächeninhalt der fraglichen Grundstücke theils hinsichtlich der etwa entstehenden Wildschäden, theils hin sichtlich des Jagdertrages festzustellen war. Im Uebrigen jedoch, d. h. soweit das Jagdrecht auf einem Grundstücke dem Eigenthümer des letzteren zusteht, welcher in dessen nicht zugleich der Jagdausübungsberechtigte zu sein braucht, konnte zeither von Wildschädenvergütung nicht die Rede sein. Insbesondere stand also kein derartiger Anspruch dem Eigenthümer des Grundstücks gegenüber dem Jagdpächter, oder dem Grundstückspächter gegenüber dem Grundstückseigenthümer, welcher sich die Jagd auf dem verpachteten Grundstück Vorbehalten hatte, auf Grund der obengenannten Landesgesetze zu. Zwischen den genannten Personen konnte mithin Ersah von Wildschaden nur dann in Frage kommen, wenn im Pachtvertrag über eine derartige Verpflichtung etwas vereinbart worden war. Nament lich aber hatten bis jetzt die nach dem Jagdgesetz vom 1. December 1864 an der persönlichen Ausübung der Jagd behinderten Eigen thümer der zu einem Jagdbezirke vereinigten Grundstücke, die Mitglieder einer Jagdgenoflenschaft, traft Gesetzes keinen An spruch auf Wildschadenersatz gegen den Jagdpächter, oder die Genossenschaft als solche. Enthielt mithin der Pachtvertrag keine Bestimmung über Ersatz von Wildschaden, so mußte das ge schädigte Mitglied der Jagdgenossenschaft sich mit dem an und für sich auf sein Grundstück entfallenden Theile des Pachtgeldes begnügen, ohne für seinen Schaden besonderen Ersatz verlangen zu können. In dieser, wie in folgenden anderen Beziehungen hat nun zunächst das neue Bürgerliche Gesetzbuch für das deütsche Reich wichtige Neuerungen geschaffen, welche die Ersatzpflicht für Wild schäden nach verschiedenen Richtungen erweitern. >8 835 desselben fügt nämlich denjenigen Wildgattungen, deren Schadenzufügung Anspruch auf Ersatz begründen soll, noch Elchwild und Fasane hinzu. Ferner beschränkt er die Schadenersatzpflicht n i cht auf denjenigen Schaden, welcher an bebauten Grund stücken angerichtet worden ist, so daß künftig jeder Schaden erseht werden muß, der dem betreffenden Grundstücke durch die frag lichen Wildgattungen zugefügt worden ist, gleichviel, ob das Grundstück bebaut oder Wiesenland gewesen ist. Weiter be schränkt er das Recht zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs nicht, wie dies zeither der Fall war, auf den Eigenthümer des beschädigten Grundstücks, welchem das Jagdrecht an demselben nicht zusteht, sondern gesteht vielmehr jedem Verletzten, ins- besonders also auch dem Grund st ückspächter die Geltend machung des Ersatzanspruches zu. Letzterer wird daher künftig gegebenen Falls gegen einen Dritten als Jagdberechtigten wegen Wildschadens auf Grund der über dessen Ersatz bestehenden ge setzlichen Vorschriften vorgehen können, während er allerdings gegenüber dem jagdberechtigten Eigenthümer, welcher sich die Jagd auf dem Pachtgrundstücke Vorbehalten hat, wie bisher, auch künftig nur aus Grund des Pachtvertrages Ansprüche aus Schadenersatz erheben kann. Dor Allem aber ist seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach 8 835 eit. den Eigenthümern der zu einem Jagdbezirke vereinigten Grundstücke, denen die persönliche Aus übung der Jagd nicht zusteht, ein Ersatzanspruch wegen Wild schadens gegen die übrigen Jagdberechtigten, d. h. die Mitglieder der betr. Jagdgenossenschaft, gegeben. Dafern der Verband, zu welchem die Jagdberechtigten vereinigt sind, nicht als solcher haftet, so sollten die Verpflichteten nach dem Verhältniß der Größe ihrer Grundstücke ersatzpflichtig sein. Nach Art. 70, 71 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch blieb es der Landesgesetzgebung überlassen, über die Grundsätze, nach welchen der Wildschaden festzustellen ist, etwaige Ausdehnungen der Haftpflicht auf den durch andere jagdbare Thiere angerichteten Schaden, sowie etwaige Abänderungen der reichsgesetzlichen, über die Haftung der zu einer Jagdgenossen schaft vereinigten Grundstücksbesitzer gegebenen Vorschriften, ins besondere wegen Begründung einer gesetzlichen Haftung des Jagdpächters an Stelle der Jagdgenostenschaftsmitglieder, oder neben ihnen, Ergänzungsbestimmungen zu treffen. Diese Ermächtigungen in Verbindung mit den obengedachten, durch das Reichscivilrrcht «ingeführten neuen Grundsätzen haben zu dem Erlasse des Eingangs genannten sächsischen Lande SgesetzeS geführt. Dasselbe hat zunächst die für die Realisirung der Schäden- ansprüche zweifellos sehr zweckmäßige Vorschrift erlassen, daß die Jagdgenossenschaften für den aus den Grund stücken ihres Bezirks entstandenen und nach den reichsgesehlichen Bestimmungen erstattungsfähigen Wildschaden als Ganzes haft bar find. Zum Zwcke der Vereinigung dieser Bestimmung mit dem neuen Reichscivilrecht ist der Jagdgenossenschaft die Eigen schaft al» juristische Person verliehen, so daß sie künftig auf der Grundlage der Bestimmungen in >8 21 ff. des Bürgerlichen Ge setzbuchs für das deutsche Reich an Stelle der einzelnen Jagd genossen als Rechtssubject in Anspruch zu nehmen ist. Besonders wiffenswerth dürfte ferner für die Jagdpächter, wie die Jagdgenossenschaften sein, daß neben den letzteren oder an ihrer Stelle der Jagdpächter von dem beschädigten Grund stücksbesitzer gesetzlich nicht in Anspruch genommen werden kann. Auch hat das Landesgesetz von der in Art. 71 Z. 6 des Ein- führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorbehaltenen Be- fugniß, ein gesetzliches Regreßrecht zwischen Jagdgenoffenschaft und Jagdpächter zu bestimmen, keinen Gebrauch gemacht. Der Jagdpächter haftet daher für Wildschaden der Jagdgenossen schaft nur insoweit, als er sich im Jagdpachtvertrag bezw. auf Grund besonderen Vertrage» zur Tragung des Wildschadens ver pflichtet hat. Besondere: Bestimmungen über die Verfassung der Jagd genossenschaften trifft das Gesetz nicht, es bleiben daher die Uber die Wahl des Vorstandes und seines Stellvertreters, sowie über die Beschlußfassung der Jagdgenossenfchaften bestehenden Vor schriften in 88 16, 16 des Jagdgesetzes vom 1. December 1864 unberührt. Dagegen bestimmt das Landesgesetz in 8 3, daß über die Anerkennung und den Ersatz von Wildschaden eine Beschluß fassung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft nicht stattzufinden habe, so daß also der Jagdvorstand die Genossenschaft allein rechtsverbindlich vertritt. Letzterer wird es allerdings unbe nommen sein, dem Jagdvorstand für diese Angelegenheiten einen besonderen Ausschuß zur Seite zu stellen und hierüber in be sonderen Satzungen, welche der Genehmigung der Amtshaupt mannschaft bedürfen, Bestimmung zu treffen. Eine Abänderung des oben gedachten 8 10 des Jagdgesetzes vom 1. December 1864 bringt weiter 8 4 des sächsischen Wild schadengesetzes durch die Bestimmung, daß die auszuwerfende Ent schädigung für den Eigenthümer der Jagdenclaven künftig ohne Rücksicht auf etwa entstehende Wildschäden festzusetzen ist und der Ersatz des thatsächlich entstandenen Schadens sich nach dem neuen Landesgesetze richtet, sowie, daß der Besitzer des umschließenden Grundstücks zur Leistung des Wiloschadenersatzes auch dann verpflichtet sein soll, wenn er die Gewährung der festgestellten Ent schädigung abgelehnt hat und die Enklave weder mit einem an stoßenden Gemeinde- oder Flurbezirk zu einem Jagdbezrrke ver einigt, noch zu einem besonderen Jagdbezirke gemacht werden kann. Nicht unwichtig ist ferner die aus H 3 des im Uebrigen durch das neue Landesgesetz außer Kraft gesetzten Gouvernements patentes vom 9./21. April 1814 übernommene Bestimmung, daß Niemand verbunden ist, zur Abhaltung des Wildes von seinem Grundstück Mauern, Hecken, Zäune oder Gräben zu halten, oder sonstige Vorkehrungen zu treffen. Die einschneidendste Aenderung gegenüber dem bisherigen Rechte bringt endlich 8 6 des neuen Landesgesetzes, welcher besagt, daß Streitigkeiten über den Ersatz von Wildschäden unter Ausschluß des Rechtswegs km Verwaltungs wege durch diejenige Amtshauptmannschaft entschieden werden sollen, in deren Bezirk bas geschädigte Grundstück liegt, während zeither' die Amtsgerichte für diese Streitigkeiten ausschließlich zu ständig waren. Der Rechtsweg findet künftig nur noch statt bei Streitigkeiten auf Grund besonderer vertragsmäßiger Bestimmungen über Wildschädenvergütung, z. B. zwischen der Jagdgenossenschaft und ihrem Jagdpächter. Das Verfahren zur Feststellung und Entscheidung von streitigen Ansprüchen auf Ersatz von Wildschaden im Verwal tungswege ist mit Rücksicht auf die Natur der in Frage stehenden Schäden und die Schnelligkeit, mit der sich deren äußerer Ein druck zu verändern und zu verwischen pflegt, ein beschleunigteres, als dasjenige eines Civilrechtsstreits vor den Gerichten. Binnen drei Tagen, nachdem der Beschädigte Kenntniß von der Beschädigung erhalten hat, ist der Anspruch von ihm bei der zuständigen Amtshauptmannfchaft anzumelden. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anmeldung, gänzliche Ver säumung der Frist hat jedoch Verlust des Anspruchs zur Folge. Die Amtshauptmannschaft hat unverzüglich den Ersatzpflich tigen von der fristgemäß eingegangenen Anmeldung in Kenntniß zu setzen und ihn bezw. sie, die Jagdgenossenschaft, unter An beraumung einer kurzen Frist aufzufordern, sich mit dem Be schädigten gütlich über den zu gewährenden Schadenersatz zu einigen und den Erfolg anzuzeigen. Ist eine Nachricht über erfolgte gütliche Einigung der Parteien innerhalb der letzt gedachten Frist bei der Amtshauptmannschaft nicht eingegangen, so hat sie zur Ermittelung und Schätzung des behaupteten Schadens, sowie zur Verhandlung über die Ersatzpflicht unver züglich Termin an Ort und Stelle anzuberaumen, zu letzterem aber, dafern die Jagd verpachtet ist, auch den Jagdpächter zu laden und Sachverständige zuzuziehen. In dem Termin ist zunächst ein Vergleich anzustreben. Kommt ein solcher nicht zu Stande, so hat die Amtshauptmann schaft auf Grund der sachverständigerseits begutachteten Besichti gungsergebnisse, sowie der Verhandlung einen Bescheid zu Proto koll oder später in schriftlicher Ausfertigung zu ertheilen, der zu gleich über die Tragung der entstandenen Kosten Entscheidung zu treffen hat. Während letztere schon nach allgemeinen Proceßgrundsätzen in der Regel dem Ersatzpflichtigen aufzuerlegen sind, ist der Kläger, abgesehen von dem Falle, daß ein Wildschaden überhaupt nicht zu ermitteln gewesen ist, zu deren Tragung auch dann ver pflichtet, wenn der Schaden geringer oder nicht höher bemessen wird, als ihn der Ersatzpflichtige vor Ablauf der von der Amts hauptmannschaft bestimmten, obgedachten Einigungsfrist zu vergüten sich bereit erklärt hatte. Sind Bodenerzeugnisse, mit Ausschluß von Holzgewächsen, deren voller Werth sich erst zur Zeit der Ernte bemessen läßt, beschädigt worden, so ist der zu letzterer Zeit vorhandene Schaden zu ersetzen und zu dessen Feststellung auf Antrag der Parteien ein zweiter Lokaltermin kurz vor der Ernte abzuhalten. Das Rechtsmittelverfahren ist das in Verwaltungssachen ge ordnete. Ueber den Rekurs gegen die Entscheidung der Amts hauptmannschaft entscheidet die vorgesetzte Kreishauptmannschaft. Es steht jedoch zu erhoffen, daß die Mehrzahl aller der artiger Streitigkeiten auf dem Vergleichswege ihre Erledigung finden wird. Der Krieg in Südafrika. —g. Man kann im Hinblick auf die wenigen Nachrichten vom Kriegsschauplatz die Lage nur mit dem Worte „Ruhe vor de« Sturm" charakterisiren. Der Rückzug der Boerenarmee au- Nata vollzog sich derart, daß eine Division unter Führung von LucaS Meyer über den Vanreenen-Paß nach Harrysmitb zog und von dort mittels der Eisenbahn nach Bloemfontein befördert wurde, während die Hauptarme« unter Joubert über Glencoe nach der Tran«vaalgren;e abging. Unterdessen beschäftigten 1500 Boeren den General Buller, der den Abzug der Haupt armee nickt merkte. Boerenadiheilungen unter Dewet, Delo rey und Botha in Stärke von 5000 Mann besetzten den MakawSpaß gegenüber dem Lager dr» Feldmarschall« Robert«. Der „Standard" meldet, wie noch in einem Theile der Auflage deS gestrigen Abendblattes mitgetheilt werden konnte, au- Osfontein vom 2. d. MtS.: „Unsere Vorposten sind eine Meile vom Feinde entfernt, der eine isolirt liegende Hügel gruppe südlich deS Flusse-, zehn Meilen östlich vom Stand platz unseres Heere», besetzt bat. Die feindlichen Truppen werden auf 4000 Mann geschätzt. Sie sollen, wie eS heißt, ihre Stellung verschanzen." Die Angaben über die Zahl der boerischen Streitkräfte bezweifeln wir nach wie vor. AuS Capstadt, 4. März, wird der „Magdeburger Ztg." telezraphirt: Das Afrikanderblatt ,^Ons Land" bestätigt, baß sich der Entsatz von Ladysmith dadurch erkläre, daß Joubert seinen Rückzug am letzten Sonntag begann Um den Eindruck zu erzeugen, daß dem Entsatz hart näckig Widerstand geboten werde, ließ der Boerengenera! eine Streitmacht am Grobelaar'S Kloof zurück. Der Rückzug Joubert'S erfolgte daher mit vollem Vorbedacht. Die Be lagerung von Ladysmith wurde aufgegeben, da eingesehen wurde, daß die Besatzung nur durch Hunger zur^ttebergabe gezwungen werden könnte. Auch machte die Lage an der Westgrenze die Aufhebung der Belagerung nothwendig Nachdem jetzt da- erste Kriegsstadium vorüber sei, würden die Republikaner ihre Taktik ändern. Wäbrend der ersten fünf Monate dr- Krieges hätten sie die Offensive ergriffen; jetzt beabsichtigen sie, lediglich in der Defensive zu bleArn. Wir fügen noch folgende Meldungen an: * London, 5. März. (Telegramm.) Der „Standard" sagt, es sei einiger Grund vorhanden für die Annahme, daß zwischen der britischen und der portugiesischen Regierung neue Unterhand lungen stattgesuuden haben behufs Erwerbung eine« Hafen« im portugiesischen Ostafrika durch England, und daß sie hinsichtlich der wichtigen Wendung, di« der Krieg in Südafrika genommen von Erfolg begleitet sein dürften. Da« Abkommen würde einen leichten Zugang von der Küste nach Rhodesien ge wahren. (Boss. Ztg) * Rew dort, 4. März. (Telegramm.) Ja Montreal haben große Krawalle infolge vou Demonstrationen der fran zösischen Cauadier gegen den Boerenkrieg statt gefunden. (Frkf. Ztg.) Pferdcmangel. Der englische KriegScorrespondent Rudyard Kipling tele- graphirte von Capstadt an die indischen Zeitungen, eS mögen alle verfügbaren indischen Pferde nach Afrika geschickt werden, da daselbst der Pferdemangel empfindlich sei. Die indischen Blätter aber erklären, das würde die Mobilität der indischen Truppen gefährden. — Aus Pest, 2. März, wird gemeldet: Auf dem gestern in Pakrae (Slavonien) abgehaltenen Pferdemarkte wurden 2600Pferde für England angekauft. Die Pferde, die per Stück mit 400—700 fl. bezahlt wurden, werden über Fiume nach Süd- Afrika transportirt. Agitation der Afrikander-Vonds Verschiedene englische Correspondenten depeschiren über einstimmend aus Capstadt, daß der Afrikander-Bond eine drohende Haltung einnebme und entschlossen sei, eine Agi tation anzufacken, um die Boeren vor Unterjochung zu bewahren. Die Synode der holländischen reformieren Kirche in Capstadt erließ ein Manifest, in welchem eS heißt: „Ob unser Volk die schwere Last, die seiner Loyalität mit vielen Unwürbig- keiten seit Beginn deS Krieges auferlegt wurde, aushalten werde, können wir nicht Vorhersagen. Wir fürchten — und unsere Furcht bat ihre Gründe — daß, falls keine versöhn licheren Rathschläge die Oberhand bebalten, die bisher loyalen Cap-Holländer zur Auflehnung getriebeo werden." Buller's Einzug in Ladysmith. Aus Ladysmith, 1. März, läßt sich die „Kriiegs- correspondenz" berichten: General Buller hielt heute Morgen kurz vor 12 Uhr seinen Einzug in die Stadt, aber nicht wie ein Sieger, umringt von jauchzenden Volksmassen, sondern wie ein schlichter Offioier, der gekommen, um eine Inspektion abzuhalten. Er hatte sich weder anmelden lassen, nock^schickte er nach seinem Eintritte zu General White, um ihn von seiner Ankunft zu benachrichtigen. War es, weck Buller nur zu Wohl wußte, daß nicht der Sieg seiner Waffen die belagerte Stadt entsetzt, sondern daß der Feind ihm aus eigenster Entschließung den Weg frvigegeben, nachdem er bereits seit vollen acht Tagen sein schweres Geschütz, seine Ochsenkarren und Vorräthe in Sicherheit zu bringen begonnen und durch «in glückliches, aber blutiges Nachtgesecht den englischen General so lange fern gehalten, bis er selbst sich und all' das Seine glücklich durch die Dratensbergpäffe in Sicherheit gebracht. Im Laufe des Morgens war fast die gesammt Kavallerie deS Entsatzheeres auf der Straße von Caesars Lager herüber gekommen, und der General ritt in seinem unscheinbaren Feld mantel, nur von wenigen Stabsoffioieren begleitet, so fast un bemerkt zwischen der übrigen Kavallerie ein. Er war schon fast im Centrum der Stadt angelangt, als General White, der in zwischen doch die Kunde vernommen hatte, mit seinem Stabe angesprengt kam. Die Begegnung der beiden Generale war außerordentlich bewegt. Sir George White salutirte seinen Vor gesetzten, aber Buller streckte ihm beide Hände entgegen, die White offenbar tiefgerührt preßte, während er nur mühsam eine gewisse äußere Ruhe bewahrte. Seine Züge trugen den Stempel eines von Sorge und Uebermüvung fast gebrochenen ManneS; er war um Jahre gealtert und schien so schwach, offenbar die Nachwehen seiner Krankheit, daß er sich nicht ohne Anstrengung gerade im Sattel hielt. Um die Generäle und ihre Offiziere drängte sich bald eine jubelnde Menge, aber die Stimmen, welche immer wieder ein neues Hurrah anstimmten, schienen matt und kraftlos, und ihr Jubel klang vielmehr wie ein Echo auS der Ferne, denn als daS stürmische Frohlocken eines seiner Fesseln Befreiten. Alle diese Gestalten sahen bleich und todtmüde auS, während Hunger, Krankheit und Entbehrungen jeder Art tiefe Furchen in diese fahlen Züge gezeichnet hatten. Viele konnten sich kaum aufrecht erhalten und schleppten sich nur mühsam dahin. Beim Hauptquartier angekommen, wandte General White sein Pferd, da» nur noch der Schattin eine» Schlacht«
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