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ThuM Uchen, Sikbmlchn »»d die Umgegenden. Imtsblalt für die Agl. 2lmtshauptmannschaft INeißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Aorstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pfg. — Einzelne Nummern 10 Pfg. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittag 12 Uhr angenommen. — JnsertionS Preis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Firma H. A. Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion H. A. Berger daselbst. No. 79. Dienstag, den 2. Oktober 1894. Bekanntmachung, das Standesamt Wilsdruff betreffend. Als zweiter stellvertretender Standesbeamter für den zusammengesetzten Standesamtsbezirk Wilsdruff ist Herr Rathsregistrator Max Arthnr Rietz in Wilsdruff bestellt und heute hier verpflichtet worden. Meißen, am 26. September 1894. Königliche Amtshauptmannschaft. von 8«k»r»v1«r. Erbtheilungshalber soll das dem Sattlermeister Llrnnt UvimrivU in Blankenstein gehörig gewesene Hausgrundstück Brand-Cataster No. 10 für ge» nannten Ort am 4. Oktober 1894, 11 Uhr Bormittags im genannten Hause selbst öffentlich versteigert werden, was unter Bezug auf die am Gerichtsbrete und im Mayschen Gasthof zu Blankenstein befindlichen Aushänge bekannt gemacht wird. Wilsdruff, am 20. September 1894. Königliches Amtsgericht. Bekanntmachung. Nachdem in Gemäßheit der Berordnung zur Ausführung des § 2 des Einführungsgesetzcs zur Strafprozehordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879, die Bildung von Schöffengerichten bei den Amtsgerichten betreffend, von dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe eine Liste der in der hiesigen Stadt wohnhaften Personen aufgestellt worden ist, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schöffenamte und Geschworenenamte berufen werden können, wird dies hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Liste vom 5. dieses Monats ab eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht in der hiesigen Rathsexpedition ausliegt. Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigung der Liste sind innerhalb der einwöchigen Frist, also bis mit 11. dss. Mts., bei dem unterzeichneten Stadtgemeinderathe schriftlich oder zu Protokoll anzubringen. Gleichzeitig wird vorschriftsgemäß auf die nachstehenden ruk ersichtlichen Gesetzesbestimmungen aufmerksam gemacht. Wilsdruff, am 1. Oktober 1894. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Gerichtsverfassungsgesetz v»,n 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung verloren haben; Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; Personen, welche in' Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; Personen, welche für sich oder ihre Familie Ärmenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen, oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind. Dienstboten. 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen fermr nicht berufen werden: Minister; Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; Religionsdieuer; Volksschullehrer und dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersoncn. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar s877 u. s. u>. enthalten-, vom 1 März 1879. 8 14. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1 ., die Abtheilungsvorstände und vortragenden Näthe in den Ministerien; 2 ., der Präsident des Landeskonsistoriums; 3 ., der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4 ., die Kreis- und Amtshauptleute; 5 ., die Vorstände der Sicherheilspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft ausgenommen sind. Bekanntmachung. Alle diejenigen hiesigen Gemeindemitglieder, welche das hiesige Bürgerrecht noch nicht erworben haben, aber nach der Beilage sub T unter 2 hierzu verpflichtet sind, wollen sich behufs Erlangung desselben nunmehr sofort und bis spätestens den 15. dieses Monats bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 2 Mark in der hiesigen Rathsexpedition anmelden. Wilsdruff, am 1. Oktober 1894. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. G Nach 8 l? der revidirten Städteordnung sind 1. zum Erwerbe des Bürgerrechts berechtigt alle Gemeindemitglieder, welche 1 ., die sächsische Staatsangehörigkeit besitzen, 2 ., das 25. Lebensjahr erfüllt haben, 3 ., öffentliche Armenunterstützungen weder beziehen, noch im Laufe der letzten zwei Jahre bezogen haben, 4 ., unbescholten sind, 5 ., eine direkte Staatssteuer von mindestens 3 Mark entrichten, 6 ., auf die letzten zwei Jahre ihre Staatssteuer und Gemeindeabgaben, Armen- und Schulanlagen am Orte ihres bisherigen Aufenthaltes vollständig berichtigt haben, 7.. entweder,