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Wochenblatt für Wilsdruff, Tharaud, Roffen, Siebenlehn und die Umgegenden. Ämt 8 blalt für das Königl. Gerichtsamt Wilsdruff und den Stadtrath daselbst. Freitag, dm 2l. Oecemöer l866. AI. Verantwortlicher Redacteur und Verleger: A. Lore uz. Bon dieser Zeitschrift erscheint alle Freitage eine Nummer. Der Preis für den Bterteljahrgang beträgt 10 Ngr. und ist jedesmal vorausznb«zahlen. Sämmtliche Äönigl. Postämter nehmen Bestellungen darauf an. Anzeigen, welche im nächsten Stück erscheinen sollen, werden in Wilsdruff sowohl (in der Redaktion), als auch tn der Druckerei d. Bl. in Meißen bis längstens Donnerstag Vormittags 8 Uhr erbeten, Inserate nur gegen sofortige Bezahlung besorgt, etwaige Beiträge, welch« der Tendenz des Blattes entsprechen, mit großem Dante angenommen, nach Befinden h-norirt. , Bekanntmachung, die Wahlen zum Reichstag des Norddeutschen Bundes betreffend. Nachdem das Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes im 25. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes zur Publication gelangt, auch der Bestimmung am Schluffe desselben gemäß mit dem 12. laufenden Monats für allerwärtS bekannt gemacht zu achten ist, so ist gegenwärtig mit Einleitung der Wahlen selbst vorzugehen. Dieselbe ist nach §. 2 der mit dem Gesetze zugleich erlassenen Ausführungsverordnung zunächst den Gemeindeobrigkeiten, also in Städten, in denen die Allgem. Slävtcorvnung eingefüyrt ist, den Siadlräthen, für alle übrigen Ortschaften den Gerichtsämtern übertragen, und das Ministerium des Innern erwartet von allen Obrigkeiten, daß sie sich den erforderlichen Geschäften sofort unterzieden und für deren pünktliche Erledigung innerhalb der durch die gedachte Ausführungsverordnung vorge schriebenen Fristen allenthalben besorgt sind. Insbesondere ist strengstens darauf zu achten, daß die Auslegung der Wahlliste an jedem Orte spätestens am 19. laufenden Monats erfolge und zugleich die in tz. 5 der Ausführungsverordnung vorgeschriebene Bekanntmachung erlassen werde. Ebenso ist nach Ablauf der für die Auslegung der Wahllisten im Gesetze bestimmten 4wöchigen Fyst die Einreichung der Listen an die Wahlbirigenten unter Beifügung der in §. 7 der Verordnung erforderlichen Atteste rechtzeitig in's Werk zu setzen. Dresden, den 14. December 1866. Ministerium des Innern. V. Nostitz «Wallwitz Forwerg. Verordnung, Maßregeln zum Schutze gegen die Einschleppung der Rinderpest betr., vom 15. Decemder 18V6, Nachdem amtlicher Mittheilung zufolge die Rinderpest nunmehr auch in Böhmen zum Ausbruch gekommen ist, so findet das Ministerium deS Innern Behuf- der Verhütung der Einschleppung der Seuche nach Sachsen sich veranlaßt zu verordnen, wie folgt: 1. Die Bestimmung § 1 der Verordnung vom 24. November dieses Jahres, wonach zur Zeit nur bedingungsweise die Einführung von solchem ungarischen Rindvieh, welche» bereits über vier Wochen in Böhmen gestanden bat, nachgelassen worden, tritt von jetzt ab wieder außer Kraft. 2. DaS Eindringen von Rindvieh, ohne Unterschied der Race, desgleichen von Schafen und Ziegen aus Böhmen, oder aus den übrigen k. k. österreichischen Staaten ist bis auf Weitere- entlang der ganzen sächfisch-böhmischen Grenze verboten.