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UchM MML ShmM, Wi, Aeckhi Md die MWiM. ' Amlsbtatl für die Kgl. Amtshauximannlchast zu Meißen, das Kgl. Amtsgericht und den Ztadtrath zu Wilsdruff. Erscheint wöchentlich zweimal, Dienstags und Freitags. — Abonnementpreis vierteljährlich 1 Mark. Einzelne Nummern 10 Pfg. — Inserate werden Montags und Donnerstags bis Mittags 12 Ubr anaenommen. Nr. SV. Dienstag, den 23. Jnni 1889. Die zahlreichen und erhebenden Beweise allseitiger herzlicher und erhebender Theilnahme, welche bei Gelegenheit der Feier des 800jährigen Jubiläums der Regierung Meines Hauses Mir aus allen Theilen des Landes, ans allen Schichten der Bevölkerung, von Einzelnen wie von Genossenschaften, Vereinen, Städten und insbesondere von den Bewohnern Meiner lieben Haupt- uud Residenzstadt in Wort und Schrift, in sinnigen Gaben, in der Errichtung von Stiftungen zu mannigfaltigen dauernden Zwecken der Barmherzigkeit und Hilfeleistung dargebracht worden sind, haben in Mir die beglückende Ueberzeugung erneuert, daß die alte Sachsentreue, welche Jahrhunderte lang Mein Volk mit Meinem Hause verbunden hat, auch heute noch fest begründet ist. Die ebenso reiche als geschmackvolle Ausschmückung der Fahrstraßen, der Gebäude und öffentlichen Plätze, der durch seine Pracht und sinnige Zusammenstellung ausgezeichnete Huldigungszug mit seinen wechselnden und schönheitsvollen Bildern, der glänzende Abschluß des gestrigen Abendfestes haben Mir große Freude bereitet, nicht minder die treffliche Haltung, welche die Einwohnerschaft meiner Haupt- und Residenzstadt und ihrer Umgebungen mit allen von Nah und Fern zugeströmten Gästen durchgängig bewahrt hat. Gerührten Herzens sage ich daher für die Mir bei diesem seltenen Feste entgegengebrachten zahlreichen und mannig fachen Erweisungen der Liebe uud Treue, und Allen, welche die festlichen Veranstaltungen vorbereitet, geleitet und deren Ge lingen gefördert haben, hierdurch Meinen herzlichen Dank. Gott segne Mein Sachsenland und sein Volk! Dresde n, 20. Juni 1889. - Albert. — Erlaß an die Gemeindebehörden des hiesigen Verwaltungsbezirkes, die Unfallversicherung für die bei dem Wegeban beschäftigten Personen betr. Aus einer Mittheilung des Vorstandes der Tiefbauberufsgenossenschaft hat die Königliche Amtshauptmannschaft zu ersehen gehabt, daß dieser Berufsgenossenschaft von Seiten der meisten Gemeindebehörden, welche Wegebau- und Wegeunterhaltungsarbeiten in eigener Regie ausführen, bisher weder Erklärungen über den Beitritt zu der genannten Berufsgenossenschaft noch auch Regiebaunachweisungen zugekommen sind. Die Königliche Amtshauptmannschaft nimmt hieraus Veranlassung, die ihr unterstellten Gemeindebehörden auf Folgendes aufmerksam zu machen: Das Bauunfallversicherungsgesetz vom 11. Juli 1887, welches auch die Wegebauarbeiten trifft, ist bereits mit dem 1. Januar 1888 in Kraft getreten; und es erfolgt seitdem die Versicherung der bei dem gemeindlichen Wegebau beschäftigten Personen — abgesehen von dem in § 4 Ziffer 3 des Gesetzes bezeichneten Falle — entweder in der Weise, daß die Gemeinde beziehendlich der selbständige Gutsbezirk der Tiefbauberufsge nossenschaft als Mitglied beitritt, oder in Gemäßheit des Z 4 Ziffer 4 und der U 16 ff. des Gesetzes bei der zu dieser Berufsgenvssenschast ge hörigen Versicherungsanstalt. Im ersteren Falle ist eine den Beitritt ausdrückende Erklärung, welche zugleich den Gegenstand (Wegebau pp.) und die Art (Handbetrieb pp.) des Betriebes sowie die jährlich durchschnittlich beschäftigte Pcrsonenzahl (300 Tagesarbeitsschichten — 1 Person gerechnet) enthalten muß, direkt bei dem Vorstande der Tiefbauberufsgenossmschaft (Berlin vv. Leipziger Straße 125) abzugeben. Im letzteren Falle aber hat die monatliche Aufstellung und Einreichung von Nachweisungen sür die Regiebauarbeiten nach Maßgabe der amtshauptmannschastlichen Bekanntmach ung Vom 3. Januar vorigen Jahres und der an die Gemeindebehörden unter dem gleichen Tage ergangenen Zufertigung zu geschehen. Diejenigen Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke, welche weder das eine noch das andere bisher gethan, gleichwohl aber Wegebauarbeiten in eigener Regie seit dem 1. Januar vorigen Jahres ausgeführt haben, werden alsbald die Nachweisungen für den inzwischen verstrichenen Zeitraum nachträglich aufzustellen und zugleich sich darüber schlüssig zu machen haben, ob sie auch für die Zukunft diese Art der Versicherung beibehalten oder mit ihrem Wegebaue der Tiefbauberufsgenossenschaft als Mitglieder bcitreten wollen. Dieser Beitritt zur Berufsgenoffenschaft kann auch mit Wirkung vom 1. Januar vorigen Jahres erklärt werden, so daß die nachträgliche Aufstellung von Regiebaunachweisungen sich erledigt. Meißen, am 20. Juni 1889. Königliche Amtshauptmannschaft. v. Kirchbach. Bekanntmachung. Die auf das 2. Quartal d. I. rückständigen Beiträge zur Gemeindekrankenversicherung sind nunmehr bei Vermeidung von Weiterungen bis spätestens nächsten Sonnabend, den 28. dieses Monats, anher abzuführen. Wilsdruff, am 21. Juni 1889. Der Stadtgemeinderath. Ficker, Brgmstr. Bekanntmachung. Das 6. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1889 enthält: No. 21. Bekanntmachung, die Ausgabe einer XI. Serie von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen ber Allgemeinen Deutschen Creditanstalt zu Leipzig betr., vom 15. Mai 1889; No. 22. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer schmalspurigen Secundär-Eisenbahn von Mügeln durch das Müglitzthal nach Geising betr., vom 20. Mai 1889; No. 23. Bekanntmachung, die Postordnung vom 8. März 1879 betr., vom 22. Mai 1889; No. 24. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zu Erbauung einer normalspurigen Secundäreisenbahn vvn Bautzen nach Königs wartha betr., vom 23. Mai 1889; No. 25. Bekanntmachung, die Landesanstalten für schwachsinnige Kinder zu Großhennersdorf und Nossen betr., vom 1. Juni 1889; No. 26. Verordnung, die Thierarzneischule zu Dresden betr., vom 3. Juni 1889; No. 27. Allerhöchste Verordnung, das Majestätswappen betr., vom 7. Juni 1889. Gedachtes Stück des^Gffetz-^ und^ Verordnungsblattes liegt zur Einsicht auf hiesiger Rathsexpedition aus. Der Stadtgemeinderath. Kicker, Brgmstr. Bekanntmachung^ Den 28. dieses Monats ist der 2. Termin Kandrente und KandeSkulturrente sowie das 2. Vierteljahr Schul» geld bei Vermeidung von Weiterungen an die Stadtkämmerei zu entrichten. Wilsdruff, am 24. Juni 1889. Der S t a d t r a t h. Dicker, Brgmstr.