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Amtsblatt Mw/SOL. Mittwoch, den 19. Decembcr von Nostitz-Wallwitz. Forwerg. V^Nostitz-Wallwitz. Forwerg. Körner, Brgrmstr. .4 r Wiederholte deßfallsigc Contravcutionen veranlaffen den unterzeichneten Stadtrath, hierdurch nochmals iu Erinnerung zu brin- das; nach der Verordnung voiu 1y. Januar 1835 jeder Dienstbote sofort beim Antritte des Dienstes unter Beibringung seinerLegitima- von seinem neuen Dienstherr» bei dem unterzeichneten Stadtrathe zu melden ist. Der Dienstwcchscl an einem und demselben ist vom neuen Dienstherrn, die Entlassung eines Dienstboten aber, welcher sich von dem Orte, wo er bisher gedient hat, wegbe- -°bt, von der setzten Dienstherrschaft zu melden, und Unterlassnugcn dieser Vorschriften sind mit Geldstrafen von — - 25 Ngr. — -- M 5 ^hlr. — - — oder cutsprcchcudeu Gcfäugltißstiasen zu ahnden, welche Strafen die Polizeibehörde auch nicht erlassen kann, Bekannte An» und Abmeldung der Dienstboten betr. Bekanntmachung. die Wahlen zum Reichstag des Norddeutschen Bundes betr. der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. " " ESS die Wahlen zum Reichstag des Norddeutschen Bundes betr. . Nachdem da« Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes im 25. Stück des Gesetz- und BerordnungS-Blattes zur T Aicatiou gelaugt, auch der Bestimmung am Schluffe desselben gemäß mit dem 12. laufenden Monats für allcrwärts bekannt gemacht I > achten ist, so ist gegenwärtig mit Einleitung der Wahlen selbst vorzugchen. Dieselbe ist nach tz. 2 der mit dem Gesetze zugleich erlassenen Ausführungsverordnung zunächst den Gemeindeobrigkeiten, also > Städten, in denen die Allgem. Städteordnuug eingcführt ist, den Stadträthen, für alle übrigen Ortschaften den Gerichtsämtern über- °geu, und das Miuisteriu;n des Innern erwartet von allen Obrigkeiten, daß sie sich den erforderlichen Geschäften sofort unterziehen "d für deren püuclliche Erledigung innerhalb der durch die gedachte Ausführungsverordnung vorgeschricbenen Fristen allenthalben besorgt Insbesondere ist strengstens daraus zu achten, daß die Auslegung der Wahlliste an jedem Orte spätestens , am 19. laufenden Monats folge und zugleich die in H. 5 der Ausführungsverordnung vorgcschricbene Bekanntmachung erlassen werde. Ebenso ist nach Ablauf der für die Auslegung der Wahllisten im Gesetze bestimmten 4wöchigen Frist die Einreichung der Listen ijff«die Wahldirigcnten unter Beifügung der iu ß. 7 der Verordnung erforderlichen Atteste rechtzeitig ins Werk zu setzen. - KreM", am 44. December 1866. M j 1l l st kV i UM d eö I NN eNI. Nachdem in Gemäßheit des Wahlgesetzes vom 7. dies. Mon. die Liste der bei den bevorstehenden Wahlen zum Reichstag des '^deutschen Bundes in hiesiger Stadt stimmberechtigten Personen von dem unterzeichneten Stadtrathe aufgestellt worden ist, wird dieß . Aü^arch bekannt gemacht mit dem Bemerken, daß ein Exemplar dieser Liste auf hiesigem Rathskeller vom 19. dies. Mon. an zur Ein- ^chOlnahme öffentlich anöliegt, und daß etwaige Einsprüche gegen die Wahlliste binnen 8 Tagen und spätestens bis zum 27. dies. Mon, vLl^dem unterzeichneten Stadtrathe anznbringcn sind. Luk Pulsnitz, am 17. December M Der Stadtkath. .HL für Radeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend Maasiregtln zum Schutze siegen Einschleppung der Rinderpest betr. vom 15. December 1866. Nachcem amtlicher Mittheilung zufolge die Rinderpest nunmehr auch in Böhmen zum Ausbruch gekommen ist, so findet das Mi» ^chsslerium des Innern Behufs der Verhütung der Einschleppung der Seuche nach Sachsen sich veranlaßt zu verordnen, wie folgt: siL 1. Die Bestimmung Z 1 der Verordnung vom 24. Nov. d. I., wonach zur Zeit nur bedingungsweise die Einführung vonsolchemun- sE Aschen Rindvieh, welches bereits über vier Wochen in Böhmen gestanden hat, nachgelaffen worden, tritt von fetzt ab wieder außer Kraft. 2. Das Einbringen von Rindvieh, ohne Unterschied der Nace, desgleichen von Schaafen und Ziegen aus Böhmen oder aus -» übrigen k. k. österreichischen Staaten ist bis auf Weiteres entlang der ganzen sächsisch-böhmischen Grenze verboten. 3. Von diesem Verbote bleibt allein dasjenige Rindvieh ausgeschloffen, welches beim gegenseitigen Grmzverkchr hlos als Spann- >rh gebraucht wird und keine andcrwcite Verwendung findet. 4. Insoweit die Verordnung vom 24- vor. Monats im Vorstehendem nicht eine Abänderung erfahren hat, bleibt dieselbe in Kraft. 5. Zuwiderhandlungen werben nach den Bestimmungen in Z 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. Januar 1866 geahndet. Dresden, am 15. December 4866. Ministerium des JllNeM.