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- s MsmtzerMckenblatt kepnsppeckep lii». iS velegp.-üdp.: wockenbiatt fiulsnik ons Zeitung Wrlis-knMer Vlktt Ms- Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder derBe'ör rrungsetnrtchtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch aus Lie. ferung oder Nachlieferung der Zebung oder : aus Rückzahlung des rezugep e ses. Vierteljährlich M2—, bei f.eier Zustellung; bei AohcllungvierieljShrl.Ml.70, monaii 60 pf., i—: du ch die Post bezog, n M 2 10 : Inserate sind bis vormittags 10 Uhr au'zu- geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mossf's Zcilenm. 14) 20 Pf., im Bezirk- der Amtshouptmannschast l ö Pf. Amtliche Zeile 50 Pf., außerhalb des Bezirks 60 Pf., Reklame 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt : Zeitraubender und tadellarticher Satz mit 28"/» Ausschlag Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon- kurSiällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Prei nachl. in Anrechnung. des Königlichen Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz Postscheckkonto Leipzig 24127 s" Nummer 38 Sonnabend, den 3V. März 1918 70. Jahrgang Amtliche Bekanntmachungen befinden fich auch auf der Beilage. fsiff slllfl Nttlanik umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina MUtEUtt VL» PUiVlUY Weißbach, Oder- und Niederltchtenau, Friedersdorf. Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben sJnh I. W. Mohr). Geschäftsstelle- Pulsnitz, Bismarckplatz Nr 265. Schriftleiter: I. W. Mo hr in Pulsnitz. »c je c- s >. i- i it Amtlicher Teil '/, Pfund Kaffee-Ersatzmittel abgegeben Vorstehendes gilt auch für die reo. Städte Kamenz und Pulsnitz. Kamenz, den 28. März 1918. Dee Kommunalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Futtermittcloerteilung für Ninder. Demnächst kommen Schilfrohrmehl, Seegrasmehl und Kleie für die Rinder zur Verteilung. Die Futtermittel werden nur verständlich abgegeben; aus 1 Ztr. Kleie mutz 1 Zentner Schilsrohrmehl oder 1 Zentner Scegrasmehl abpenommen werden. Anträge auf Zuweisung dieser Futtermittel sind unter Verwendung des amtlich vor- geschriebenen Vordruckes bis Donnerstag, den 4. April d. I. bei der Gemeindebehörde des Wohnortes emzuceichen. Artragsoordrucke sind bei der Gemeindebehörde unentgestUch zu erhalten. Telefonische sowie verspätete Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden Die Gemeindebehörden haben die Angegangenen Anträge spätestens bis Sonnabend, den 6. April d. I. dem zuständigen Dertrauensmanne luzusenden Die zugereisten Futtermittel sind binnen 5 Tagen nach Empfang des Futtermittelbe- zugsscheincs bei der zuständigen UnterverteilungssteUc abzuholrn, andernfalls verliert der Boiugas-chein leine l^üi'igkeit. Kamenz, den 28 März 1918. Der Kommnalverband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Unter Bezugnahme aus die Bekanntmachung des Kommunaloerbandes Kamenz vom 17. März 1918 werden die hiesigen Kartoffelerzeuger nochmals ausgefordert, ihre Anmeldungen znm Austausch von Saatkartoffeln bis Dienstag, den 2 April 1918 in der Ratskanzlei anzubcingen -'ie bei der Stadt lagernden Saatkartoffeln sind »Wolt mann . Dieser Kaitoffelaustausch erfolgt in den nächsten Tagen. Gleichzeitig wird die Einwohnerschaft von Pulsnitz, Pulsnitz M. S. und Vollung an- gewusest, die Anmeldeausweise der Landesfettkarte bis spätestens Dienstag, den L. April 1918^bei ihren Kleinhändlern abzugeben. Pulsnitz, am 30. März 1918. Der Stadtrat. Fleischversorgung. , In der lausenden Woche wird aus Abschnitt kl 1 der Fleischbczugskarte 2VV gr 'Mch einschl Knochen u- d Alm st) oeika ft. Kamenz, den 28. März 1918. Der Kommunaloerband der Königlichen Amtshauptmannschaft. Kaffee-ErsatzmMel. Vom 30. März 1918 ab werden durch die Verkaufe stellen für Nährmittel -) auf Abschnitt 4 der allgemeinen (gelben) Nährmtttelkarte (Personen im Alter von über 4 Jahren) d) auf Abschnitt 4 der Kinder- (roten) Nährmittelkarte (Kinder sz m > ollende» ten 4 Lebensjahre): Bekanntmachung. Bei dem unterzeichneten Siadirat sind vom Reichsgesetzblatte die Nummern 7 bis 38 vom Jähre 1918, sowie die Nummern 1 bis 14 vom Jahre 1918 vom Gesetz- und Verord nungsblatt für das Königreich Sachsen eingegangen. Das Inhaltsverzeichnis der vorbezeichneten Nummern der Reichsgesetzblätter und das der Gesetz und Verordnungsblätter ist im Aushängckasten des hiesigen Rathauses ange schlagen. Die Gesetz und Verordnungsblätter können während der festgesetzten Geschäftszeit in der hiesigen Ratskanzlei eingesehen werden. Pulsnitz, am 30. März 1918. Der Stadtrat. Nachstehende Verordnung des Herrn Reichskanzlei gegen den Schleichhandel vom 7. März 1913 wird hiermit zur allgemeinen Kennons gebracht Dresden, am 27. März 1918. Ministerium des Innern. Verordnung gegen den Schleichhandel. Dom 7. März 1918. Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des G-sttzes über die Ermächtigung des Bun desrats zu wirtschaftlicher' Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Rcichsgesetzvl. S 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1 Wrr gewerbsmäßig Lebens oder Futtermittel, für die Höchstpreise festgesetzt sind, oder die saust einer Dernch srrgeluog nnteiljeger-, unter vorsätzlicher Verätzung der zur Regelung ergangenen Dorschlllren oder unl r Vrllettuog eines anderen zur Verletzung die er Dor- schriflen od r unter Ausnrtzung der von eimm anderes begangenen Verletzung dieser Dorschristen zur Wstterveräußerung erwirbt oder wer sich zu stlchcm Erwerb erbietet, wird wegen Schl ichhandels mit Gefängnis bestraf!; daneben ist aus Geldstrafe dis zu sünfhundcmausend Mark zu erkennen. E e> so wird bestraft, wer gewnbsmätzig solche Geschäfte vermittelt oder wer sich zu einer solchen Vermittlung eroietel Neben der Strafe kann ans Verlost brr bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, ferner kann cn geordnet werden, d„st di' V.rurle lung aus Kosten des Täters öffenrlich bekannlzu- Machen ist 8 2. Wer wegen Vergehens gcgeo Z 1 bestraft worden ist. daraus wiederum eine solche Handlang begangen ha und wegcn oers.Iden bestraf! wurde i ist, wird, wenn er sich aber mals einer reicher! Hm dlun,! schuldig macht, mit ZuttNhnus bis zu fünf Jahren, bei mil- demd.n Umständen mit G.längnis nicht unter secks Monaten bestraft Daneben ist auf Geldstrafe bis zu sllnfunker ioustmd Mack zu erkennen; terner ist anzuordnen, daß die Ver urteilung auf Kost"! des Tärcrs öffcmstch bckanmzumachen ist. Neben Zuchthaus ist aut V.rb st d.r bü gerlicheu Ehrenrechte zu erkennen. Die Vorschriften in Abs. l 2 finden auch Anwendung. we->n die früheren Strafen UUr teilwclse verbüßt oder gm z ober teilweise erlassen sied. § 3. Sieben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich me slrasbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sic dem Täte: gehören oder nicht. 8 4. Diese Verordnung tritt mit dem 15 März 1918 in Kraft Berlin, den 7 Mä,z 1918 Der Reichskanzler. In Mrttrtung: von Waldow. münbelsichere Kapttalsanlage ist die Kriegsanleihe. Das ganze deutsche Volk mit seiner Arbeitskraft und Wirtschaftskraft bürgt für ihre'Sicherheit. Feststellung der Lebendgewichte der Kälber und Ninder. , Um eine Grundlage für ci,e gcrrchte Feststellung des abgabepflichtigen Schlachtviehs U beschaffen, fall in de W-cke »am 2 6 Amii in allen Gemeinden des Bezirks einc 'viehbefitzerliste aufgrsteilt w.r" N, inwe che Stückzahl und Lebendgewicht der Kälber ?nd Rinder nach Mm Ltaods vom 1. März 1818 cinzutraacn ist. Es wird zu diesem Zwecks jeder Gemeinde rin Umdruck zugr-hen. Die Fr Wellung ist von einer Kommission sicher ein v n de-- G meck>> r rdö^e z r bestimmender Landwirt sowie ein von der Amis- ^»pimarmschast nestimnuer Diekdündi r angrhören, an der Hand der Ortsoiehzählungsliste 1. Mürz d. I tunlichst im Bestein des Gemrindroorslandes ovrzunehmcn. Das Le- ^edgewicht wird grschätzi. Das Erschunrn der Kommission ist tags zuvor dcn Dichbesitzern ^«annt zu g'ben. Der Kommission ist das Beiretrn der Gehöfte und Ställe zu gestatten jrde gewünschle Auekausl über den Viehbestand und die eina tretcnen Dcländerungen ^.keben. Die U-llcrlagen, ja-biso Vere Über inzwischcn erfolgte Verkäufe sind der Kom Aunon oorzulegcn. Zuwiderhandlungen werden mit Ge dstrafc bis zu 150 Mark oder mit bestraft. Kamenz, am 27. März 1918. Der Kommunalocrband der Königlichen Amtshauptmannschaft.