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W Müller in Pulsnitz betreffend, ist heule eingetragen worden: Ernst Albtn Müller und Emil Bruno Müller find ausgeschieden. Die Gesellschaft ist aufgelöst. Der Fabrikant Ernst Lachmann in Pulsnitz ist Inhaber; er führt das Handelsgeschäft und die Firma fort. Pu sn tz, am 10. Juli 1-18 Königliches Amtsgericht Mit Rückficht auf die bevorstehende Frühkartoßselernte wird die nacherfichtliche, in der Sächsischen Staatszeimng vom 5. Just 1917 — Nr. 183 — veröffentlichte Bekannt machung in Erinnerung gebracht. Dresden, den 18 Juli 1918. Ministerium des Innern. Verbot, unreife Kartoffeln auszunehmen. Nachstehend werben die in §§ 11 und 17 der Bundesratso erordmmg über die Kartofiewersorgung im Wirtschaftsjahre 1817/18 vom 28. Juni 1817 (R.-G-Bl. S. 889 ff.) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Hinweise darau', daß em Verstoß gegen die Dorschrist, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten, oorliegt, wenn Kartoffeln unreif der Erde entnommen werden. Dresden, den 4. Juli 1917. Ministerium des Innern 8 ii „ Die Kartoffelerzeuger find verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten. Die Landeszentraldehö-den oder die von ihnen bestimmten Behörden können nähere Anordnungen treffen. Die Kartoffelerzcuger find ferner verpflichtet, die zur Erhaltung und Pflege erssrder- lichen Handlungen vorzunehmen. Sie hülfen die Kartoffeln in Höhe der bei ihnen sicher- gestellten Menpen nicht verbrauchen oder beiseileschaffen. Durch Rechtsgeschäft darf über die stchergestellten Mengen nur zur Erfüllung der Verpflichtung zur Lieferung verfügt werden Recht-geschäftlichen Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arreftvollziehung erfolgen. 8 !7- Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntau'cnd Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer den auf Grund der HZ 2, 13 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften in ß 11 oder den auf Grund des H 11 erlassenen Bestimmungen zuwtderhandell; 3. wer die Auskunft, zu der er nach H 7 Abs 3, § 1S Ads 2 oder nach den aus Grund des H 13 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen verpflichtet ist, nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 4. wer der Vorschrift in H 18 Ads. 1 zuwider den Eintritt in die Räume oder die Besichtigung verweigert. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täler gehören oder nicht. Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiflitcschafsen, Veräußern oder Verfüttern von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die i rafbare Handlung bezieht. Brotgetreide - Selbstversorger. Auf Grund von HZ K8 und 64 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 vom 29. Mai 1918 wird folgendes bestimmt: I. Allgemeines. Aussonderung des Getreides. 8 1- Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die auf Grund der Bekanntmachung des Kommunaloerbandes vom 8. Juli 1918 rechtzeitig erklärt haben, das; sie in dem am 16. August 19 l 8 beginnenden Erntesahr von dem Rechte der Selbstversorgung Gebrauch mache« wollen und im Besitze der zu dieser Selbstversorgung dis zum 15. September 1916 ausreichenden Vorräte an Brotgetreide «Roggen und Weizen) sind, dürfen diesen Vorräten für die genannte Zeit zur Beköstigung der Angehörigen ihrer Wirtschaft einschließlich des Gesindes sowie der Naluralberechtigten, soweit sie al; Lohn oder als Leidgedinge (Altenteil. Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Brotgetreide zu beanspruchen haben, die jeweilig festgesetzte Menge (das ist bis auf weiteres S Kg Getreide auf den Kopf und Monat) entnehmen. Dieses Recht erlischt, wenn es vom Kommunalverdand im Laufe des Wirtschaftsjahres wegen bewiesener Unzuverlässigkeit einem Selbstversorger entzogen wird, Vs wird nochmals darauf hiugewiesen, daß Selbstversorger, die ihre Vorräte vorzeitig aufgebraucht haben, unter keinen Umständen Brotmarken erhalten können. 8 2. Die Selbstversorger haben ihr benötigtes Getreide alsbald, spätestens aber bis zum 1. Dezember 1918 auszudreschen und für das ganze Wirtschaftsjahr (18. Au gust 1918 bis 15. September 1S1S) auszusondern und dieses bezw. das aus ihm eingetauschle l§ 12) Mehl streng getrennt von ihren übrigen Vorräten auszubewahren. Diese Vorschrift wird künftig aus das Strengste «achgeprüst werden 8 ». Die Gemeindebehörden (Stadträtc, Bürgermeister, Gemeindevorstände) haben über die in ihrer Gemeinde vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe (einschließlich Rittergüter), denen das Recht der Selbstversorgung mit Brotgetreide zusteht, ein Selbstversorgeroerzeichnis nach dem ihnen von der Königlichen Amtshauptmannschast zugehenden amtlichen Muster fortlaufend zu führen und allmonatlich dis zum 15. des Monats an die Mühlenvereinigung e. G. m. H in Kamenz zur Kontrolle mitzuleilen, erstmalig bis zum 15. September 1»1». Ab- und Zugänge von Selbstversorgern sind bei den Eintragungen seitens der Gemeindebehörden von amtswegen zu berücksichtigen. Insbesondre ist die Prüfung der Personenzahl bei Ausstellung der Mahlkartrn unbedingt notwendig . II. Mahlerlaubnis — Mahlkarte«. 8 4. Die Selbstversorger (einschließlich Rittergüter) dürfen das ausgesonderte Brotgetreide nicht eher in die Mühle zur Vermahlung bringen, als bis die Gemeindebehörde (Stadttat, Bürgermeister. Gemeindrvorstand) eine Mahlkarte ausgestellt hat. Die Gemeindebehörde ist berechtigt, eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Ausstellung zu beantragen ist. Bei Ausstellung dieser Mahlkarten ist der amtliche Vordruck zu verwenden. Die entsprechende Anzah' Vordrucke gehen demnächst den Gemeindebehörden zu. Auf den Mahikarten ist Fruchlart und Menge des Getreides, sowie die Zeit, auf die sich die Mahl- erlaubnts bezieht, genau anzugeben, und ferner der Betrieb, in dem die Vermahlung erfolgen darf (siehe H 6). Alle Einträge sind von den Gemeindebehörden unter Beidrückung des Amtsstempels zu bewirken. 8 s Nie Gemeindebehörden dürfen jeweils Mahlkarten auf nicht weniger und nicht mehr Brotgetreide erteilen, als dem Selbstversorger für die Daver eines Monats nach de« gesetzliche« Bestimm««,en z«steht. Die Mahlkarten find stets nur vom 18. des einen bis zum 15. des folgenden Monats auszusteüen. Erstmalig hat demnach die Freigabe für die Zeit vom 16. August dis 15. September d. I. zu erfolgen. Tag und Menge, über die die Mahlkarte ausgestellt worden ist, ist noch am Tage der Ausstellung von der Gemeindebehörde in das Selbstoersorgerverzeichnis — siehe 8 3 — einzutragen. III. Verarbeitung des Getreides. 1. Allgemeines. 8 «- Jeder Gemeinde wird von der Königlichen Amtshauptmannschast für die Dauer des ganzen Wirtschaftsjahres die Mühle (Lelbstoersorgermühle« angewiesen, in der die Selbst versorger der Gemeinde ihr Brotgetreide vermahlen lassen dürfen. Der Name dieser Selbst- versorgermühlr wird den Gemeindebehörden noch mitgeteilt werden. Ein Wechsel in der Mühle ist nur auf schriftliches Ansuche« mit Genehmigung des K»mmun«l»erb*«des zulässig; sie wird nur dann erteilt werden, wenn ganz zwingende wirtschaftliche Gründe solchen Wechsel notwendig erscheinen lassen. Selbstversorger,Idie Müller sind, dürfen ihr erzeugtes ausgesondertes Brotgetreide im eigenen Betrieb nur vermahlen, wenn dieser als Kommunal oder Selbstoersorgermühle zugelassen ist. Sie sind hierbei aber streng an die Bestimmungen dieser Bekanntmachung gebunden; insbesondere dürfen sie nur das jeweils freigegebene Getreide in die Mühle nehmen, während ste ihre sonstigen Getreide- und Mehloorräte außerhalb des Mühlen betriedes aufzubewahren haben. 2. Lieferung des Getreides in die Mühle«. 8?- Die Selbstversorger dürfen keinesfalls mehr Getreide in die Mühle liefern, als ihnen gemäß der Mahlkarte zur Vermahlung freigegeben worden ist Liefern ste weniger Getreide an, so gilt dies als Verzicht auf den Rest (stehe 8 64k der Reichs getreideordnung). Die Selbstversorger dürfen das Getreide nur in der Zeit vom 10. bis mit 1«. eines jeden Monats (erstmalig siehe § 16), aber innerhalb dieser Zeit auch nur an den Werktagen in die Mühle liefern und zwar hat die Anlieferung während der Winter monate (1. Nvd. bis »1. März) nur in der Zeit von vorm. 7 bis nachmittags 5 Uhr, während der übrigen Jahreszeit nur in der Zeit von vormittags S bisnachmittag» 8 Uhr zu erfolgen. Don der Beförderung des Getreides zur Mühle sind die Säcke mit Sackanhänger nach vorgeschriebenem Muster, das bei der Ortsbehörde zu entnehmen ist, zu versehen; es ist «lso für jedem Sack ein Sackanhänger erforderlich. Der Vordruck auf diesen Sack anhängern ist »on den Selbstversorgern selbst (also nicht von den Mühlen) genau auszusüllen der Sackanhänger muß also über den Inhalt des Sackes nach Fruchtarl und Gewich sowie über Name und Wohnort des Selbstversorgers genaue Auskunft geben. Der Sack anhänger hat an dem Sack zu verbleiben, bis die Mühle den Inhalt vermahit. 3. Annahme des Getreides durch die Mühlen. 8 8. Die Seldstversorgermühle darf Getreide zum Ausmahlen nur von Selbstversorger« der ihr nach § 6 zugewiesenen Gemeinden annehmen. Außerdem darf die Mühle nur die Art und Menge Brotgetreide annehmen, die den Selbstversorgern auf Grund der gleichzeitig mit dem Getreide vorzulegenden Mahlkarten (88 4 und 5) zur Vermahlung freigegeben sind. Auf 8 7 Absatz 1 Satz 2 wird besonders hingewiesen. Die Müller haben das ihnen angelieferte Getreide zu verwiegen und das Ergebnis auf den beiden Abschnitten der Mahlkarte (soweit der Vordruck der alten Muster hierfür nichts vorsieht, auf der Rückseite !) zu bescheinigen und ebenda die eingetauschten Erzeugnisse (Mehl, Kleie und Abfall) einzutragen. Abschnitt l der Mahlkarte ist vom Müller zunächst als Beleg auszubewahren und sodann mit dem Mahlbuch für Selbstversorger an die Mühicnvereiniguna Kamenz einzu senden — stehe 8 11 —, Abschnitt il ist an den Selbstversorger zurückzugeben und von ihm als Beleg aufzuheben. pulsnitzerMckenblaN VMS-KMW m Zeitung fiepnippeckei' vp. iS Telegn.-fidp.: Wochenblatt pulsnif« Inserate sind bis vormittags 10 Uhr aufzu geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenm. 14) 20 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschast 1b Pf. Amtliche Zeile 50 Pf., außerhalb des Bezirks 60 Pf., Reklame : 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt, r—r Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25 Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. 2m Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Besörderungseinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierteljährlich M 2.—, bei freier Zustellung; bei Abholung vierleijähri. M l.70, monall. 60 Pf., i—- durch die Post bezogen M 2.10 : des Königliche» Amtsgerichts »nd des Ttsdtrates z« Pulsnitz Postscheckkonto keipsig 24127 fun sinn ttnsanlst umfassend die Ortschaften Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung,Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina ttlUtvvNltt j ut vkU pMttvtzklitUlvvk)tksi «Ulvllly Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf - Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein < Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz.