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pulsnitzerMchenblaN vernspnecdei» Nr. iS Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. 2m Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend weicher Störung des Betriebes der Zeitung oder derBeGrdcrungscinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie- serung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Vierteljährlich M 2—, bei freier Zustellung; bei Abholung Vierteljahr!. M t.7O, monatl. KV Pf., l—- durch die Post bezogen M 2.10. : des Königliche» Amtsgerichts «nd des Stadtrates z» Pulsnitz Postscheckkonto Leipzig 24127 Velegr.-Kdr.: Wochenblatt pulsnik Inserate sind bis vormittags 10 Uhr aufzu geben. Die sechsmal gespaltene Petitzeile (Mosse's Zeilenm. 14) 20 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 50 Pf., außerhalb des Bezirks 60 Pf., Reklame : 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. i Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 25»/» Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon kursfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. fün ömi ümtaaanichfqilgttnlr umfassend die Ortschaften Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Obersteina, Niedersteina. NrUtvvtUll Ml Völl fliülvüL.lüUlgpr)llü lrUlvilll) Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Friedersdorf - Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichtenberg, Klein-Dittmannsdorf, Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Btsmarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz. Nummer 96 Dienstag, den 13. August 1918. 70. Jahrgang Amtlicher Teil. Höchstpreise für Aepfel, Birnen und Pflaumen. I. Als Edelobst sind solche Aepfel und Birnen anzusehen, die sich von den übrigen Speise- und Wirtschajlssrüchten heroorheben durch: 1. Sorten, die sich geschmacklich vsr anderen Sorten auszeichnen (Tafelobst in züchterischem Sinne); sie sind in Friedenszeiten nicht zu Marmelade, Gelee, Obstweinen und dergleichen gewerbsmäßig verarbeitet worden; 2. vollkommene Ausbildung in Reise, Größe und Aussehen; 3 sorgfältigste Behandlung bei der Ernte, fachgemäße Sortierung nach Große und zweckmäßige Verpackung. Die Früchte müssen die Baumreife erlangt Haden; un reife. d. h. vorzeuig geerntete Früchte scheiden als Edelobst aus. Früchte mit kleinen Schön heitsfehlern find zulässig, dagegen nicht solche mit Schors (Fusicladium), Druckflecken oder Wurmsratz Edelobst darf jedoch nur, nachdem es vorher von der Landesstelle sür Gemüse und Obst — Geschäftsabteilung — im Einzeisall als solches ausdrücklich zugelassen worden ist, und nur gemäß den Bestimmungen der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern über Edelobst 1818 »am 26. Juli ds. I. (Nr 173 der Sächs. Staatsreituna vom 27. Juli 1818) als Edelabst abgesetzt werden. Andernfalls unterliegt es der Erfassung durch die Sammeisteüen gemäß der Verordnung über die Kernobsternte 1918 vom 17. Juli 1918 — Nr. 1421 - vQi — (Nr. 167 dec Sächs. Staatszeitung vpm 20. Juli 1918) und den unten angeführten Höchstpreisen. Für zugelafsenes Edelobst werden Höchstpreise nicht festgesetzt. Als Tafelobst stnd alle übrigen gepflückten, nach ihrer Beschaffenheit sofort oder nach Ablagerung zum Rohgenutz geeigneten Früchte anzusehen unter Ausscheidung sämt licher kleinen, verkrüppelten und beschädigten Früchte. , Wirtschaftsobst ist alles Schüttel-, Most-, und Fallobst sowie das aus dem Tafelobst ausgeschiedene Obst. Das Obst mutz jedoa» für die Herstellung von Marmelade, zum Kochen und Dörren und zu sonstigen Wirlschastszwccken geeignet sein. ». Auf Anordnung der Rcichsstelle für Gemüse und Obst werden für Aepfel, Birnen und Plaumen folgende Höchstpreise festgesetzt- Erzeugerpreis Kleinhandelspreis Tafeläpsel 35 M. je Ztr. 60 M. je Ztr. Wirtschaftsiipsel 15 - - - 28 - ° - Tafelbirncn 35 . . . Sö - - . Wirtschastsdirnen 15 - - - 28 - - - Mirabellen Früh- u. Edelpflaumen (gelbe u. 75 - - - 115 - - - rote Pflaumen, gelbe, blaue o. gikneReincklauden Spillinge SO - - - 95 - - - Zwetschen (Hauspflaumen,Haus ¬ zwetschen, Muspflaumen, Bau ernpflaumen, Thür. Pflaumen) 20 - - - 34 - - - Brenn-Zwetschen 10 - - - lll. 18 - - - Die Festsetzung von Großhandelspreisen für Obst, das innerhalb des König reichs Sachsen erzeugt ist, erübrigt sich infolge der besonderen Regelung des Verkehrs mit diesem Obst aus Grund der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 17. Juli 1918 — Nr. 1421 s v <3 i — über die Kernobsternle 1918. Die Preise, zu denen die Be- zirksobstsammelstellen Obst an die Kommunualoerbände und Marmeladesabrtken liefern, werden diesen noch besonders bekanntgegeben. Für autzersächfisches Obst dürfen höchstens folgende Groß- und Kleinhandels- zuschläge in Ansatz gebracht werden: Grotzhandelszuschlag: Kletnhandelszuschlag: Tafeläpsel 10 - M. je Ztr. 15 - M. je Ztr. Wirtlchaftsäpsel 8.— - - - 8.— ... Taselbtrnen 10— - » « 15.— - - » Wirtschsftsbirnen 5— - - - ö.— - - - Mirabellen 20- - - - 20— - - Früh- u- Edelpflaumen (gelbe u. rote Pflaumen, gelbe, blaue, oder grüne Reine- klauden, Spillinge) 20.— - - - 25.— ... Zwetichen (Hauspflaumen, Hauszwetschen. Muspflau ¬ men, Bauernpflaumen, Thüringer Pflaumen) 6.— ... 8— ... Brenn-Zwetschen 3.— » - - 5.— » - - In diesen Sätzen sind sämtliche Nebenunkosten wie Transportkosten, Provision der Aufkäufer, natürlicher Schwund und Verderb der Ware, Stellung von Packmaterial sowie die allgemeinen Unkosten inbegriffen. Irgendwelche besondere Entschädigungen dür fen nicht in Ansatz gebracht werden. Autzersächfisches und autzerdeutsches Kernobst darf im Kleinhandel nur in den vom Kommunalverband zum Verkauf solchen Obstes zugelassenen Geschäften verkauft werden. Die Zulassung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die zugelassenen Geschäfte find als Verkaufsstellen für autzersächfisches bezw. autzerdeutsches Obst kenntlich zu machen und dürfen nicht gleichzeitig mit sächsischem Obst handeln. Die Landesstelle sür Gemüse und Obst ist befugt, Ausnahmen zuzulaffen. IV. Die obigen Preise und Bestimmungen gelten sür das gesamte Gebiet des König reichs Sachsen. Die Preise bezw. Preiszuschläge stellen Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 389) mit den dazu ergangenen Abänoe- rungsverordnungen dar. Ueberschreitung dieser Preise bezw. Preiszuschläge wird gemäß Bundesratsbckanntmachung vom 8. Mai 1918 gegen Preistreiberei (RGBl. S. 395 mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 200000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Zuwiderhandlungen gegen m Absatz 4 werden nach Maßgabe des 8 17 der Bun- desratsverordnung über die Preisprüfungsstellen und die Dersorqungsregelung vom 25. Sept./4. Noobr. 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. v. Diese Verordnung tritt an Stelle der Verordnung des Ministeriums des Innern über Höchstpreise für frühes Kernobst vom 17. Juli 1918 - Nr. 1488 v a l - sNr. 166 der Sächs. Staatszeitung vom 19. Juli 1918). Sie tritt am 10. August 1918 in Kraft. Dresden, amS. August 1918. Ministerium des Innern. Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 8. August 1918. Ministerium des Inner«. Bekanntmachung über die Herstellung und den Absatz von Dörrobst. Aus dem »Reichsanzeiger' Nr. 180 vom 1. August 1918. Aus Grund des 8 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gcsetzbl. S. 46) geben wir hiermit bekannt, daß wir zum Erwerbe von Obst für die Herstellung von Dörrobst unsere GenehmigunU nicht er teilen werden. Die Herstellung von Dörrobst aus Obst, welches von anderen erworben ist, ist damit mittelbar verboten und wird nach § 9 Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 2S. Ja nuar 1918 bestraft. Es ist dabei gleichgültig, ob das Obst zur Herstellung von Dörrobst im eigenen Betriebe oder unter Abschluß eines Lohnoertrages im Betriebe anderer erwor ben werden soll. Ausgenommen von diesem Verbot stnd nur Dörrbetriebe, die von der Geschäfts stelle der Reichsstelle sür Gemüse und Obst im Einvernehmen mit uns Aufträge zur Trock nung von Obst für Heer und Marine erhalten haben oder die mit unserer Genehmigung sür Marmeladenfabriken Obst dörren. Es wird ausdrücklich daraus hingewiesen, daß das Verbot des Erwerbes von Obst zur Herstellung von Dörrobst sich aus sämtliche Hersteller von Dörrobst bezieht. Don dem Verbot nicht betroffen werden nur diejenigen nicht gewerbsmäßigen Hersteller, die jähr lich nicht mehr als 20 Doppelzentner Dörrobst Herstellen. Fernerhin geben wir auf Grund des § 2 der Bekanntmachung der Reichsftelle sür Gemüse und Obst vom 3. September 1917 (»Reichsanzeiger' 212 vom 6. September 1917) bekannt, daß wir unsere Genehmigung zur qewerbsmäßigen Verarbeitung von Obst zu Dörrobst nicht erteilen werden. Wegen der in Betracht kommenden Ausnahmen gilt das in Absatz 2 Gesagte. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß damit auch alle« Erzeugern von Obst und diesen gleich zu erachtenden Personen, wie Pächtern, Erstei gerern von Obstnutzungen, die gewerbsmäßige Verarbeitung ihres eigenen Obstes zu Dörr obst durchaus untersagt wird. Aus Grund des § 2 der bereits erwähnten Verordnung vom 28. Januar 1918 versagen wir hiermit schließlich jeglichem Absatz von Dörrobst aus der Lrme 1918 durch den Erzeuger ebenso wie durch den Handel (Trotz- und Kleinhandel unsere Genehmigung. Nur wer im Jahre weniger als 20 Doppelzentner Dörrobst nichtgewerbsmäßig herstellt, bleibt von diesem Absatzoerdot unberührt. Doch wird ausdrücklich darauf aufmerksam ge macht, daß jeder weitere Absatz von Dörrobst, welches von solchen Herstellern erworben wurde, verboten und strafbar ist, wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt. Berlin, den 25. Juli 1918. Kriegsgesellschast sür Obstkonserven und Marmeladen. Klein. vr. Lehmann. Nachstehende Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, am 10 August 1918. Ministerium des Inner« Bekanntmachung über Erzeugerhöchstpreise für Zwiebeln. Auf Grund des § 4 der Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom s. April 1917 (RGBl. S. 307) wird bestimmt: 8 1. Der Preis für inländische Zwiebeln darf beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Zentner nicht übersteigen: Für Zwiebeln lose bis 31. Oktober 1918 Bei Lieferung aus Grund eines von der Reichsstelle jür Gemüse und Obst ab geschlossenen oder von ihr genehmigten Lieferungsoertrages 1450 M 15 - M vom 1 November 1918 ab vom 1. Dezember 1918 ab vom 1. Januar 1919 ab vom 1. Februar 1919 ad vom l. März 1919 ab Diese Preise gelten sür gesunde, Bahnwagen oder im Schiff. 15 - M 1550 M 16.50 M 18.50 M 15.50 M 16.- M 17- M 19.- M 20-50 M 21— M , marktfähige Handelsware frei verladen im Für Saat- und Steckzwiebeln bleiben die besonderen Bestimmungen der Bekannt machung der Reichsstelle sür Gemüse und Obst vom 15. November 1917 (Reichsanzeiger 273 vom 18. November) aufrechterhalten. § 3. Diese Verordnung tritt am 11. August 19.8 in Kraft. Berlin, am 7. August 1918. Reichsstelle sür Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: I. V. Wilhelm.