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Amts Blatt des Königs. Amtsgerichts und des SLadtrathes sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor puSzeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Abonnement» - Preis Bterteljährl. 1 M. 25 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche (Zu sendung. AIS Beiblätter i 1, Jllustrirtes Sonntagsblatt (wöchentlich); 2. Landwirthschaftliche Beilage (monatlich). HesHästsstekren: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Anvoncen-BureauS vonHaasen- stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Moffe und G. L. Daube L Tomp. Er,weint: Miltwvch und Sonnabend zu Uutsnitz Druck und Verlag von E. L. Först er's Erben in Pulsnitz. MufzigstW Hahl-gang. Verantwortlicher Redakteur Hermann Schulze in Pulsnitz. Nr. 94. 23. November 1898. Mittwoch. Zwangsversteigerung. Die im Grundbuche auf den Namen des verstorbenen Fabrikanten Julius Hermann Mütze in Pulsnitz eingetragenen Grundstücke, als: 1 ., das Wohnhaus Nr. 217 des Brandcatasters, Nr. 530 des Flurbuchs, Folium 237 des Grundbuchs für Pulsnitz, — 8 2,z ^.r groß mit 36,jg Steuer- ' einheiten belegt, geschätzt auf 5842 Mk. 2 ., das Feld, Nr. 908 des Flurbuchs, Folium 959 des Grundbuchs für Pulsnitz, — 8 27,x groß, mit 10,4z Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 800 Mk. sollen an hiesiger Amtsgerichtsstelle zwangsweise versteigert werden und es ist unter antragsmäßiger Abkürzung der in Z 93 Abs. I Subh. Ordg. geordneten Frist der s. Dezember 1898, vormittags 10 Uhr als Aumeldetermiu, ferner der 21. Dezember 1898, vormittags 10 Uhr als Bcrsteigeruugstermin, sowie der 28. Dezember 1898 , vormittags 10 Uhr als Termin zur Berkündung des Bertheilnugsplaues anberaumt worden. Die-Realberechtigten werden aufgefordert, die auf den^Grundstücken lastenden Rückstände an wiederkehrenden Leistungen sowie Kostenforderungen spätestens im Anmeldetermine anzumelden. Eine Uebersicht der auf den Grundstücken lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amts gerichts eingesehen werden. P u l s n i tz, am 17. November 1898. Königliches Amtsgericht. p. Weber. Hofmann. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen des verstorbenen Fabrikanten Julius Hermann Mütze in Pulsnitz eingetragene und zum Betriebe der Zwirnfabrikation mit Dampf kraft eingerichtete Grundstück nebst Garten, Nr. 216 1' des Brandcatasters, Nr. 530 g, des Flurbuchs, Folium 1535 des Grundbuchs für Pulsnitz, — 8 5,„ groß, mit 259,z Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 29080 Mark, einschließlich der Maschinen nebst Zubehör soll an hiesiger Amtsgerichtsstelle zwangsweise versteigert werden und es ist unter antrags mäßiger Abkürzung der in Z 93 Abs. 1 Subh. Ordg. geordneten Frist der s. Dezember 1898, vormittags 9 Uhr als Anmel-ctermiu, ferner der 21. Dezember 1898, vormittags 9 Uhr als Versteigcrungstermiu, sowie der 28. Dezember 1898, vormittags 9 Uhr als Termin zur Verkündung des Bertheilungsplanes anberaumt worden. Die Realberechtigten werden aufgesordert, die auf dem Grundstücke lastenden Rückstände an wiederkehrenden Leistungen sowie Kostenforderungen spätestens im Anmeldetermine anzumelden. . Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnisses kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amts gerichts eingesehen werden. Pulsnitz, am 17. November 1898. Königliches Amtsgericht. b. Weber. Hofmann. Hunde sperre. Am 12. dieses Monats ist in O s s e l n ein toller Hund — männlicher schwarzer Rattler, einiae graue Haare an der Brust, etwa 6 Jahre alt, ohne Halsband und Steuermarke — getödte worden, der auch in Schönbach, Liebenau, Kamenz und Wiela ausgetreten ist und dort Thiere und Menschen gebissen hat. Nach 88 37 und 38 des ReichScsetzes vom —Mai^l894— Abwehr und Unterdrückung von VAseuchen betreffend, in Verbindung mit der Instruktion zur Ausführung dieses Gesetzes vom 27. Juni 1895, 88 16 flgde. und 88 3 flgde. der Sächsischen Aussührungsverordnung vom 30. Juli 1895 wird daher für die Stadt Kamenz und die Ortschaften Schönbach, Großgrabe, Bulleritz, HauSdors, Kunnersdorf, Biehla, Liebenau, Brauna, Peterehein, Rohrbach, Neukirch, Gottschdorf, Schwepnitz, Straßgräbchen, Zschorna», Bernbruch, Jesau, Spittel, Wiesa, Läckersdorf, Gelenau, Schwos dorf, Deutschbaselitz, Nebelschütz, Thonberg. Prietitz, Wohla, Hennersdorf, Welka, Gersdorf, Möhrsdorf, Öbcrsteina, Rehnsdorf, Rauschwitz, Kindisch, Gödlau, Wendischbaselitz, Miltitz, Kriepitz, Elstra, Boderitz, Ossel, Talpenberg, Dobrig die Festlegung (Ankettung oder Einsperrung) aller Hunde auf die Dauer von 3 Monaten, also bis mit 12. Februar 1899 verhängt bez. verlängert und die sofortige Tödtung aller derjenigen Hunde und Katzen angeordnet, rücksichtlich welcher der Verdacht vorliegt, daß sie von dem wuthkranken Thiere gebissen worden sind. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen der mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; ohne polizeiliche Erlaubniß dürfen Hunde aus den als gefährdet geltenden Vorgenannten Ortschaften nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde zum Ziehen ist unter der Bedingung gestatten, daß sie fest angeschirrt, mit einem sichern Maulkorbe veisehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung der Heerde, von Fleischerhunden zum Treiben von Vieh und von Jagdhunden bei der Jagd kann unter der Bedingung gestattet werden, daß die Hunde außer der Zeit des Gebrauchs lautzerhalb des Jagdreviers) festgelegt oder, mit einem sicheren Maulkorbe versehen, an der Leine geführt werden. Wenn Hunde der Vorschrift zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umher laufend betroffen und dabei wegeefangen werden, so kann deren sofortige Tödtung angeordnet werden, falls dies durch die Umstände geboten erscheint, außerdem aber ist der Besitzer eines solchen Hundes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder vast zu belegen. Wissentliche Uebertretung der vorstehend angeordneien Vorsichtsmaßregeln werden nach § 328 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Zur Untersuchung und Aburtheilung solcher Fälle ist das betreffende Amtsgericht zuständig. Jni Uebrige» sind die Besitzer von Hunden bei Vermeidung einer Geldstrafe von 150 Mark oder Hast nicht unter einer Woche verpflichtet, bei verdächtigen Erscheinungen der Thiere, welche den Ausbruch der Tollwuth befürchten lassen, ooer wenn ihnen ein Hund entweiche» oder sonst abhanden kommen sollte, spätestens binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, welche solche, soweit die ländlichen Ortschaften in Frage kommen, nach davon genommener Kenntniß unverzüglich an die Amtshauptmannschaft einzusenden hat. Kamenz, am 17. November 1898. Königliche Amtshaupt Mannschaft. Der Stadtrat h. Vvn Erdmaunsdorff. Or. Feig, Bürgermeister. Zur interuatioualeu Conferenz über den Anarchismus. Am 24. November tritt in Rom die internationale Conferenz zusammen, welche eine Vereinbarung unter den europäischen Staaten behufs gemeinsamer Bekämpfung des Anarchismus treffen soll. Für die Nothwendigkeit, wenig stens den Versuch zu einer Verständigung über ein gemein sames Vorgehen der europäischen Regierungen gegen die anarchistische Gefahr zu unternehmen, sprechen die sich häu fenden anarchistischen Unthaten der letzten zehn Jahre schon zur Genüge, aber erst dem schrecklichen Verbrechen von Gens, dem die edle Kaiserin Elisabeth von Oesterreich zum Ooser fiel, war es Vorbehalten, diesen Versuch endlich praktisch in die Wege zu leiten. Der italienischen Regierung gebührt das Verdienst, in Hinblick auf die Genfer Katastrophe die Initiative zu der jetzt in der ewigen Sieben-Hügel-Stadt zusammentretenden Conferenz ergriffen zu Haben, und es ist bemerkenswerth genug, daß die Vorbereitungen derselben nur verhältnißmäßig kurzer Zeit bedurften, hatten doch selbst England und die Schweiz, also diejenigen Staaten Europas, in denen die anarchistischen Verschwörer bislang noch immer eine Freistätte gefunden haben, im Prinzip nichts gegen den Anti-Anarchistencongreß in Rom einzuwenden. Aber trotz der Bereitwilligkeit, mit welcher sich die eu ropäischen Regierungen zur Beschickung der römischen Con ferenz geneigt erklärten, ist es noch die große Frage, ob letztere wirklich nennenswerthe praktische Ergebnisse zeitigen wird. Selbst bei völligem Einvernehmen aller Conferenz - theilnehmer, würde die Aufgabe, die internationalen heim-