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Rockcublutt für Pulsnitz, Königsbrülli, ^adrtzcrg, Nudrburg, Moritztzurg und Rmgrgcnd. Erscheint: Mittwoch» und Sonnabends. Abonnementspreis: M«!chließUch de« jeder Sonnabend-Stummer deiUeqendcn Sonnlagsblalteo) Vierteljährlich I Mk. 25 Pfg. Inserate werden mit bO Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags « Nhr hier aufzugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu KulsniH und Königsbrück. Merunddreifzigster Jahrgang. Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. Geschäftsstelle» für Königsbrück: bei Herrn Kaufm. M. Tschersich. Dresden: Annoncen-Bureaus Haasen st ein <L Vogler u. Jnvalidendank. Leipzig: Rudolph Mosse. dlllNlINlvlm uns unbekannten Finnen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder <4ttHHNL^tt"<4tts4t.llts^ Posteinzahlung auf. Anonpme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. I^XpeMivN ÜK8 ^Ml8dl3Uk8. Mittwoch. l 4. Januar 1882. Iw Handelsregister sitc den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts ist heute die auf Fol. 126 eingetragene Firma Wilhelm Ba-er in Mulsuitz gelöscht worden. Pulsnitz, am 29. Dezember 1881. D a s K ö n i g l. A m t s g e r i ch t. ' vr. Krenkel. B cklbyntmachung. Mit Genehmigung der Königlichen Kreishauptmannschast ist an Stelle des auf Ansuchen 'seiner Function als Standesbeamter für den Standesamtsbezirk Oberlichtenau mit Schluß dieses Jahres enthobenen Auszüglers Johann Gottfried. Lunze Herr Gemeindevorstand Friedrich Wilhelm Jenichen in Oberlichtenau von der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast in Gemäßheit von § 6 des^ Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes rc. vom 6. Februar 1875 am heutigen Tage in Pflicht genommen und in sein neues Amt eingewiesen worden. Kamenz, am 28. December 1881. Königliche Amtshauptmannschast. - von Zezschwitz. Bekanntmachung. Die^on dem Erlöse der im Jahre 1881 hier ausgestellten Jagdkarten für die betreffenden Ortsarmcnkassen enthaltenen Antheile können bei hiesiger Casse erhoben werden. Es empfiehlt sich die Erhebung dieser Gelder mit der auf den 10. Januar gesetzlich festgesetzten Abholung der Hundesteuermarken zu verbinden. Diejenigen Beträge, weche bis zum 24. Januar 1882 noch nicht erhoben worden sind, werden Pen Herren Gemeindevorständen auf deren Kosten übersendet. Lamenz, am 2. Januar 1882. X Königliche Amtsha id-ch t m a n n s ch a f t. von Zezschwitz. Zeitereignisse. Pulsnitz, 2. Januar. Eine vor den Weihnachts- seürtagw Seitens des Stadtraths vorgenommene Ver gleichung der von den hiesigen verpflichteten Fleischbe- schauecn in ihren Geschäftsbüchern bewirkten Einträge mit Sem auf hiesigem Kgl. Untersteuer-Amt geführten Schlachtsteuer - Register hat ergeben, daß eine ziemliche Anzahl der im vergangenen Jahre im hiesigen Ort theils zur Privaten Verwendung, theils zum Zwecke des öffent lichen Verkaufs und des Verbrauchs in Gastwirthschaften geschlachteten Schweine der obligatorisch vorgeschriebenen Ueischbeschau nicht unterworfen worden ist. Es kann füglich nicht in das Belieben jedes Einzelnen gestellt werden, ob er es für gut befindet, localstatutarischen Be stimmungen, die in legaler Weise zwischen den städtischen ..Gllegien berathen und von der vorgesetzten Regierungs behörde bestätigt worden sind, Folge zu leisten oder nicht; vielmehr macht sich beim Stadtrath die Pflicht, seinen Anordnungen durch Anwendung von Strafmitteln oder auf sonst geeignete Weise den gehörigen Nachdruck zu verschaffen, um so mehr geltend, wenn die Nichtbefolg ung der Ersteren Gefahren für das allgemeine öffentliche Wohl mit sich bringt, wie dies bei der Umgehung der zur Bekämpfung der Trichinosis getroffenen Bestimm ungen der Fall ist. Es haben demzufolge — soweit nicht eine Verjährung der Uebertretung eingetreten ist — alle Diejenigen, welche im vergangenen Jahre Schweine geschlachtet und es unterlassen haben, dieselben der vor geschriebenen Fleischbeschau zu unterwerfen, ihre dem- nächstige Bestrafung nach Maßgabe des über die Fleisch beschau hier bestehenden Regulativs zu gewärtigen, wobei nicht unbemerkt gelaffen werden mag, daß 15 der niedrigste Strassatz ist. In Zukunft sollen überdieß die Namen derjenigen hiesigen Fleischer und Wirihe, welche es unterlassen, Schweine der Fleischbeschau zu unier- wersen, im Hinblick auf das in dieser Unterlassung lie gende gemeingefährliche Gebühren zur Warnung für das Publikum im Localblatt öffentlich bekannt gemacht werden. Es werden die Bestimmungen des die obligatorische Fleischbeschau betreffenden Regulativs in Zukunft mit rücksichtsloser Strenge durchgesührt werden, namentlich da die wohlthätigen Wirkungen desselben erst vor Kurzem klar zu Tage getreten sind, sofern es lediglich den Be stimmungen dieses Regulativs und der Aufmerksamkeit des betr. Fleischbeschauers zu danken ist, daß eine Anzahl hiesiger Familien vor schwerem Unglück bewahrt ge blieben ist. Pulsnitz. In der am 21. vor. Monats vor dem hiesigen Königlichen Amtsgericht stattgesundenen öffent lichen Sitzung über Ausloosung der Schöffen für das Geschäftsjahr 1882 sind als Haupt-Schöffen ausge- loost worden: 1. Herr Kaufmann Albert Böttner, hier, 2. Herr Kaufmann Georg Hempel, hier, 3. Herr Kauf mann Gustav Robert Kuring, hier, 4. Herr Fabrikant Gotthelf Bursche, hier, 5. Herr Rentier Johann Nicolaus Rüger, h'er, 6. Herr Kaufmann Friedrich Kaufmann, hier, 7. Herr Restaurateur und Ziegeleibesitzer Christian Gottlieb Mager in Pulsnitz M. S., 8. Herr Gutsbesitzer Carl Gottlieb Frenzel in Pulsnitz M. S., 9. Herr Jo hann Gottlieb Garten, Gemcinderathsmitglied zu Böhm.- Vollung, 10. Herr Fleischermeister Heinrich Adolf Mensch zu Großröhrsdorf, 11. Herr Destillateur Friedrich Au gust Burkhardt zu Großröhrsdorf, 12. Herr Rentier Gotthold Gebler zu Bretnig, 13. Herr Fabrikant Adolf Petzold zu Br trug, 14. Herr Gemeindeältesier Traugott Grundmann zu Hauswalde, 15. Herr Rittergutspachter Adolph Käferstein zu Ohorn, 16. Herr Förster Joseph Ma cke, daselbst, 17. Herr Gutsauszügler Carl Gottlob Schöne zu Lichtenberg, 18. Herr Gutsbesitzer Carl Gott fried Hempel zu Lichtenberg, 19. Herr Auszügler Friedrich August Mager zu Niedersteina, 20. Herr Gartennahr ungsbesitzer Julius Haase zu Oberlichtenau; daneben amtiren als Hilfs-Schöffen: 1. Herr Eisenhändler Anton Schäfer, hier, 2. Herr Töpfermeister August Petzold, hier, 3. Herr Töpfermeister Heinrich Sperling, hier, 4 Herr Drechsler und Standesbeamter Eduard Haufe, hier, 5. Herr Hausbesitzer und Gerichtsschöppe Carl Brückner zu Pulsnitz M. S. Pulsnitz, 3. Januar. In mehreren größeren Zeitungen fanden wir eine irrthümlich aufgefaßte Notiz, deren Richtigstellung durchaus im Interesse unserer Leser ist. Sie spricht, daß vom 1. October d. I. ab Rech nungen oder Nota's jeder Art, gleichviel ob dieselben von einem Kaufmann, Handwerker, Händler, Agenten oder sonst wem ausgestellt sind, stcmpelpflichtig sind, sofern sie den Werth von 300 resp. 1000 überschreiten. Dies ist aber in dem Tarife zum Gesetz vom 1. Juli v. I., betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben, nicht ausgesprochen. In diesem Tarif ist sub II 4 a über Schlußnoten und Rechnungen bestimmt, daß die von einem oder mehreren Kontrahenten, Maklern oder Unterhändlern im Bundesgebiete ausgestellten Schluß noten, Schlußzettel, Abschriften und Auszüge aus Tage oder Geschäftsbüchern, Schlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige Schriftstücke über den Abschluß oder die Prolon gation oder die Bedingungen des Abschlusses oder der Prolongation eines Kauf-, Rückkauf-, Tausch- oder Liefer ungsgeschäfts, welches sich bezieht auf Wechsel, auslän dische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, Actien, sowie auch auf Mengen von solchen Sachen oder Waaren jeder Art, die nach Gewicht, Maß oder Zahl gehandelt zu werden pflegen, eine Stempelmarke von 20 Pfennigen vor Weitergabe des betr. Schriftstückes zur'Vermeidung einer dem 50-fachen Stempelbetrage gleichkommenden Strafe erhalten müssen. — Es ist hier nirgends die Rede von Rechnungen, welche von Kaufleuten oder Hand werkern über gelieferte Waaren oder Arbeiten ausgestellt sind; vielmehr bezieht sich die Vorschrift über Stempel pflicht nur auf solche Schriftstücke, welche über Abschlüsse oder Prolongation oder die Bedingungen beider in Bezug auf kontrahirte Kauf-, Rückkauf-, Tausch- und Lieferungs- Geschäfte ausgestellt worden sind, und es ist ausdrücklich angedeutet, daß die Stempelpflicht auch bei derartigen Geschäften auf die nach Gewicht, Maß oder Zahl ge handelten Sachen oder Waaren vorliegt. Beispielsweise würde ein Schuhmacher, welcher mit Jemandem ein Ge schäft über Lieferung von 200 Paar Stiefeln u 10 Mk. in Summa 2000 Mk. abschließt, den darüber lautenden Vertrag (Schlußschein) mit einer Stempelmarke von 20 Pfennigen versehen müssen, obwohl ein solches Geschäft voraussichtlich nicht an der Börse gemacht werden wird. Dagegen bedarf die über diese gelieferten 200 Paar Stiefeln ausgestellte Rechnung keiner Stempelmarke. Ebenso wenig kann die Bestimmung sub II 4 b des er wähnten Tarifs irgend wie die Meinung aufkommen lassen, daß die Bezeichnungen Rechnungen, Noten, Ge schäftsbücherauszüge und sonstige Berechnungen bestehen der oder ausgeglichener Guthaben oder Verpflichtungen sich auf Rechnungen oder Notas jeder Art beziehen. Hier sind die unter a genannten Abschlüsse rc. über Kauf-, Rückkauf-, Tausch- und Lieferungsgeschäfte von Sachen und Waaren gar nicht erwähnt. — Nach ge nauer Erwägung dieser Angelegenheit bleiben somit, wie bisher, Rechnungen und Notas über gelieferte Waaren oder Arbeiten, ebenso Rechnungsauszüge, wie solche am Jahresschlub unter Kaufleuten üblich, weil sie eben ge lieferte Waaren behandeln, von der Reichsstempelabgabc befreit und fallen nicht unter das Gejempom 1 Juls v. I., welches als ein kleiner Anfang zu?Börsensteuer erscheint. ... — (Bautzn. Nachr.) Der 47 Jahre alte, siebenmal vorbestrafte Handarbeiter August Ferdinand Hommel aus Pulsnitz entwendete im Mai d. I. dem Ziegeleipachter