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Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Als Beiblätter: 1. Istustr. Sonntags- Htatt (wöchentlich), s Kine kandrvirth. schafMcHe Weikage (monatlich). Abonnements - PreiS: Vierteljährl. 1M. 25 Pf. Aas Wunsch unentgeltliche Zusendung. Amts Blatt des Königs. Amtsgerichts und des Städtisches Z» Wuhnitz. Inserate sind bis Dienstag u. Freitag, Vorm, 9 Uhr aufz -geben. Preis für die einspaltige Cor- Puszeile (oder deren Raum) 10 Pfennige. Geschäftsstellen bei Herrn Buchdruckereibes.P abst in Königsbrück, in den Nn noncen-Bureaus von Haast n' stein L Vogler u. „Invaliden dank" in Dresden, Rudolph Mosse in Leipzig. ^für Pulsnitz, LömgsbrLck, tladeberg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend Druck und Vertag von E. L. Först er's Erben in Pulsnitz. KüufrmdvisHigstrv Hahr-gang. Verantwortlicher Redakteur Gustav Häberlein in Pulsnitz. 8. März 1893. Mittwoch. Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf das erneute Auftreten der Cholera in einzelnen Theilen Deutschlands wird auf Grund anher ergangener Verordnung für den hiesigen Stadtbezirk Folgendes angeordnet: I., In allen bewohnten Grundstücken, Gasthäusern, Schankwirthschaften, Herbergen u. s. w., sowie auf den öffentlichen Straßen ist jederzeit für gröszte Reinlich keit Sorge zu tragen. Demgemäß werden die Grundstücksbesitzer erneut angewiesen 1 ., der stadträthlichen Bekanntmachung vom 24. April 1879, wonach es ihnen obliegt, die Straßen vor ihren Grundstücken bis zur Straßenmitte stets in reinlichem Zustande zu erhalten und zu dem Zwecke, soweit nicht auffälliger Schmutz die sofortige Reinigung erfordert, wöchentlich am Sonnabend und am Tage vor Feiertagen zu reinigen, auf das Genaueste nachzugehen; 2 ., für größte Reinlichkeit innerhalb der Grundstücke Sorge zu tragen, insbesondere die Höfe jederzeit von faulenden und fäulnißfähigen Substanzen rein, auch zu Ermöglichung rascher Abführung der Wirthschafts- und Schmutzwässer die Abzugskanäle stets in gebrauchstüchtigem Zustande zu halten und solche zu Vermeidung von Verstopfungen öfter zu reinigen und zu spülen. II , Alle Aborte > nd Düngergruben sind möglichst rasch und sobald es die Witterung gestattet, zu räumen. Hierbei sind alle undichten Gruben Von Nenem Wasserdicht ZN ecmentiren. Wegen Umbaues der bei der letzten Revision im Herbst vorigen Jahres als mangelhaft befundenen Dünger- und Jauchengruben wird an die betreffenden Grundstücksbesitzer nächster Tage besondere Auflage ergehen. III ., Mangelhafte Räume, in denen Lumpe» und alte Sache» angesammelt und verkauft werden, ingleichen die Niederlagen der Auktionatoren sind stets rein zu halten, öfters ru lüften und zu desinficircn. IV-, Die Räume zur Herstellung und Anfbewahrnng von Nahrnngs- und Gcnntzmittelu, namentlich in Fleischereien und Bäckereien, ingleichen die Berkaufs- lädeu der Fleischer, Bäcker, Conditoren, Fischwaarcnhändlcr, Material- unv Prodnktenhändler sind sauber zu halten und mit ausreichenden Wasch gelegenheiten für das arbeitende Personal zu versehen. Backstuben dürfen Nichts enthalten, was nicht in dieselben gehört. V ., Personen, welche aus Orten kommen, an denen die Cholera ausgebrochen ist, haben sich sofort bei dem unterzeichneten Stadtrath zu melden. Diese Meldepflicht liegt auch den Quartiergebern und Angehörigen vorbezeichneter Personen ob. VI ., Von jedem Erkrankungs- und jedem Todesfälle an Cholera oder choleraverdächtigen Krankheiten, insbesondere auch Brechdurchfall ist sofort Anzeige bei dem unterzeichneten Stadtrath zu erstatten. Zur Anzeige verpflichtet sind die Haushaltungsvorstände und bez. Quartiergeber, sowie unabhängig hiervon die zugezogenen Aerzte. VII ., Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, soweit nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen höhere Strafen eintreten, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft bestraft. Pulsnitz, den 6. März 1893. Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Bekanntmachung. Bei der städtischen Sparkasse zu Pulsnitz ist der Verlust des von derselben ausgestellten, auf den Namen Emil Robert Röllig in Bretnig outenden Einlagebuches Nr. 8856 angezeigt worden. Der etwaige Inhaber dieses Buches wird hiermit aufgefordert, gegründete Ansprüche an genanntes Buch bei deren Verlust binnen 3 Monate», von heute ab gerechnet, bei unserer Sparkaffs anzubringen. Pulsnitz, am 7. März 1893, Der Stadtrath. Schubert, Brgrmstr. Cholera betreffend. Die Königliche Amtshauptmannschaft nimmt mit Rücksicht auf das wiederholte Vorkommen einzelner Fälle von asiatischer Cholera im Deutschen Reiche hiermit Gelegenheit, die von ihr bereits im vorigen Jahre erlassenen Bestimmungen, wonach die Polizeibehörden (Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher) von jedem Erkrankungs- oder Todesfall an Cholera oder choleraverdächtigen Krankheiten, insbesondere von Brechdurchfall, sofort in Kenntnih zu setzen sind, in Erinnerung zu bringen. Ausgenommen sind Brechdurchfälle bei Kindern unter 2 Jahren. Zur Anzeige sind verpflichtet: 1 ., Die Haushaltungsvorstände und die Quartierwirthe von Erkrankten, 2 ., die behandelnden Aerzte. Gleichzeitig unterläßt die Königliche Amtshauptmannschaft nicht, die Bezirkseingesessenen darauf aufmerksam zu machen, daß sie sich im Interesse des allgemeinen Wohlsein jeder Beziehung der größtmöglichen Reinlichkeit zu befleißigen haben. Sie erwartet von den Betheiligtcn, daß diese ferner den von den Ortspolizeibehörden nach 8 74 o der Revidirten Landgemeindeordnung zu erlassenden Anordnungen un weigerlich und gehörig nachkommen. Im anderen Falle würde sie genöthigt sein, gegen die Säumigen mit unnachsichtlicher Strenge vorzugehen. Kamenz, am I. März 1893. Königliche Amtshauptmannschaft. von Erdmannsdorff. Bekanntmachung. Sonnabend, den 18. März 1893 wird allhier WreHmarkt abgehalten werden. Hierzu wird Folgendes bestimmt: 1 ., Der Viehmarkt findet auf dem Holzmarkte statt. 2 ., Jedes einzelne zu Markt gebrachte Stück Vieh ist vor dem Betreten des Marktplatzes thierärztlich zu untersuchen. Der Vorverkauf ist verboten. Die Unter suchung der in Gasthofsställcn uutcrgebrachten Rinder darf schon am 17. März d. I. erfolgen. 3 ., Der Schluß des Marktes wird auf Mittags 1 Uhr festgesetzt. 4 ., Stättegeld wird nicht erhoben, dagegen gewährt die Stadtkaffe für jedes zu Markte gebrachte und am Schluffe desselben (s. Ziffer 3) unverkauft gebliebene Stück Großvieh (Rindvieh und Pferde) eine Vergütung von 50 Pfennigen. 5 ., Den Anordnungen unserer Rathswirthschaftsverwaltung ist unbedingt Folge zu leisten. Bautzen, am I. März 1893. Der Stadtrath. vr. Kaeubler, Bürgermstr.