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plilsmtzerWchendlail Nr. 156. Dienstag, 30. Dezember 1913. 65. Jahrgang. Abonnement r Monatlich 48 PI., vierteWhrUch WA. 1,30 tzx; irslo, Zustellung in» Kans, Vie Post bezogen Wk. 1.41. - ... , Zeitraubender und tabeiiarischer Satz nach bo- deS k^OMgl. Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz Öderem imik. Erfüllungsort ist p-^nitz §emspwcherr Qr.V. Sezlrks-Nnzsiger Ericheint: visnstSAr voemerrtag «.SonnoLend. » Mit»Illustriertem Lonntagsblart», ^Landwirt. gchaktiicher Vsilags" und »Modo kür ttlis". I IIN I 6!mtc;KIatt ?sn° dpn Nnlcrni^ umiassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz m. s., Vollung, 6rotzröhrsdor( Zretnig, Kausrvalde, Ohorn,^Oberstei^ V«iIl12UlUii »Ui lueil Itlliisgeiiu^isuezii I> s--UiÜIU^) fteina, Weißbach, Ober-u.0iederlichienau,§riedersdork-'lhlemendorf,Miiielbch. Orotznaundork, Lichtenberg, Klem-Olitmannsüort. Druck und Verlag von L. L. Sörstsr's Erben (Inst.: VV. Mohr). Expedition: Pulsnitz, vismarckplatz Nr. 265. Verantwort! er Nedakteur: I. VV. Mohr in Pulsnitz. und Zeitung l'slegr.-NLr.: Wochenblatt Pulsnitz M Z - Inserats kür denselben lag sind bis vormittags I 10 Uhr aukzugsben. vis künk mal gespaltens » W R I I I Zeile oder deren Naum 15 pk., Lokalpreis 12 Pi. V v v Nsklams 30 pk. Sei Wiederholungen Nabatt. Da» Ministerium des Innern hat beschlossen, die Neuwahlen ;um Landeskulturrate und ;um Ausschüsse für Gartenbau beim Landsskulturrat - gemäß dem Gesetze, die Umgestaltung de» Lande»kulturrat» betreffend vom 30. April 1906 und der Au»führung»-Verordnung dazu vom 30. November 1906 Montag, den 23. Ssbruar 1914 in der Zeit von 2 bi» 6 Uhr nachmittag» vornehmen zu lassen. Mit der Leitung dieser Wahlen in den durch die Beilagen T und )) zur Au»führung»-Verordnung zum Lande»kulturrat»»Gesetze sestgestellten Wahlbezirken find die nachgenannten Wahlkommissare beauftragt worden: H. kür die Mablen zum Landsskulturrate im I. Wahlbezirke Herr Oekonomterat Reichel-Seitscken. im VIII. Wahlbezirke Herr Rittergutrpachter Paul Mirus-Kleindölzig b. Großdölzig. 11. . Rittergutlpächrer Oekonomierat Böhme-Döberitz bei Göda. - IX. . Rittergut»besitzer_Oekonomierat Platzmann-Nenkertdors III. . Vorwerk» besitz er Welde-Oberhä»lich bei Dippolditwalde. bet Frohburg. IV. - Rittergut»besitzer Hauptmann d. R. Leuthold - Oel»nitz . X. - . Rtttergutrbefitzer Graf von Uönneritz - Erdmann» » bei Lampert»walde. dorf t. Sa. - V. . Gut»besttzer M. Hänig-Großichirma i. Sa. . XI. - - Rttterguttpachter Schmidt tnOberrabenstetn b.Rabenstetn - VI. . Rittergutibes. Oekonomierat Wolf auf Deila b. Leutewitz. . XII. - Rlttergut-besttzer Dautzenberg auf Stiberstraße bei B VII. - Kammergutrpächter Oekonomierat Uhlemann-Mügeln, Wtesenburg t. Sa. Bezirk Leipzig. . XIII. - - Rtttergutrbefitzer Adler-Treuen u. T. L. kür die Radien zum NussÄmtz kür Gartenbau beim Landoskutturraks im l. Wahlbezirke Herr Gärtnereibesttzer Andrea» Pötschke-Bautzen. , im IV. Wahlbezirke Herr Gärtnereibesttzer Richard Weissig-Großenhain-Großraschütz. .11. - . Gärtnereibesttzer Bernhard Haubold-Laubegaft b. Drekden. .V. . . Gärtnereibesitzer Iuliu» Max Lheile-Leipzig-Möckern. . Hl, . . Gärtnereibesttzer Karl Romer Co»wig. I - VI. - - Gärtnereibesttzer O»kar Rnoch-Cyemnitz-BernSdorf. Nach Z 20 der Au»führung» Verordnung zum Lande»kulturrat».Gesetze sind die Wahlkommiffare berechtigt, sich, soweit e» zum Zwecke de» Wahlgeschäft» nötig ist, mit allen Behörden unmittelbar in Vernehmung zu setzen und von ihnen Au»kunft sich erteilen zu lassen, auch erforderlichen Falle» an die den Unterbehörden untergebenen Organe (z. B. Gemeindeoorstände, Ort»gericht»personen usw.) unmittelbare Anfragen zu richten. Nach § 21 derselben Au»führung»-Verordnung haben alle Behörden in bezug aus die genannten Wahlen unentgeltlich mttzuwirken. Da» Ministerium de» Innern macht hierauf besonder» aufmerksam. Dresden, den 24. Dezember 1913. Ministerium des Innern. Veranlagung des Wrbeitrags. Auf Grund de» 8 36 de» Retch»gesetze» über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeiträg vom 3. Juli 1913 (R. G. B. S. 605) werden alle im hiesigen Grmeindebezirke wohnenden Personen, die ein Vermögen von mehr al» 20 000 Mark oder die bei mehr al« 4000 Mark Einkommen mehr al» 10 000 Mark Vermögen besitzen, oder die Personen mit solchem Vermögen und Einkommen zu vertreten haben, aufgefordert, dir Vermögen-erklärung nach dem vorgeschriebenen Vordruck in der Zeit vom 10. Januar bis einscbNetzttcd 31. Januar 1914 an den unterzeichneten Stadtrat schriftlich unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht find. Ueber da» Vermögen von Kindern, auch wenn e» der elterlichen Nutznießung unterliegt, find von gesetzlichen Vertretern besondere Vermögen»erklärungen abzugeben. Die oben bezeichneten Personen find zur Abgabe der Vermögen»erklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck nicht zugeyangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Vordrucke von heute ab von dem unterzeichneten Stadtrate kostenlo» verabfolgt. Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr de» Absender» und deshalb zweckmäßig mittel« Einschreibebrief». wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden vermogenserklärung versäumt, ist gemäss § 38 des Gesetzes mit Geldstrafe bis zu 500 Mark sur Abgabe ansuhalten, auch hat er einen Zuschlag von 5 bis s0 prosent des geschuldeten Wehrbeitrags verwirkt. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögen-erklärung sind in den ZI 66 bi» 68 de» Gesetze» mit Geldstrafen und gegebenen Falle» mit Gefängnis bis su sechs Monaten bedroht. Gibt ein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung ;um wehrbeiträg oder in der Zwifchenseit seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bei der Ver anlagung su einer direkten Staats- oder Gemeindesteuer vermögen oder Einkommen an, das bisher der Besteuerung durch den Staat oder die Ge meinde entzogen worden ist, so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe und der Verpflichtung sur Nachsahlung der Steuer für frühere Zähre frei. Al» BeitragLpflichtiger im Sinne dieser Vorschrift ist jeder anzusehen, der nach §8 iO und 11 de» Gesetze» die Vorau»setzungen der subjektiven Beitrag-Pflicht erfüllt, ohne Unterschied, ob er nach der Höhe seine» Vermögen» oder Einkommen» Wehrbeitrag wirklich zu entrichten hat oder nicht. - Wegen der Vorau»zahlung von Beiträgen wird auf die Bestimmungen in 8 51 Abs. 2 de» Gesetze» verwiesen. Freiwillige Beiträge werden von der hiesigen Stadtsteueretnnahme angenommen. Pulsnitz, am 30.° Dezember 1913. Der Stavtrat. Vekanntmiuhllng, Anmeldung der Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Nekrutierungsstammrolle betr. Gemäß 8 57, 1 der Deutschen Wehrordnung vom 22. Juni 1901 werden alle im Jahre 1894 geborenen Wehrpflichtigen, die im hiesigen Stadtbezirke ein» schließlich Rittergut ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz haben, ferner die hier aufhältlichen Zurückgestellten früherer Jahrgänge hierdurch aufgefordert, sich be» Huf» Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle in der Zeit vom 2. Januar bis 15. Januar 1914 n der Rairkanzlei, und zwar während der Geschäft»stunden 8—12 Uhr vormittag» und 2—6 Uhr nachmittag» zu melden. Die Meldepfi'chtigen au» dem Jahre 1894 haben dabei, soweit sie nicht im hiesigen Orte geboren sind, eine Geburtsurkunde (sog. MilitärgeburtSschein), die von den betreffenden Standerämtern kostenfrei erteilt wird, vorzulegen, diejenigen au» früheren Jahrgängen den im ersten Militärpflichtjahre erhaltenen Losung»schein mit zur Stelle zu bringen. Zeitweilig von hier abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen, auf See befindliche Seeleute usw.) sind durch ihre solchenfalls hierzu verpflichtete Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot-, oder Fabrikherren innerhalb der oben bezeichneten Frist anzumelden. Militärpflichtige, die nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz von hier nach einem anderen Orte verlegen, haben diese» behuf» Berichtigung der Stammrolle, sowohl beim Abgänge der unterzeichneten Behörde, al» auch am neuen Orte bei der Behörde oder Person, die dort die Stammrolle führt, spätestens innerhalb drei Tagen zu melden. Versäumni» der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. Wer die vorgeschrtebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, wird mit Geldstrafe bis 30 Mark oder mit Hast bi» zu 3 Tagen bestraft. Gleichzeitig werden die hier zugezogenen Zurückgestellten veranlaßt, sich nach 8 47, Ziffer 8, Abs. 6 der Wehrordnung bet der Behörde de» letzten ständigen Aufenthalt»orde» abzumelden und die Bescheinigung hierüber mit vorzulegen. Pulsnitz, den 30. Dezember 1913. vsr Stavtrat.