Volltext Seite (XML)
Sünigsbrück, Ladeberg, Nadcburg, Moritzburg und Umgcgrn^ Amts Blatt des Königl. Amtsgerichts und des Stadlrathes WuL^Snih Insercrte sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. Preis für die einspaltige Cor< puszeile (oder deren Raum) 10 Pennige. Geschäftsstellen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-Bureaus von Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Mosse und G. L. Daube L Comp. Als Beiblätter:; 1 JllustrirteS SonntagSblatt (wöchentlich); 2 . Landwirthichaftliche Beilage (monatlich). Abonnement«-Preis Vierteljährl. 1 Mk. 26 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. undsrd.n Svrmuudfünhigftev Hahr-gang. Sonnabend. Mx A. 13. Januar 1900 Westimmungen über den freiwilligen Eintritt znm zwei-, drei- oder vierjährigen aktiven Militärdienst. 1) Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine eintreten, falls er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. 2) Wer sich freiwillig zu zwei- oder dreijährigem aktiven Dienst bei den Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie oder dem Train, oder zu dreijährigem Dienst bei der rei tenden Artillerie oder zu drei, oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Commission seines Aufenthaltsortes (d. i. in Sachsen der Amtshauptmann) die Erlaubniß zur Meldung nachzusuchen. 3) Der Civilvorsitzende der Ersatz-Commission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheins. Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: a) Von der Einwilligung des Vaters oder Vormundes, b) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie dienen wollen, frei. Sie haben ihre Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheines bei dem Kommandeur des gewählten Truppentheiles nachzusuchen. Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre körperliche Untersu chung und entscheidet über ihre Annahme. 5) Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Ännahmescheines. 6) Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der Regel am Rekruten-Einstellungstermin (im Oktober) und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb ver angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär-Musik- korpS einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme haben, wenn sie sich bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten-Einstellungstermine. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimath beurlaubt werden. 7) Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet — in den ak tiven Dienst eingetretenen Leute haben den Vortheil, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unteroffiziers- Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre und die Dienstprämie von 1000 Mk erwerben zu können. 8) Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Felvartillerie und des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr I. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit verpflichten und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9) Diejenigen Mannschaften, welche bei ver Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Hebungen während des Reserveverhältnisses in der Regel nicht herangezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 10) Militärpflichtigen, welche sich ivr Musterungs - Termine freiwillig zur Aushebung melden, erwächst ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung odec des Truppentheils nicht. ° ° - v Dresden, den 8. Januar 1900. Kriegsmini st eriu m. von -er Planitz. Auf Folium 253 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts ist heute die Firma Jul. Rob. Frcu-enberg in O b e r st e i n a und als deren Inhaber Herr Julins Robert Freudenbera daselbst eingetragen worden. Pulsnitz, am 29. Dezember 1899. Königliches Amtsgericht. v. Weber. — Auf dem die Firma Fer-tUNN^Mseu in Großröhrsdorf betreffenden Blatt 214 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Amtsgerichts wurde heute Folgendes eingetragen: ' Herr Richard Erwin Rösen in Großröhrsdorf ist in das Handelsgeschäft als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten. Die Gesellschaft ist am 1. Januar 1900 errichtet worden. Pulsnitz, am 4. Januar 1900. Königliches Amtsgericht. v. Weber. B. Montag, den 15. Januar 1W0, abends 1-8 Uhr, ö^entkiHe 8tm!tveroräneten - Sitzung im Hchung^ulN Tagesordnung: 1, Wahl eines Stadtverordnetenvorstehers, 2., Wahl eines Stellvertreters, 3., Zuwahl in die gemischten Ausschüsse, 4., Lo- gisvermiethung im vormals Neimann'schen Hause. 5., Einführung der Fleischbeschau, 6., Nachtwächtergehaltserhöhung. Pulsnitz, am 11- Januar 1900. Der Stadtverordneten vor st eher. Hermann Schnlze. Gemeindewappen betreffend. Das Königliche Hauptstaatsarchiv hat die Wahrnehmung gemacht, daß mehrere Landgemeinden in den letzten Jahren eigenmächtig neue Gemeindewappen angenommen haben. Den Gemeinden des Bezirks wird es hiermit wiederholt zur besonderen Pflicht gemacht, die Annahme eines neuen Wappens ohne Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern zu unterlassen. Königliche Amtshauptmannschaft Kamenz, am 2. Januar 1900. von Erdmannsdorff. Nachdem die Königliche Kreishauptmannschaft zu Bautzen wegen der herrschenden Seuchengefahr die Abhaltung der Biehmärkte verboten hat, wird der auf den 15. Januar dss. Is. fallende WieHmarkt aufgeHol^en. Bischofswerda, den 10. Januar 1900. Der Stadtrat h. Df. Lange.