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Amts- und Anzeigeblatt Mr den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung str Eibenstock, Larlsfeld, Hundshübel, ^UgkvMU Neuheiüe, Vberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhommer,Sosa,UnterMtzengrün,wildenthal usw. «Ä..a»ruKmI-dI-«. z--n,p--ch« Nr 2W. Trucker und Verleger: Emil Hannebohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. -- .—r- 59. Jahrgang. m .1-,7.-. — 1... - - »1 IS Domerstag, den 25. Januar LvtS Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 20 Pfennige. Bezugspreis vierteljährl. M. 1.50 einschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expeditton, bet unserenvoten sowie bei allen Reichrpostanstalten. Bekanntmachung über den freiwilligen Eintritt zum mehrjährigen aktiven Militärdienst. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine eintreten, falls er die nötige moralische und körperliche Befähigung hat. 2. Wer sich freiwillig zu zwei- oder dreijährigem aktiven Dienst bei den Fußtruppen, der Maschinengemehr- abtcilung, der fahrenden Feld-Artillerie oder dem Train, oder zu dreijährigem Dienst bei der reitenden Artillerie, oder zn drei oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie melden will, hat zunächst bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthalts ortes (d. i. in Sachsen der Amtshauptmann) die Erlaubnis zur Meldung nachzusuchen. 3. Der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission gibt seine Erlaubnis durch Erteilung eines Meldescheines. Die Erteilung des Meldescheines ist abhängig: a) von der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, d) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft geführt hat. 4. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppenteils, bei dem sie dienen wollen, frei. Sie suchen ihre Annahme unter Vorlegung des Meldescheins bei dem Kommandeur des gewählten Truppenteils nach. ) Hat der Kommandeur kein Bedenken, so veranlaßt er die körperliche Untersuchung und entscheidet über die Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Erteilung eines Annahmescheins. 6. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in freie Stellen und zwar in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der Regel am Rekruteneinstellungstermin (Anfang Oktober) statt. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, die auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder die in ein Militärmusikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Wenn keine Stellen offen sind, oder die Einstellung mit Rücksicht auf die Zeit der Meldung nicht möglich ist, dürfen die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimat beurlaubt werden. Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie cintreten wollen, haben vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme, wenn sie sich bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Ein stellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruteneinstellungstermine. 7. Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 20. Lebensjahre — in den aktiven Dienst eintretenden Lettie haben den Vorteil, ihrer Dienstpflicht zeitiger zu genügen und im Falle des Bleibens in der aktiven Armee und Erreichens des Unteroffizier- Dienstgrades den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein und die Dienstprämie von 1000 M. bereits vor vollendetem 32. Lebensjahre zu erwerben. Der Eintritt bei den Telegraphenformationen*) sichert jungen Leuten aus entsprechenden Berufen den Zusammenhang mit ihrer Zivilbeschäftigung und Erweiterung ihrer Berufsaus bildung auch während der Dienstzeit. Auf ihn wird daher besonders aufmerksam gemacht. 8. Mannschaften aller Waffen, die entweder freiwillig oder infolge ihrer Dienstver pflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient habe», bleiben in der Landwehr 1. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt für Mannschaften der Kavallerie, die stcb freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienstzett verpflichtet und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9. Mannschaften, die bei der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben wer den zu Uebungen während des Reserveoerhältnisses in der Regel nicht herangezogen: ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Uebungen nicht einberufen *) Für den Eintritt bei den sächsischen Verkehrstrnppeu sind die Anmeldungen zu richten: An das Königlich Preußische Eisenbahn-Regiment Nr. 2 in Schöneberg bei Berlin für die 7. u. 8. <K S.) Kompagnie dieses Regiments. An das Königlich Preußische Telegraphen-Bataillon dir. l in Berlin 80. 33 für die 3. (K. S ) Kompagnie und für das Königlich Sächsische Detachement bei der 4. (Funker-) Kompagnie dieses Bataillons. An das Königlich Preußische Krastfahr-Bataillon in Schöneberg bei Berlin für das K. S. Detache- ment.bei der 2. Kompagnie dieses Bataillons. An das Königlich Prellßische Luftschifser-Bataillon Nr. 3 in Köln a. Rh. für das K. S. Detachement der der 2. Kompagnie dieses Bataillons in Metz. 10. Militärpflichtigen, die sich erst beim Musterungstermille freiwillig zur Aushebung melden, erwächst ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppen teils nicht. Kriegsministerium. Ueber das Vermögen des Materialwarenhändlers Vrlvckrlvl» Knill vleeüsekmlckt in Eibenstock, Gartenstraße 1, wird heute an, 22. Januar 1912, nachmittags " ,8 Uhr bas Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Lottermoser in Eibenstock wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 18. März 1912 bei dem Gerichte anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und ein tretenden Falles über die in H 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände - auf dm 21. Ievruar 1912, vormittags 10 Wr und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf dm 10. April 1912, vormittags 10 Wr — vor dem unterzeichneten Gerichte, Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinfchuldner zu ver abfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Fordemngen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 18. März 1912 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Eibenstock. Im Güterrechts-Register des Königlichen Amtsgerichts ist heute auf Blatt 33 eingelra gen worden, daß zwilchen dem Kaufmann Aldin Kleksrtt Kietitsr in Eibenstock und seiner Ehefrau Anssima geb. volil, verw. gew. Leittier, die Verwaltung und Nutznießung des Mannes durch Ehevertrag vom 23. Januar 1912 ausgeschlossen ist. Eibenstock, den 23. Januar 1912. Königliches Amtsgericht. Der Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers Wilhelm II. wird in diesem Jahre in herkömmlicher Weise gefeiert werden. Freitag, den 2«. Januar 1912, abends 6 Uhr: Zapfenstreich. Sonnabend, den 27. Januar 1912, früh 6'2 Uhr: Weckruf, ausgeführt von der hiesigen Stadtkapelle. Die städtischen Gebäude werden beflaggt. Die hiesige Einwohnerschaft wird ersucht, auch ihrerseits zu einer würdigen Feier des Tages nach Kräften beizutragen. Am Sonnabend, nachmittags 1 2 Uhr findet im oberen Saale des Rat Haushotels ein Festmahl statt. Preis des Gedeckes 3 Mark. Die Kaiserlichen und Königlichen Behörden, sowie die Bewohner von Eibenstock und Umgegend werden zu diesem Festmahle ergebenst eingeladen. Anmeldungen hierzu find bis zum 2a. dss. Mts. bei dem Rathauswirt Herrn jSch 0 ch zu bewirken. Stadtrat Eibenstock, den 20. Januar 1912. Nr. 131 der Schankstättcnverbotsliste ist zu streichen. Siadtrat Eibenstock, den 23. Januar 1912. Donnerstag, den 23.ZJanuar 1S12, n ichmittaqs 3 Uhr sollen in der Restauration .Z e n t r a l h a l 1 e" hier folgende Sachen, nämlich: 1 Vertikow, 1 Sofa, 1 Tofatisch, 2 Regale — mit 15 und 38 Kästen — und 1 Ladentafel an den Meistbietenden gegen sofortige Barzahlung versteigert werden. Eibenstock, den 24. Januar 1912. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts. Gegen eine Kohlensteuer. Zu dem Gesetzentwurf, die Reform 0 es Ge meindesteuerwesens betr., hat der Verband fach Uscher Industrieller au die Ständeversammlung eine Eingabe gerichtet, in welcher er gegen dieSonder^ belastung der Industrie protestiert, wie sie in einigen Bestimmungen des Entwurfs zu befürchten ist. Bekanntlich empfiehlt der Entwurf den Gemeinden, oe- nen in Zukunft die Deckung von nur 75 Prozent des Steuerbedarfes durch die Einkommensteuer gestattet jein soll, zur Aufbringung der übrigen 25 Prozent unter anderem auch eine Gewerbesteuer, eine Koh l^n steuer und eine Umsatzsteuer von Großbetrieben im Kleinhandel, bezw. Filialbetrieben. Für die Ge werbesteuer wird ein bestimmtes Schema den Gemein den nicht an die Hand gegeben, da die Ansichten über die zweckmäßige Ausgestaltung der Gewerbesteuer, wie der Entwurf selbst zugibt, auseinandergehen. Für die Kohlen st euer wird ein Satz von 50 Psg. pro Tonne als nicht zu hoch angenommen. Noch den in der Eingabe des Verbandes dargelegteu Berechnungen würde dies beispielsweise für eine Fabrik mit 80- 90000 Tonnen Jahresverbrauch eine Bela stung von 40000 Marl pro Jahr ergeben, obwohl diese Fabrik schon jetzt in 2 Gemeinden .35 000 Mark Gemein desteuern bezahlt. Ein anderes industrielles Untern,-h men würde mit dem Siebenfachen der jetzigen Gemein desteuer bei dem oben angegebenen Satze durch Kohlen steuern belastet. Der Verband weist in feiner Eingabe daraus hi», daß die von dem Entwurf für das Gewerbe empfoh lenen Steuern unter Umständen zu einer ganz an ßerordentlich en Sonderbelastung, vor allen Dingen aber, da diese Steuern nicht einheitlich durch geführt werden würden, zu einer Differenzie rung der Besteuerung industrieller Betriebe in den einzelnen Gegenden Sachfens führen müßte. Die sächsische Industrie ist, wie dem Verband aus den Kreisen seiner Mitglieder in überzeugender Weise dargetan worden ist, mit Steuern schon außeror dentlich stark belastet und wird namentlich auch zu der Gemeindebesteuerung bereits im weiteste» Um fange herangezogen, s'daß die Behauptung des Ent wurscs, die Industrie könne eine Sonderbesten, rung schon deswegen übernehmen, weil sie den Gemeinden erhebliche Mehrausgaben verursache, aus das entschie denste zurückgewiescn werden muß Die Kosten der so zialen Gesetzgebung, die große Reihe namentlich der indirekten Reichs- und Staatssteuern, welche mittelbar und unmittelbar immer wieder auf die Industrie zu- rücksallen, ferner die durch die Kartellierung der Roh stosferzenger teilweise verursachten Mehrausgaben, der scharfe Wettbewerb, mit dem die sächsische Industrie sowohl auf dein JnlandsmarUe, ganz besonders aber anch aut dem Weltmärkte zu rechnen hat, Haven dam geführt, daß die Rentabilität der sächsischen Industrie- betriebe immer mehr zurückgegangen ist und daß in den weitaus meisten Zweigen jede, auch die kleinste Sonderbelastung, eine Verschlechterung der Existenz bedingnngen mit sich bringen würde, die gerade d e in der sächsischen Industrie so häufigen kleinen und mitt leren Betriebe in sehr empfindlicher Weise belasten würde. Die Eingabe des Verbandes richtet daher ,11 die Ständekammer das Ersuchen, bei der Beratung dcsG e- meindesteuergesetzentwurfcs dahin zu wirken, daß eine Kohlen st euer als die Verteuerung eines der wichtigsten Rohstoffe auf jeden Falt aus der Gemeindebesteuerung ausscheidet und daß auch im übrigen bei den Beschlußfassungen jede Son derbesteuerung der Industrie vermieden werde.