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pulsMerMckeMaN lins Zeltmg Velegp.-ridl'.: wocstenblstt palsmk SMs-tzWiM vepnkprecliep Up. iS Blatt Sonnabend, den IS. Januar 1918 70. Jahrgang Nummer 8 Amtlicher Teil anzuzeigcn. V. Nährmittelbewilligung für Kranke. Inserate sind bis vormittags zg Uhr auf;*' geben. Die sechsmal gespaltene PetüzeNe (Mosse's Zeilcnm. 14) 20 Pf., im Bezirke der Amtshauptmannschaft 15 Pf. Amtliche Zeile 5V Pf., außerhalb des Bezirks 60 Pf., Reklame : 50 Pf. Bei Wiederholungen Rabatt. : Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 2»'/« Aufschlag. Bei zwangsweiser Einziehung der Anzeigegebühren durch Klage oder in Kon- kurSfällen gelangt der volle Rechnungsbetrag unter Wegfall von Preisnachl. in Anrechnung. Erscheint Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. Im Falle höherer Gewalt - Krieg oder sonstiger irgend welcher Störung des Betriebes der Zeitung oder der Beförderungseinrichtungen - hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lie ferung oder Nachlieferung der Zeitung oder : auf Rückzahlung des Bezugspreises. : Viertel jährlichM 2.—, bei freier Zustellung; bei Abholung vierteljährl. M l.70, monab . 60 Pf., :—: du ch die Post bezogen M 2 06. : des Königlichen Amtsgerichts und des Stadtrates zu Pulsnitz Postscheckkonto Leipflg 24127 In das Handelsregister ist heute eingetragen worden: -) aus dem die Firma Aug. Nitsche in Pulsnitz betreffenden Blatte 1S7: Die Gesellschaft ist ausgelöst Die Gesellschafterin Berta Therese Nitsche geb. Richter in Puls nitz ist ausgeschieden. Der Kaufmann Heinrich Max Nitsche in Pulsnitz führt das Han« delsgeschäst und die Firma fort. b) auf dem die Firma Friedrich Schäfer L Camp, in Ohorn betreffenden Blatte 433: Der Bandfadrikant Friedrich Reinhold Schäfer in Ohoan ist ausgejchieden. Der Kaufmann Robert Emil Schäfer in Ohorn istJnhabsr. Pulsnitz, am 10. Januar 1818. Königliches Amtsgericht Bsn. Dritten oder von Karteninhabern oboetrennte Abschnitte sind d''»ie aö^etreuntrn Abschnitte Knd von den Verkaufsstellen minl aufzul ewahren und den vom Kommunalverband beau'trogten Personen , Verlangen vorzulegen oder einzureichen. Der Kommunaloerband oder die Gemeindebehörden können ferner die schriftliche Anzeige des feweiligen Warenreftes fordern. Den Gemeinde behörden bleibt es unbenommen, weitergehende Üeberwachungsoorschriften zu erlassen. Bekanntmachung. Nach dem von dem Wahlleiter für den 2. sächsischen Reichstagswahlkreis bekannt- gegebenen Ergebnisse der am 11 dieses Monats stattgefundenen Wahl eines Abgeordneten zum Deutschen Reichstage hat kein Kandidat die absolute Stimmenmehrheit erlangt, wes halb sich zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, nämlich dem Rechtsanwalt Justihrat Dr. Herrmann in Bantzen IV. Teilnahme an Masfenspeisungen. 8 n. Zur Vermeidung von Dovpe betieferungen sind die Teilnehmer an Massenspeisungen lVolks-, Kriegs- und Betriebsküchen), soweit sie vom Kommunalorrband mit Lebensmitteln versorgt werden, grundsätzlich verpflichtet, ihren Anspruch auf Belieferung aus der allge meinen Nährmittelkarte zur Hälfte der Volksküche abzutreten. Das Nähere hierüber haben die Gemeindebehörden, in denen die K che ihren Sitz hat, im Einvernehmen mit der Leitung der Küche zu bestimmen. Die Art der Regelung ist der Königlichen Amtshauptmannschaft § 12- Kranke können in besonders dringlichen Fällen, wie von sonstigen Lebensmitteln, eine Sonderzulage von Nährmitteln erhalten, im Sinne von 8 1 Abs. 1. Der Antrag ist jedoch stets von dem behandelnden Arzte unter Verwendung des vorgeschriebenen Antrags oordrucks unmittelbar bei dem Königlichen Bezirksarzt zu stellen. Wird dem Anträge von der Königlichen Bmtshauptmannschaft auf Grund des bszirksärztlichen Gutachtens stattgegeben, so wird die Wohnortsgemeinde des Kranken angewiesen, dem Kranken eine mit dem Gemeindestempel versehene Bescheinigung über die Menge der bewilligten Sonderzulagen auszuhändigen Diese Bescheinigung berechtigt zum Bezugs der auf ihr angegebenen Nährmittel in den Apotheken (Haserfabrikare) oder in einer sonstigen Verkaufsstelle. Es wird nochmals darauf hingewirsen, daß den Anträgen nur in solchen Fällen stattgeaeben wird, in denen die Zuteilung der Nährmittel durch den Charakter der Krankheit ««bedingt geboten ist' VI Militärurlauber. s 13. Die Militäruclauberkarten berechtigen zum Bezüge der auf ihnen angegebenen Nähr mittel bei einer jeden Verkaufsstelle. Die Verkaufsstellen find zur Abgabe verpflichtet solange sie noch im Besitze von Vorräten sind. § 10 Absatz 3 gilt entsprechend. VII. Schlutzbestimmungen. 8 14. Der Kommunaloerband behält sich vor, auf die allgemeine Nährmittelkarte lgelde Karte) außer den in 8 1 Absatz bezeichneten Nährmitteln auch andere Arten von Lebens- und Genußmitteln abzugeben, wenn die davon eingehende Menge so groß ist, daß sie sogleich gleichmäßig auf den ganzen Bezirk verteilt werden kann. - 8 16- Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Mo naten oder mit Geldstrafe bis zu 1800 M bestraft 8 16 Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1918 in Kraft. Zugleich tritt die Bekanntmachung des Kommunalverbandes über Grieß vom 1. März 1916 — Kamenzer Tageblatt Nr' 54 und Pulsnitzer Wochenblatt Nr. 29 — außer Kraft. Kamenz, am 18. Januar 1918 Der Kommuualverbaud der Königliche« Amtshauptmannschaft Kamenz. Jeds spätere Aenderung in der Zahl der Bezugsberechtigten ist sofort in der Kun denliste zu vermerken und der Gemeinde schriftlich zu melden. 8 8- Die Gemeindebehörden haben die eingehenden Kundenliften an der Hand der dazu gehörigen Kundenanmeldungen auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und die Kundenliste so dann unverzüglich — erstmalig bis zum 1. Februar 1918 — an die Königliche Amtshaupt mannschaft einzusenden Diese Anzeigepflicht bezieht sich auch auf nachträgliche Aenderungen in der Kundenliste. Die Kun denanmeldur.gen sind zunächst von den Gemeindebehörden zurückzubehalten : die Königliche Amtshauptmannschast wird jedoch noch einen Zeitpunkt bestimmen, bis zu dem auch diese hier einzureichen sind. lll. Abgabe der Waren. 8 9. Welche Waren und Mengen aus die einzelnen Abschnitte der 3 Nährmittelkarten abge geben werden können, wird der Kommunalverband jeweilig im Kam. Tageb'., Pulsn. Wochbl. Großröhrsdorfer Anzeiger und in der Westlausitzer Zeitung bekannt geben. Reichen in EtnzelMen die Waren nicht für alle Karteninhaber, so wird gruppenweise derart zugeteilt, daß bei den folgenden Teilzuweisungen die bisher leer ausgegangen Gruppen beliefert werden. 8 10- Die Verkaufsstellen dürfen die ihnen zugeteilten Waren aus jeden Abschnitt nur in der ausgeschriebenen Menge und nur gegen Vorlegung der ganzen Karte abgeden und haben die Bezugsabschnirte selbst abzutrennen Nährmittelkarten für den Kommunalverband Kamenz. Für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft, einschließlich der rev. Städte Kamenz und Pulsnitz, werden neben den besonderen Bezugskarlen für Brot, Mehl, Fleisch Kartoffeln, Buller, Fett, Milch Zeise, Zucker, Quark Nährmittelkarten eingesührt und hierüber folgendes verordnet: * I. Allgemeines. , 81 ' sich ui- D-l-h Graupen, Hulsenfruchten und aus ihnen hergestelltem Mehl. Hafernah^mitteln, Kartoffelpraparaten und kochfertigen Suppen. , Nährmittel dürfen künftig auf die von einzelnen Gemeinden ausgege ¬ benen Lebensmittelkarten nicht mehr abgegeben werden. Diese Gemeindeledrnsmittelkarten dürfen aber nach wie vor weiter verwendet werden zur Verteilung dec übngen vom Kommunalverband ihnen schlüsselmäßia zugewiesenrn oder von der Gemeinde selbst beschafften Lebensmittel 82 Anspruch aus die Nährmittelkarten haben alle im Bezirke des Kommunalverbande« Kamenz wohnhaften Personen (auch Kriegsgefangene,) soweit sie nicht von der Militär- Verwaltung verpflegt werden, mit Ausnahme sämtlicher Haushaltungsangehörigen von Selbstversorgern, auch wenn für einzelne vqn ihnen auf die Selbstversorgung verzichtet worden ist. Ws Sclstversoigerhaushaltungen gelten jedoch nur solche landwirtschaftliche Betriebe d,e mit Jleischwaren oder mit Fett oder mit Gerste bez. Hafer versorgt sind auf die Zeit dieser Versorgung. Der 2lnspruch aus die Nährmittelbarten entsteht mit der polizeilichen Anmeldung bei gleichzeitiger Vorlegung dn grünen Anmeldebescheinigung der bisherigen Aufenthaltsgemeinde. Er ist ein höchst persönlicher und erlischt mit dem Wegzug ans der Aufenthalt-gemeinde. Die Karten sind nicht übertragbar. 83 Die Karten werden von der ausgebenden Gemeinde fortlaufend nummeriert, sind in Einzelabschnitte eingeteilt und mir einem Anmeldeauswcis verbunden, aus dem von der aus gebenden Gemeinde die Kartennummer anzubringen ist. si 84 Es gelangen folgende 3 Arten von Nährmittelkarten in verschiedener Farbe zur Aus- abe und zwar . 1. Allgemeine Nährmittelkarte (gelbe Farbe), 2. Kinder-Nährmittelkarte (rote Farbe), 8. Alters-Nährmittelkarte (weiße Farbe) Die allgemeinen Nährmittelkarten erhalten alle über 4 Jahre alten Personen. Die Kinder-Nährmittelkarten erhalten alle Kinder bis zum vollendeten 4 Lebensjahre. Die Alters-Nährmittelkartrn erhalten neben der allgemeinen Nährmittelkarte allePersonen nach vollendetem 65. Lebensjahre. Auf die Kinder- und Alters-Nährmittelkarten werden vorzugsweise Grieß und soweit solcher nicht vorhanden ist, Haserfabrikate oder auch Teigwaren geliefert. 8 8 Die Ausgabe der Karten erfolgt durch die Gemeindebehörden an die Vorstände der jenigen Haushaltungen bezw. Anstalten (Krankenhäuser usw.) in denen die Bezugsberech tigten beköstigt werden. Zeit und Ort der Kartenausgabe wird von den Gemeindebehörden jeweilig ortsüblich bekannt gemacht. II. Verkaufsstellen. Anmeldung des Warenbezugs. 86 Jeder Kartenempfänger hat sich binnen 5 Tagen nach der Kartenausgade — erst malig bis zum 28. Januar 1918 - nach seiner Wadi bei einem Kaufmann oder Konsum verein, der im Bezirke des Kommunaloerbandes Kamenz (einschließlich der Städte Kamenz und Pulsnitz) seine gewerbliche Niederlassung hat (Verkaufsstelle) in eine Kundenliste ein schreiben zu lassen und dabei seine Karte mit dem Anmeldeausweis vorzulegen. Treten Aenderungen in der Zahl der Haushaltungsangehörigen (durch Wegzug, Todesfall usw.) ein, so ist unverzüglich die Verkaufsstelle hieroan zu benachrichtigen und die Karte der Ge meindebehörde zurückzugeben. 8 Die Verkaufsstellen (Kaufleute und Konsumvereine) haben je für dir bei ihnen ange- Meldete« Inhaber von allgemeinen Nährmittelkarten, Kindernährmittelkarte« und Alters- nährm.ttelkarten je eine Kundenlifte zu führen und darin die Angemeldeten nach Ramen, Wohnung und Kartennummer rinzutragen, das obere Feld der Karte und den Anmelde- auswets mit ihrer Firma abz«ste»pel«, die Anmeldeauswelse abzutrennen, sie zurückzube- hwbm und sodann mit einer Abschrift jader Kundenlistc, die die Gesamtzahl dec Kundenan meldungen ergeben mutz, unverzüglich ihrer Gemeindebehörde einzureichen. ümfalllllff fi'in sinn ümfglltiniffltaliarlnlr Nnlamft umfassend die Ortschaften: Pulsnitz, Pulsnitz M. S., Vollung, Großröhrsdorf, Bretnig, Hauswalde, Ohorn, Oberfleina, Niedersteina NMlPflMH veil Nttlfv^l.lMlvöv)l"n lrltlvttly Weißbach, Ober- und Niederlichtenau, Frirdersdorf-Thiemendorf, Mittelbach, Großnaundorf, Lichienberg, Klein - Dittmannsdorf Druck und Verlag von E. L. Försters Erben (Inh. I. W. Mohr). Geschäftsstelle: Pulsnitz, Bismarckplatz Nr. 265. Schriftleiter: I. W. Mohr in Pulsnitz.