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Verordnung, die Außerkurssetzung der Dereinsthalcr österreichischen Gepräges betreffend, vom 15. Dezember 1900. Nachdem der Bundesratb laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung vom 8. November laufenden Jahres die Außerkurssetzung der bis zum Schlüsse des Jahres 1867 in Oesterreich geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppelthaler zum 1. Januar 1901 mit Einlösung bei den Reichs- und Landeskassen bis zum 31. März 1901 beschlossen hat, wer den sämmtliche Staatskassen hierdurch angewiesen, im Sinne dieser Bekantmachung zu ver fahren und demgemäß Thaler der bezeichneten Gattung zwar bis zum 31. März 1901 so wohl in Zahlung als zur Umwechslung gegen Reichsgcld anzunehmen, jedoch nicht ihrer seits weiter als Zahlungsmittel zu benutzen. Die zur Einlösung kommenden Thaler sind, insoweit sie nicht bei den Oberpostkassen oder einer Rcichsbankanstalt umgewechselt werden können, 1) von denjenigen Kassenstellcn, die nicht unmittelbar Ucberschüsse an die Finanz- hauptkasse einlicsern, bei der letzteren oder einer unmittelbar Ucberschüsse ein liefernden Kasse gegen anderes Geld umzuwechseln, 2) von den unmittelbar Ucberschüsse an die Finanzhauptkasse einliesernden Kassen mit zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse zu verwenden, hierbei aber getrennt zu verpacken und besonders zu bezeichnen. Dresden, den 15. Dezember 1900. Sämmtliche Ministericn. Schurig, v. Metzsch. von der Planitz, v. Seydewitz. v. Watzdorf. D Naumann. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges vom 28. Februar 1892 (Rcichsgesctzblatt S. 315) hat der Bundesrath die nachfolgen Be stimmungen getroffen. 8 1- Die in Oesterreich bis zum Schlüsse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungs mittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 8 2' Die Thaler der im 8 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum 31. März 1901 bei den Reichs- und Landeskasscn zu dem Wcrthverhältnisse von drei Mk. gleich einem Thaler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechslung angenommen. 8 b- Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie aus ver fälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 8. November 1900. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Lhiekmann. Kleinhandel mit Branntwein betreffend. Für den Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft im Einverständniß mit dein Bezirksausschüsse und der Städte Aue, Eibenstock, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg wird Folgendes angeordnet: 1) In Branntweinkleinhandlungen darf der Verkauf von Branntwein im Sommer vor 7 Uhr Morgens, im Winter vor 8 Uhr Morgens und nach 9 Uhr Abends während des ganzen Jahres nicht stattfinden. 2) in den Berkaiifsstätten darf den Käufern von Branntwein Sitzgelegenheit nicht geboten werden, 3) m den Verkaussstätten dürfen Trinkgesäßc nicht aufbewahrt werden, 4) die Fenster und Glasthürcn der Verkaufsstätten dürfen nicht verstellt, verhängt oder undurchsichtig gemacht werden. In Schankwirthschaften darf der Branntweinkleinhandel im Sommer vor 7 Uhr Morgens, im Winter vor 8 Uhr Morgens und nach 9 Uhr Abends während des ganzen Jahres ebenfalls nicht ausgeübt werden. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht gerichtliche Bestrafung einzutreten hat, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft werden. Auch wird daraus aufmerksam gemacht, daß der Verkauf von Branntwein in größeren Gesäßen (Biergläscrn u. s. w.) zum sofortigen Genüsse das Verfahren der Concessionsent- ziehung wegen Förderung der Völlerei nach sich ziehen kann. Die Königliche Amtshauplmlinnschlift und die Stadträthe zu Aue, Eibenstock, LStznitz, Neustädte!, Schneeberg und Schwarzenberg, am 28. November 1900. Lrug von Nidda vr. Lrrtzschmar. Hesse. Zieger, vr. Nichten vr. von wogdt. Lareis. Fronkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Schuhmachers »«r»>»»u stltilNlg in Eibenstock ist in Folge eines von dem Gemeinschuldner gemachten Vor schlags zu einen, Zwangsoerglciche Vergleichstermin aus den 17. Januar 1901, Bormitlag 1v Mr vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst anberaumt. Der Bergleichsvorschlag ist auf der Gerichtsschreiberei des Konkursgerichts zur Ein sicht der Betheiligten niedergelegt. Eibenstock, den 19. Dezember 1900. Exped. Jost, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. VeitrSge, durch welch« sich die Geber von »er Zusendung und Erwider ung »o« Nenjahrtkarte» entbinde« wolle«, nimmt der unterzeichnete Gemeinde rath auch in diesem Jahre entgegen. Die Gaben, zu deren Empfangnahme die Mitglieder der Schutzmannschaft ermächtigt sind, fließen zur einen Hälfte dem Frauenverein, zur anderen Hälfte dem Kreuzbruderverein zu und werden bis längstens Donnerstag, de« 27. Dezember lSttü erbeten, damit noch rechtzeitig vor Neujahr die Veröffentlichung der Namen der Geber erfolgen kann. Der Gcmcinderath zu Schönheide. 9. öffentliche Sitzung des Stadtverordneten Colleginms Donnerstag, den 2V. Dezember 1900, Abends 8 Mr im Rathhaussaale. Eibenstock, den 17. Dezember 1900. Der Stadtvcrordnctcn-Borstchcr. G. Dicrsch. 1) Wahl der ständigen Ausschüsse auf das Jahr 1901. 2) Vorschläge für die Wahl der Bezirksvorstehcr aus die Jahre 1901—1903. 3) Beschlußfassung wegen Deckung bereits verwilliater Mittel. 4) Kostenberechnung über die Vorarbeiten des Stadtbekauungsplanes. 5) Erstattung von Umzugskosten. 6) Beschlußfassung wegen Richtigsprcchung der Armen- und Krankenhauskassenrechuung. 7) Begutachtung der zu erlassenden Maßregeln gegen Verbreitung der Tuberkulose. 8) Kenntnisnahme von a. dem Gutachten über die Verwendung der angekauften Grundstücke in der Nähe der Wasserwerkswiesen; b. einem Schreiben der Eiscnbahnbau-Jnspektion Adorf, Straßenunterholtungsbeiträge für die Bahnhofsstraße betreffend. Nachstehends wird der Inhalt des im Kaiser!. Gcsundheitsamte bearbeiteten sogen. Tuberkulosen - Merkblattes zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Stadtrath Eibenstock, am 17. Dezember 1900. Heff«. Lpm. Tuberkulose-Merkblatt. 4. Was ist die Tuberkulose 7 Pie Kuöerkukose iss die verderblichste aller übertragbaren Krankheiten. Sie befällt die verschiedensten Ähnle des Körpers, meist aber die Lunge«; sie verschont kein Land, kein Lebensalter, keinen Berns, keine Volksklasse. In Deutschland sterben daran jährlich über 100 000 Menschen, die Zahl der Kranken wird aus das zehnsache geschätzt. Zeder dritte, im Akter von 15 bis 60 Jahren kerbende Mensch erliegt der Tuberkulose. Die Tuberkulose wird verursacht durch den von Robert Koch entdeckten Tuberkel bazillus, ein winziges, nur bei sehr starker Vergrößerung sichtbares Lebewesen niederster Art, welches am besten bei Blutwürme (etwa 37 Grad Celsius) gedeiht und sich im Innern des Körpers vermehrt. In die Außenwelt gelangt er hauptsächlich mit dem Auswurf kranker Menschen und mit der Milch kranker Thicre. Jeder Mensch ist der Hefahr ausgesetzt, den Keim der Tuberkulose in kch aufzunehmen, und mancher beherbergt ihn seit langer Zeit, ohne es zu wissen?) Jedermann mutz stch daher auf den Kamps mit diesem Icinde einrichten. Der Tuberkelbazillus wird am sichersten vernichtet durch hohe Hitzegrade bei Anwesen heit von Feuchtigkeit, also durch Kochen oder durchströmenden Wafferdampf. Dem Sonnen lichte widersteht er nicht lange. Andere Desinfektionsmittel, z. B. Kresolwasser, Karbol- säurclösung, Formaldehyd, bedürfen zu wirksamer und gefahrloser Anwendung besonderer Vorkenntnisse. «- Wie erfolgt die Ansteckung? Angeborene Tuberkulose ist selten. Tuberkelbazillen werden ausgenommen: 1. durch Hinathmen mit »er Luft: entweder von eiugetrocknetcm Auswurf Schwind süchtiger im Staub, aufgewirbelt durch Wind, Luftzug, Ausfcgcn, oder verschleppt an Schuhsohlen oder Kleidern; oder von winzigen feuchte» Tröpfchen, welche Kranke beim Küsten »der Spreche» in ihrer Umgebung verbreiten; 2. mit der Währung: in erster Linie durch ungekochte Milch, bei ungenügender Fleischschau auch durch Fleisch tuberkulöser Thiere, welches in den Verkehr ge lassen und vor dem Genuß nicht durchgckocht wurde; 3. durch verletzte »der erkrankte Stelle» der Schleimhäute »der der äußere» Kaut, insbesondere durch Vermittlung vo« unreinen Kändm: z. B. beim Kriechen der Kinder auf dem Fußboden, Anfassen beschmutzter Gegenstände (Kleider, Taschentücher und dgl.) und daraus solgender Einführung der Finger in den Mund (Fingerlutschcn. Nägelkauen, Fingerlecken beim Umblättern), beim Bohren in der Nase und ähnlichen Untugenden; ferner durch Wcrmittluug von unreinen Heräthen: z. B. in den Mund nehmen von gebrauchtem fremden Spielzeug, Trinkgläsern, Eßgeräthen, Blas instrumenten ; endlich durch unbeachtete kleine Wunden, Kratzflecke, Hautausschlag (Grind). Die Folge der Ausnahme von Tuberkelbazillen ist bei Kindern meist zunächst eine Erkrankung der Drüsen (z. B. des Halses und des Unterleibs) und im Anschluß daran der Lungen, der Knochen und Gelenke (Knochenskroseln, tuberkulöse Buckel, freiwilliges Hinken), der Hirnhaut u. s. w. Bei Erwachsenen überwiegt die Ansteckung durch Ein- athmung und führt zu Tuberkulose der Lungen, seltener des Kehlkopfes (Schwindsucht). Durch Aufnahme der Tuberkelbazillen in die Haut entsteht oft Hauttuberkulose (z. B. Lupus, fressende Flechte). Meist verläuft die Tuberkulose langsam (chronisch); Ausnahme: galoppirende Schwindsucht. tt. Wie schützt ma« stch vor Tuberkulose? Aei Seiner Wokkskraukheit hat der Mensch, anch »er Schwächst« »nd Aermste, es so in der Kan», stch selbst z» Helke», wie Sei der Tuberkulose, «en« er nur Kiustcht mit Sekbst- ieherrschnug verbindet. I. Motzregel« gege« de« Erreger der Tuberkulose. >. Jeder, Hefnnder wie Kranker, sorg« für gefahrlose Beseitigung »es Auswurfs, weil keinem Auswurf angesehen werden kann, ob er tuberkulös ist oder nicht. Also nicht «»»spucke» ,«f de» Wade» geschlossener Bäume (einschließlich Straßen- und Eisenbahnwagen) ') Ein Viertel der Leichen von Personen, die an anderen Krankheiten gestorben sind, zeigt im Innern Spuren überstandener Tuberkulose.