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Amts- und Anzeigeblatt Mr den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis Vierteljahr!.M. 1.50 einschließl des „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren Voten sowie bei allen Reichspostanstalten. Eibenstock, Larlsfeld, Hundshübel, Neuheide, (Vberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer,Sosa,Unterstützengrün,wildenthalusw. Trjcqeint täglich abends mit Ausnahme der Sonn» und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die «einspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. 210. Uel^Kdr.: Amtsblatt. Drucker und Verleger: Emil Hannebohn, verantwort!. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. ^7 S4S. LGL» .Hi 1— 80. Jahrgang. Freitaz, den 24. Oktober Auf Grund von 8 9 der Verordnung zur AuSfühmng des Gesetzes, die Handels- und Gewerbekammern betreffend, vom 15. August 1900 wird, nachdem das Königliche Ministeri um des Innern die Vorschläge für die diesjährigen Urwahle« zur Handelt- und Gewerdekammer Glane« genehmigt hat, die Vomahme der Wahle» für die Ha«deltkammer auf Dienstag, den u. November 1913 von vormittags 10—12 Uhr und die für die Gewerbekammer auf Dienstag, dm 11. November 1913 von nachmittags 3—5 Uhr , festgesetzt. I. Die Wahladtetl««ge« für die Ha«deltkammerwahle« sind in der Weis« gebildet worden, daß zur 11. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, einschließlich der Stadt Eibenstock gehören. Als Wahllokale werden bestimmt: für die 11. Wahlabteilung da« Sitzungszimmer des Stadtrats zu Eibenstock und deS Ge- meinderatS zu Schönheide. In jeder Wahlabteilnng sind zwei WahlmL««er von den zur Handelskammer Wahlberechtigten zu wählen. II. Die Wahlabtetlnnße» für die Gewerbekammerwahle« sind in der Weise ge- bildet worden, daß zur 12. Wahlabteilung sämtliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eibenstock, f einschließlich der Stadt Eibenstock gehören. Als Wahllokale werden bestimmt: für die 12. Wahlabteilung da« Sitzungszimmer de« Stadtrat« zu Eibenstock, und de« Ge- meinderat« zu Schönheide. Zu wählen sind von den zur Gewerbekammer wahlberechtigten Handwerker» in der 12. Wahlabteilung ei» Handwerker-Mahlmann, von den zur Gewerbekammer wahlberechngten Ntchthandwerkern in der 12. Wahlabteilung ei» Nichthandwerker-Wahlmann, Die Wahlberechtigung und Wählbarkeit geht au« den nachstehend abgedruckten gesetzlichen Bestimmungen O hervor. Die Wahlberechtigten haben sich zur Ausübung der Wahl zur oben festgesetzten Zeit bei dem Wahlleiter anzumelden und auf Verlangen da« Vorhandensein der in 88 7—12 des Gesetze» angegebenen Erfordernisse nachzuweisen. Schwarzenberg, am 21. Oktober 1913. Die Königliche Amtshauptmannschast. O Gesetz, die Handels- und Gewerbelammern bett., vom 4. August 1900. 8 7. Zur Teilnahme an den Urwahle» für die Handelskammer» sind innerhalb des Kammerdezirks berechtigt: 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein HandelSgewerbe im Sinne von 88 I und 2 des Handelsgesetzbuch» betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2. die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie HandelS gewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335 flg.), 3. die Gemeinden und Gemeindeverbände für die von ihnen betriebenen Gewerde- unternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbe unternehmungen, insgesamt, sofern die.nach 88 I7ä und 21 de» Einkommensteuergesetze» vom vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr al» 3100 Mark eingeschätzt sind, 4. der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. 8- 8. Zur Teilnahme an den Urwahle« für die Gewerdekammern sind innerhalb de» Kammerdezirks berechtigt: ») zur Wahl »o« Handwerker-Wahlmänner«: Die Mtglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 17ä und 21 deS Einkommensteuergesetze» vom 24. Juli 1900 tm Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr al» 600 Mark eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetrei benden al» Inhaber oder Teilhaber einer Firma rm Handelsregister eingetragen sind: d) z«r Wahl va» Ntchtha«dwerker-WahlmL»«ern: 1. Personen, die ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 I u. 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister einge tragen sind, aber nach 88 l7 ä und 21 deS Einkommensteuergesetze» im Kammer bezirke nur mit einem Einkommen von 600 bi» 3100 Mark eingeschätzt sind, fer ner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen al» 600 Mark eingelchätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind, 2. Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern sie nach 88 17 6 und 21 de» Einkommensteuerge setzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mark eingeschätzt sind. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein HandelSgewerbe im Sinne von 88 I und 2 deS Handelsgesetzbuchs und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbekammer wahlberechtigt sein wollen. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend für die Beitragspflicht auf die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einma ligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1. für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter: 2. für staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindeoerbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten; 3. für Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke ge hört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. für Personen, die im Sinne deS Bürgerlichen Gesetzbuch» geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbezirke mehrfach ausüben. 8 11. Von Ausübung des Wahlrecht» sind ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, welche aus den in 8 44 Absatz 1 unter » bis x der Revi dierten Städteordnung bez. auS den in 8 35 Absatz 1 unter a bi» § der Revi dierten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Ausübung de« Stimm recht« bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahren« wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse einge tragen sind. 8 12. Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen »nach den 88 7 bi» 11 wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche da» 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsange hörige sind. Konsuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende Personen können nicht zu Kammermitgliedern gewählt werden. Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglied gewählt werden soll, muß außerdem die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. 8 13. Mehrere Vertreter derselben im Handelsregister eingetragenen Firma, derselben Genossenschaft oder Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der nämlichen Kammer sein. Außerordentliche Generalversammlung der Krankenkasse für das Handwerk in Eibenstock (eingeschr. freie Hilf-kaffe) Sonnabend, den 1. November 1913, abends '/,9 Wr in »ratsvlinalckar O Eonditoret. Auflösung der Kasse und eventuelle Verwendung des Kassenvermögens bett. Da- pünktliche und vollzählige Erscheine« aller Kassenmitglieder ist dringend «Stig. Eibenstock, den 23. Oktober 1913. Der Vorstand. Llel»»rck V»»»». Niederträchtigkeiten des „B. T". Noch zu deutlich ist in aller Gedächtnis die Ver unglimpfung, die das „Berliner Tageblatt" den deut schen Turnern gelegentlich des Turnfestes in Leipzijg zugefügt hat. Die Lektion, die diesem Blatte indes sen damals vornehmlich von den Sachsen erteilt wur de, scheint es aber merkwürdig schnell vergessen zu ha ben, denn schon wieder hat ein — nach Ansicht des „Berliner Tageblattes" wahrscheinlich ebenfalls begab ter — junger Mann eine unverschämte Verhöhnung sich erlaubt. Diesmal ist sie im Gefolge der Einweih ung des Völkvrschlachtdenkmals in Leipzig vom Sta pel gelassen und hat unseren König zum Gegenstand ge nommen. Das Blatt schreibt von der Rede des Kam merrats Thieme ausgehend: „Und als der neue Geheime Hofrat, der gar nicht so aussieht, seine Ansprache beendet chatte, war der Kaiser schon wieder im Schatten verschwunden und der König von Sachsen verlas die Antwort der Für sten an das Volk. Wäre es besser gewesen, wenn an der Stelle des Ländesherrn der Kaiser von Deutsch land gesprochen hätte? Die Frage wurde eifrig dis kutiert, und dabei fehlte es nicht an Gründen für das unerwartete Schweigen; außer den naheliegenden der Trauer und Verstimmung über die Tagesereignisse zi schelten die „Informierten", dem Kaiser sei das Denk mal der Schmitz ustd Metzner unsympathisch und es sei ihm nicht dynastisch genug. Ob es wirklich so ist, kann niemand mit Sicherheit sagen, aber es war vielleicht richtiger, daß der gute König Friedrich August von Sachsen mit etwas erkälteter Stim- me und leise sächselndem Tonfall die ein fachen Worte verlas, die sein Ministerium zu sammengestellt hatte, niemandem zuliebe und nieman dem zuleide. Als sr fertig war, fiel ihm hör bar ein Stern vom Herzen, beinahe so schwer wie die Zyklopenquadern des Denk mals, und erst als er einige Minuten später mit den Turnern Scherze machte, verklärte sich sein gutmüti ges Gesicht in harmloser Fröhlichkeit-" Hier tritt die Absicht der bewußten Verhöhnung klar zutage Und keine nachträglich aus den Fingern gesogene Entschuldigung wird es vermögen, diese ge hässigen Schmähungen je wieder vergessen zu machen. Hoffentlich aber wird jetzt erst recht dem „Berl. Ta geblatt" klar vor Augen geführt, daß das gesamte sächsische Volk einschließlich derer aus dem Volke, die ihrer politischen Parteizugehörigkeit wegen dem „Ber liner Tageblatt" nahe stehen, sich eine Verhöhnung seines Königs nicht gefallen lassen wj,rd. Die einzig richtige Antwort auf diese Unverschämtheiten ist: „Her aus mit diesem undeutschen Blatt aus jedem Lokal, auS jedem Haus!