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Wochenblatt für Pulsnitz, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg und deren Umgegend. Redigirt von den verantwortliche» Redakteuren E. Förster in Pulenik und Th. A« Hertel in Radeberg. Verlag von E. Förster in Pulsnitz und Th. A. Hertel in Radeberg. Mo. 10. Freitag, den SI. April, 18Ä4« Diese Zeitschrift erscheint jeden Freitag in einem ganzen Bogen und kostet vierteljährig 7 Ngr. 5 Ps. prsenumer»»««,. — Bestes ungen, Inserate aller Art, welche die gespaltene Zeile mit 8 Pft anigen berechnet werden, und in Pulsnitz und Radeberg spätestens bis Diens tags Abends, in Königsbrück, Radeburg und Moritzburg bis Dienstags Nachmitt. abzugeben sind, nehmen in Pulsnitz und Radeberg die Heraus geber, in Königsbrück der Kausmann Andreas Grahl, in Radeburg der Buchbinder Günther, in Mvritzb irg die Post-Expedition, in Dresden Albrechtsgasse Ob. l'-merre, so wie alle Postämter an. Bekanntmachung, des Ministeriums des Innern. Von der Königlich Preussischen Haupiverwaltung der Staatsschulden ist g) wegen dcö v o rzu mH m enden, nach einer im diplomatischen Wege anher gelangten Mittheilung der Königlich Preussischen Negierung nur bis Ende November 1854 statthaften Umtausches der Königlich Preussischen Kassenanweisungen von^2. Januar 1835 gegen neue dergleichen Kassenanweisungen vom 2. November 1851 folgende Aufforderung; o In Folge des Gesetzes vom 19. Mai 1851 (Gesetzsammlung Seite 335) soll jetzt mit dem Umtausch. . lh ' alation befindlichen Königlich Preußischen Kassen-Anweisungen vom 2. Januar 1835 u 1 Thlr., 5 Thlr., 50 Thlr., 100 Thk- »d 500 Thlr» gegen neue, unter dem 2. November 1851 ausgefertigte Kassenanweisungen ü 1 Thlr., 5 Thlr., 10 Thlr. 50 und 100 Thlr., deren genaue Bejchreibung durch die Amtsblätter der Königlichen Negierungen, durch den Königlich Preußischen Claatsanzeiger, und durch mehrere, in Berlin erscheinende Zeitungen bekannt gemacht ist, vorgegangen werden. Es werden da her die Inhaber von Königlich Preußischen Kassenanweisungen vom 2. Januar 1835 hiermit aufgefordert, diese vom 1. Octobcr d. I, ab entweder 1) hier bei der Controlle der Staatspapicre Oranienstraße Nr. 92 parterre, oder 2) in den Provinzen bei den Ncgicrungs Haupt Kassen, sowie bei den von den Königlichen Regierungen zu bezeichnende» Kreis-ober Spezia!Kassen zu präsentsten, und dagegen neue Kassen-Anweisungen vom 2. November 1851 von gleichem Werthsbetrage in Empfang zu nehmen. Das Gefchäftölocal der Coimolle der Staatspapicre wird zu diesem Behufs in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet sein. Dieselbe kann sich jedoch wegen des Umtauschgefchäfts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Special-Kasseu, in^Schriftwechsel cinlassen, wird vielmehr alle, ihr nicht durch die Negierungs-Haupt Kassen zum Umtausch zukommenden Kassen- AnwcifiMgen den Einsendern auf ihre Kosten remitliren. Die Kassen-.Anweisungen vom 2. Januar 1835 behalten übrigens einstweilen, bis zu dem nach Ablauf von 9 Monaten bekannt zu machenden Präclusivtermin, ihre Gültigkeit. Die Einlösung der Darlehnskassenschcine bleibt vorläufig noch ausgesetzt, und wird der Termin, an welchem deren Um tausch beginnen soll, später bekannt gemacht werben. Berlin, den 12, September 1853. Königl. Preuß. Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden. Natan. Rolcke. und weiterhin b) wegen Einziehung der Königlich Preußischen Darlehnskassenscheine vom 15. April 1848 und wegen deö Umtausches der selben gegen neue Kassen-Anweisungen vom 2. November 1851 nachstehende Bekanntmachung: In Verfolg unserer Bekanntmachung vom 12. September d> I. wegen Ausreichung neuer Kassenanweisungen bringen wir hierdurm zur öffentlichen Kenntniß, baß vom 2. Januar k. I. ab auch die noch umlaufenden Darlehnskassenscheine vom 15. April 1848 gegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 werden umgetauscht werden. Die Inhaber jener Darlehnskassenscheine werden daher aufgefordert, diese vom 2. Januar k. I. ab entweder bei der Controlle der Staatspapicre Oranienstraße Nr. 92 parterre rechts, oder in den Provinzen bei den Regierungs-Hauptkassen oder bei den von den Königlichen Regierungen bezeichneten KreiS- odcr Specialkasscn zu präfentiren, und dagegen neue Kassenanweisungen vom 2. November 1851 in Empfang zu nehmen. Das Gcschäftslvcal der Controlle der Staatspapicre wird zu diesem Zwecke in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr geöffnet jem. Dieselbe kann sich jedoch wegen des Umtauschgefchafts weder mit Privatpersonen, noch mit Instituten oder Specialcassen in -Schriftwechsel einlassen, sondern wird alle ihr von auswärts auf anderem Wege, als durch die Negierungshauptkassen, machenden Darlehnskassenscheine den Einsendern auf ihre Kosten zurücksenden. ' ;