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Eibenstock, Larlsseld, ffundshübel, LLLWSLL'K L-agkvMU Neuheide, Gberstützengrün, Schönheide. . rs v.e M m-nnla- f« gespaltene Seile 30 Pfennige. 5chönheiderh«mmer,5osa,Unterstützengrün,wildenthalusw. Karnsprecher Nr. 21V. Vel^Ndr.: Amtsblatt. L»L4 18» 2. August 1S14 ee »» e, ee er s e, ff ff f, ff ff ff ff ,f ff ff 17 ff ff ff ff Der kommandierende General des XIX. (2. K. S.) Armeekorps Neckte, eem». der zweite der dritte der vierte der fünfte der sechste der sechzehnte chen. Re- acht- i zu eine 2. Sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandcs einschließlich der mit Kriegsbeorderung versehenen Ersatz-Reservisten haben sich zu der aus den Arieg-beorderungen angegebenen Zeit an dem bezeichneten Orte einzufinden. Die mit Paßnotiz Versehenen bleiben zunächst in der Heimat. Z. Sämtliche Ersatz-Reservisten, welche keine Kriegsbeorderung erhalten haben, müssen vom 8. Mobilmachungstage ab zu Hause gewärtig sein, den Befehl zur Stellung bei einem Ersatz-Truppenteile zu empfangen. 4. Alle augenblicklich außer Kontrolle befindlichen Mannschaften des gesamten Beur laubtenstandes, sowie alle Mannschaften der Reserve, der Landwehr I. und H. Aufgebots, welche nicht iin Besitze einer Kriegsbeorderung oder Paßnotiz sind, haben sich »otart an dos nächste Hauptmeldeamt zur Herbeifübrung einer Entscheidung über ihr Eintreffen zu wenden. Die im Frieden beim Verziehen gewährte Meldesrist von 14 Tagen fällt weg. Ausgenommen hiervon ist nur, wer ausdrücklich von der Gestellung im Mvbil- machungssalle befreit ist. öle oklen« L Meilen »ckü.rt idükl». i, S-Hc., L^Hrint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. - >e Seile 12 »m mesi- nzösi- gehindert tion« - Mann, ucht«. nitgeteilt, drähte «her wur- ssen. he Pa- Deut- wurde er Chebe- zach eine w sind «n hier n g und tzung der erhalten, nt Wil l der er » zu er- t Helfer uernden le Hilfe rge mit fe aber, ischen cht wer- 5. Wer dem obigen Befehle nicht Folge leistet, verfällt der Bestrafung nach den Krieg-gesehen. 6. Bereits angesagte Uebungen und Kontrollversammlungen fallen ans. 7. Das Marschgeld wird beim Trnppcnteile, nicht bei der Ottsbebörde empfangen. 8. Sämtliche Einberufenen haben, um ihren Gestellnngsort zu erreichen, freie Ei senbahnfahrt ohne Lösung einer Fahrkarte und ohne vorherige Anfrage am Schalter, lediglich gegen Vorzeigung der KricgSbeorderung oder anderer Militärpapiere bei der Fahrkartenkontrolle. Bei Fehlen der Militärpapiere genügt ausnahmsweise mündliche Erklärung. 9. In der Nacht vom 2. zum 3. Mvbilmachungstage hort der Friedenssabrplan aus. Die Züge verkehren vom 3. Mobilmachungstage morgens bis mit «s. Mobilmachungstag nach dem Militärlokalzugsfahrplane, der in den wichtigeren Zeitungen, auf den Baknböfen rind durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht wird. der einundzwanzigste Mobilmachungstag ist der 22. August 1914 Die Kalendertage der folgenden Mobilmachungstage taffen sich hiernach bestimmen. der Armee und der Marine befohlen. 1. Der erste Mobilmachnngstag ist der MU ,eb»h« Drucker uad »«leger: Emil Hannebohn, verantwortl. Redakteur: ErnstLindemann, beide »ibeustock. .... . — «i. Jahrga«-. ————- Donnerstag, d« 6. MM Kints- uns Knzeigeblatt Mr den elmtsgerichtsbezirk Eibenstock Md dessen Umgebung s vierteljährl. m. I.SO einschliehl .Unterhaltungsblattr" und -er ^en Vellage „Seifenblasen" in der bei unseren Voten sowie bei allen veichspostanstalten. Verordnung. Allen staatlichen Beamten und Bediensteten, die nicht unerläßlich zu dienstlichen Ge schäften oder Arbeiten gebraucht werden und die auch nicht, was zu allererst geboten ist, sich freiwillig zur Fahne melden können, ist zur Verrichtung von Ernteartetir« aller Art, oder zue Hilfeleistung dabei Urlaub auf Ansuchen zu erteilen. Die dienstlichen Bezüge — bei Arbeitern der durchschnittliche Tagesverdienst — find während de« Urlaubs ungeschmälert fortzugewähren. Zur Fahrt von und zur Arbeitsstätte wird gegen AuSwet» der vorgesetzten Dienststellen Freifahrt auf den StaatSeisenbahnen (einschließuch staatliche Straßenbahnen und Kraftwagenlinien) gewährt. Die Not de« Vaterlandes erfordert, daß alle staatlichen Beamten und Bediensteten, deren Dienst eS gestattet, von diesem Urlaub Gebrauch machen. Dresden, den 3. August 1914 Aufruf zur Gestellung Trine Majestät der Kaiser habe« die Mobilmachung Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Empfänger persönlich derjenigen Kasse oder OrtSdehörde. bekannt ist, welche die Zahlung zu leisten hat. 4 Hinsichtlich der immobilen Behörden und Truppen in armierten Festungen haben die vorstehenden Festsetzungen entsprechende Anwendung zu finden. Um etwaigen Zweifeln vorzubeugen, wird bemerkt, daß das Vorstehende keinen Bezug hat: auf die Löhnungszuschüsse, welche den Familien der Unteroffiziere de» Frie- denSstandeS aus den Kassen der Ersatz Truppenteile nach Maßgabe der Kriegs - Besoldungs- Vorschrift zu gewähren find, und auf die Unterstützungen, welche die Familien der in den Dienst eingetretenen Mannschaften der Reserve usw. gemäß dem Reichsgesetz vom 28. Februar 1888 (R. G. Bl. S. 59) im Falle der Bedürftigkeit, auf bei den AmtShauptmannschaflen bezw. (in Dresden, Leipzig und Chemnitz) beim Stadtrat anzubringende Gesuche, zu empfangen haben. Dresden, den 1. August 1914. Kriegsministerium. v. Carlowitz. Wie immer in d-r Not zeigt auch der Eibenstocker jetzt sein gutes Herz. Wiederholt find au» Anlaß de« Kriege» schon Sammlungen eingrleitrt worden. So dankbar der Stadt rat für dies» Gesinnung ist, bittet er dringlichst, die Hllf-tLttgkett nicht verzetteln zu wollen. Noch ist keine Not, weder im Felde noch hier, aber sie kommt. Die au»ziehenden Soldaten »sssetat, äh- in KP, di- ! a«sge- 'alti-en -sttzu«, »lost-», So« set- es«ls-», Sozial, »orla r«ck ,« terla«d : ein be- >ei dem Pro- lrde ge- Spwne die Familienzahlungeo der Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und Mannschaften betreffend; vom 1. August 1914. Die Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und Mannschaften der mobilen Behörden und Truppenteile können nach Anlage 4 der KriegS-BesoldungSvorschrift bestimmen, daß ihnen ein Teil der Besoldung al» Familienzahluna — zur Auszahlung an ihre Familien durch heimatliche Kassen — in Abzug gebracht werde Hierüber wird folgende» — anlangend die OrtSbehörden mit Zustimmung des Mini sterium» de» Innern — bekannt gegeben: 1. Offiziere usw., die solche Familienzahlungen vornehmen lassen wollen, erklären diese Absicht bei ihrer zuständigen Militärbehörde oder ihrem Truppenteil, woselbst ihnen, zur Mitteilung an ihre Familien, die Kasse bezeichnet wird, bei der die Erhebung der Familien zahlungen zu erfolgen hat. Personen, denen nicht bekannt ist, wo sie die ihnen zugesagte Familienzahlung erheben sollen, können darüber bei dem nächsten Bezlrk-kommando im Königreiche Sachsen Erkundig ungen einziehen. 2. Di« Erhebung der Familienzahlungen hat in der Regel bei den für die einzelnen Behörden und Truppenteile hierzu bestimmten militärischen Kassen (Familienzahlung«strllen) unmittelbar zu erfolgen. Zu Zahlungen an Empfangsberechtigte, an deren Aufenthaltsort sich keine militärische Kasse befindet, kann innerhalb de« Königreichs Sachsen die Vermittelung der OrtSdehörde (Stadtrat, Gemeindevorstand, GutSvorstrher) feiten« der Familtenzahlung»stellen in Anspruch genommen werdrn Golchen Falle« sind von den OrtSbehörden oie von den Familienzah lungsstellen bezeichneten Zahlungen au« bereiten Mitteln zu leisten und die Quittungen der Empfänger (Ziffer 3) allmonatlich zur Erstattung der gezahlten Beträge an diejenige« Fa- milienzahlung-stellen einzusenden, für welche di« Zahlungsvermittelungen «rfolgen. Aus be- sond«r« Anträg», w«lchr an dt«s« FamilienzahlungSstrllen zu richt«» find, könnrn den OrtS- behörden angem»fl«n« Vorschüsse mit Zustimmung der stellvertretenden Intendantur de« be- treffenden Armeekorv» gezahlt werden. 3 Die Famtlienzahlungen sind den berechtigten Empfängern — von OrtSbehörden nach den Angaben der Famtlienzahlung«stellen — monatlich im vorau» au»zuzahl»n. Die Unterschrift auf den Quittungen der Empfänger muß von einer öffentlichen Be- Hörde oder einem öffentlichen Beamten unter Beidrückung de» Dienftfiegrl« beglaubigt sein.