Volltext Seite (XML)
! r m i» estell, nahm ng von Lande s Klol nd bre Ath-ü Kw- Die,r wahrt.! gestellt tewicht beseht ,n ech,. SSS.7« »8.K! «7- t66- SS- IS7- «4.2i 2«».7, «6 27 88.- 1>9.- nntnis- 15, meiner ller in !l 8, aus 8 Uhr. cmseile , Kin ek ndkafle 1-Juli >. sag- a«i. drmutz «ir- n». t ^er rll so- Gro- > unter Auer en. Amts- uns ÄNMgeblatt fiir -en Amtsgerichtsbezirk Eibenstock un- -essen Umgebung i Bczugrpreisvierteljährl.1ll.l.50e!nschIießl : r der „Illustr.Unterhaltungsblatts" und der < : humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der ! Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen e Beichspostanstalten. für Eibenstock, Larlsfel-, hun-shübel, Neuhei-e, GberstützengrüNp Schönheide, Schönheiderhammer,Sosa,Unterstützengrün,wildenthalusw. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile ZO Pfennige. Tel.-Adr.: Amtsblatt. Zernfprecher Nr. 210. Drucker und Verleger: Gmil Hannrbohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. —.m «iS7.nr».----------- - - —— .n-,- so. Aah*-a»»-. ----- --- > ----- , ' —UM— LIS. Somtag, de« 18. Mai LSI» Vorschriften über das Anschlägen öffentlicher Ankündigungen in der Stadt Eibenstock. Auf Grund von 8 30 Absatz 2 des Reichsgcsetzes vom 7. Mai 1874, sowie Artikel 15 nnd 16 des Sächsischen Gesetzes, die Presse betreffend, vorn 24. März 1870 und 8 6 der dazu erlassene« Ausführnngsverordnnng von demselben Tage werden über das Anschlägen öffentlicher Ankündigungen in -er Stadt Eibenstock die folgenden Vorschriften erlassen. 1. Das Anschlägen von öffentlichen Ankündigungen aller Art ist in der Stadt Eiben stock nur an den städtischen Anschlagesäulen und Anschlagetafeln zulässig. Von dieser Vorschrift kau» der Stadtrat iu geeignete« Fälle« bedingungsweise nnd unter dem Vor behalte des einen Entschädignngsansprnch nicht begründenden Widerrufs Ausnahmen be willigen. Soweit bei dem Inkrafttreten dieser Vorschriften außer den Anschlagestellen der Stadt noch private Anschlagestellen oder Anschläge vorhanden sind, bleibt dem Stadtrate die Entschließung vorbehalten, ob diese Anschlagestellen oder Anschläge bestehen bleiben können, abgeändert werden müssen oder zn beseitigen sind. Für Abänderung und Be seitigung solcher Anschlagestellen oder Anschläge ist eine angemessene Frist jedoch nicht über die Dauer eines halben Jahres zn gewähren. Wird die verlangte Abänderung innerhalb der gestellten Frist nicht vorgenommeu, so ist der Siadtrat berechtigt, die An schlagestellen oder den Anschlag auf Kosten der Beteiligten zu beseitigen. Die Abände rung oder die Beseitigung von Anschlagestellen oder Anschlägen im Sinne dieses Absatzes begründen für die Beteiligten kein Anrecht, von der Stadt Entschädigung zu fordern. Den Grudstücksbesitzern, Mieter» und Gewerbetreibenden bleibt es unbenommen, Anschläge, die sich nur auf Verkäufe oder Vermietungen von Grundstücken oder auf Ver mieten von Wohnungen beziehen, oder gewerbliche Ankündigungen enthalten, anch an den betreffenden Grundstücken und Gewerberäumen selbst öffentlich anzuschlagen, soweit nicht dagegen nach den: Gesetze gegen die Verunstaltung von Stadt nnd Land vom 10. März 1900 vorzngehen ist. o Zum Anschläge» vv» öffentlichen Ankündigungen bedarf eS der vorherigen Anzeige nnd Vorlegung eines Stückes der Ankündigung beim Stadtrate (Polizeiabteilung). Ansgenommen hiervon sind öffentliche Ankündigungen, welche enthalten: Ankün digung gesetzlich erlaubter Versammlungen, Wahlbckanntmachungen, die sich ans die An gaben des Zweckes, der Zeit und des Ortes der Wahl und den Namen des oder der zu wählenden Kandidaten beschränken, Anzeigen über gestohlene, verlorene oder gefundene Gegenstände, über Verkäufe und Vermietungen nnd über öffentliche Vergnügungen. Die Ankündigung über gestohlene, verlorene oder gefundene Gegenstände entbindet nicht von der Anzeigeerstattung bei der Polizeibehörde. 3. Eine ans ein und dieselbe Angelegenheit bezügliche öffentliche Ankündignng darf an jeder Anschlagestelle gleichzeitig nur einmal angeschlagen werden. Es wird aber ge stattet, an Anschlagesäulen ein zweites Stück von ein und derselben Ankündigung anzu schlagen, wenn genügender Raum vorhanden ist. Sollten sich jedoch Unzuträglichkeite» ergeben, so kann der Stadtrat die doppelte Anbringung von ein und derselben Ankün digung an den Anschlagsäulen untersagen. Der Schutz nach Punkt 4 Absatz 1 u. 2 wird für den zweiten Anschlag nicht gewährt. Dem Stadtrate bleibt es vorbehalten, Anordnungen zu treffen, daß der Anschlage raum nicht zu gunsten oder zum Nachteile einzelner Ankündiger ausgcnutzt wird. Ans diesen! Grnude kann das Anschlägen zu umfänglicher Ankündigungen, die Wahl einer ungeeigneten Form oder die Wahl einer ungeeigneten Art der Anbringung verboten und verhindert werden. 4. Ankündigungen, ans denen der Tag der Anheftung angegeben ist, dürfen, wenn sich der Zweck ihrer Anheftung nicht schon früher erledigt hat, nicht vor Ablanf des zweitnächsten Tages überklebt werden. Dem Stadtrate bleibt vorbehalten, ans Antrag der Beteiligten die Schutzfrist zu verlängern; solchenfalls wird die Dauer der letzteren auf den: Anschläge angegeben. Obrigkeitliche Ankündigungen dürfen vor Ablauf der Zeitdauer, auf die ihre Gel ¬ tung bestimmt ist und in Ermangelung einer solchen Zeitbestimmung, vor Ablanf von 2 Wochen, vom Tage der Unterschrift ab gerechnet, nicht überklebt werden. Das böswillige Abreißen, Beschädigen nnd Verunstalten von öffentlich angeschla genen Ankündigungen ist verboten. (Pnnkt 8 ch. Für die Benutznng der städtischen Anschlagestellen ist im voraus eine Gebühr an die Stadtkasse zn entrichten. Sie beträgt für Anschläge im Flächeninhalte u) bis zu 600 gern - M. 15 Pig-, d) über 600 bis 1200 qem — „ 25 ,, c) „ 1200 ,, 2000 „ — !3t > ck) „ 2000 „ 3000 „ - 40 e) „ 3000 „ 5000 „ — 50 ,, f) „ 5000 „ 7500 „ — 60 Doppelte Anschläge ü« Sinne von Punkt 3 Absatz l gelten bei der Gebührende- rechnung als ein Anschlag. Ankündigungen, deren Fläche 7500 gom übersteigt, dürfen nur mit Genehmi gung des Städtrates angeheftet werden. Fiir solche Anschläge wird dnrch den Stadt rat die Gebühr im Einzelfalle besonders festgesetzt. Wird eine die in Punkt 4 festgesetzte Dauer übersteigende Schutzfrist verlangt, so erhöht sich die Gebühr nach Absatz 2 bei Ankündigungen im obenbrzeichneteu Flüchen- raume nm den Betrag von zu a) 5 Pfg., ,, b) 5 ,, " ?.! " > für jeden Tag weiterer Schutzfrist. Von den Ortseinwohueru werden nur der festgesetzten Gebühren erhoben. Die bei der Berechnung sich ergebenden Spitzbetrüge werden, wenn sie 0,5 Pfg. oder weniger betragen, unberücksichtigt gelassen, andernfalls aber auf eineu vollen Pfennig abgerundet. Die Gebühr ist anch für Anschläge der in Punkt 2 Absatz 2 bezeichneten Arten zn zahlen. 6. Die Vorschriften in Punkt 1 bis 5 beziehen sich nicht ans obrigkeitliche Erlasse nnd Bekanntmachnngen. 7. Wer gewerbsmäßig Anschläge an den städtischen Anschlagestellen anbringen will, bedarf dazn der Erlaubnis des Stadtrates und hat den über diese Erlaubnis ausge stellten, auf seinen Namen lautenden Ausweis bei sich zu führen (8 43 der Reichsge- werbcordnnng). Die Erlaubnis wird fiir die Daner eines Kalenderjahres erteilt. 8. Bestraft werden a) Znwiderhandlnngen gegen Punkt 1 und 2 dieser Vorschriften nach Artikel 16 des Sächsischen Gesetzes, die Presse betreffend, vom 24. März 1870 mit Geld strafe bis zu 150 M. oder entsprechender Haft; b) Zuwiderhandlungen gegen Punkt 7 nach 8 148 ' der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zn 150 M. oder entsprechender Haft; e) Zuwiderhandlmigen gegen Punkt 3, 4, 5 mit Geldstrafe bis zn M M. oder Haft bis zu 8 Tagen; ck) das böswillige Abreißen, Beschädigen und Verunstalten öffentlich angeschlage ner Bekanntmachungen, Verordnungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden, oder der an den Anschlagestellen befestigten Privatankündigungen, ingleichen das vorsätzliche Beschädigen der Anschlagesäulen und Anschlagetafeln selbst nach 88 184, 803 nnd 304 des Reichsstrafgcsetzbuches mir Geldstrafe oder mit Gefängnis. 9. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 10. Aufgehoben werden die Ratsbekanntmachungen über das Anschlagewesen vom 18. Dezember 1902, 29. August 1907 und 29. Jnni 1909. Eiben st o ck , den 30. September 1912. Per Stadlral. YeNe. Wachsende Spannung zwischen Bulgarien und Serbien. Dichter und dichter ballt sich das Gewölk am Bal kan wieder zusammen, und mit besorgten Minem schau en die Mächte und vornehmlich Oesterreich nach dem Osten unseres Erdteiles, wo sich neue schwerwiegende Ereignisse vorrubereiten scheinen. Welche Besorgnisse man in Wien hegt, geht aus nachstehender Meldung hervor: Wien, 16. Mai. Nach Erklärungen am Ball Platze ist in der auswärtigen Lage eine neue ernsthaf te Verschlimmerung eingetreten, die wahrscheinlich zu einer Aufschiebung der für Ende dieser Woche geplan ten Reservistenentlassungen am der Südgrenze führen dürste Man weiß, daß die albanische Frage wieder in den Vordergrund gerückt ist, und auch in der An gelegenheit der Annektierung von Ada-Kaleh glaubt man nicht an eine glatte Erledigung. Ferner ist die Lage auf dem Balkan trotz aller Demen ¬ tis im nier noch sehr gefahrdrohend und es ist nicht ausgeschlossen, daß es schon in allernächster Zeit zu einem kriegeril- schcn Konflikt zwischen Bulgarien und Serbien kommen wird. Angesichts der Rei bereien zwischen Bulgarien und Griechenland ist es ferner sehr gut möglich, daß sich die beide« Gegner Bulgariens vereinen, so daß sich Bulgarien gezwun gen sähe, sich auf der Londoner Konferenz de« Anschluß an die Türkei mit einigen Opfern zu erkaufen. Die deutsch-aarari chen 'Abgeordneten begaben sich gestern zum Ministerpräsidenten und zum Minister für die Landesverteidigung, um wegen der angekün digten Entlassung der Reservisten an der Südgreuze anzufragen. Cs wurde gefordert, daß die Reservi sten ans den ländlichen Gebieten wege'n der notwen digen Feldarbeiten schon jetzt entlassen werden! stillten Bon den Ministern wurde erklärt, daß dies nicht mög lich sei, da die Reservisten ohne Unterschied jahrgangs weise entlassen würden Unser gestern ausgesprochener Verdacht, Rußland möge in tiefer Affäre wieder seine Hände im Spiele haben, scheint sich zu bestätigen: Wien, 16. Mai. Die „Südslawische Korrespon denz" melde- aus Sofia: „Die täglichen Kundge bungen der Sofioter Presse spiegeln die wachsende Erregung wider, die die Oeffentlichleit ergriffe» hat. Trotz der ernsten Bemühungen der Regierung, die We ge einer gütlichen Auseinandersetzung mit Serbien nicht zn verlassen, verringern sich angesichts der Haltung der Belgrader Kreise die Aussichten immer mehr, das Bündnisverhältnis in der ersten Form aufrecht zu er halten. Schon in diesem Augenblick scheint die Tat sache gegeben, daß der Balkanbuno in seinem ursprünglichen Sinne nicht mehr existie re und die Erhaltung des Bündnisverhältnisses kanm gelinge« wird Die Bemühungen des Ministerpräsidtin- ten Gejchow, beruhigend zu wirken, haben das bulga rische Kabinett selbst in eine schiefe Lage gebracht und tragen der Regierung heftige Angriffe ein. Bis zur Stunde würd' die serbische Note in Sofia noch nicht überreicht Die offiziellen Kreise Bulgariens halten