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Ämk- und Änzeigeblatt für den Kmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährl. IN. 1.50einschließl. des „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der Bumoristischenveilage „ Seifenblasen" in der Expedition, beiunserenBotensowiebei allen Reichspostanstalten. für Eibenstock, Larlsfelb, Hundshübel, ^UgvVtUtt Reuheide, Gberstützengrün, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, RnterMengrün, wildenthal usw. Tel.-Kdr.: Amtsblatt. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. . — «s. Jahrgang. — Erscheint täglich abends mit Ausnahme dir Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Seile 12 Pfennige. Dm amtlichenTeilediegespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. 110. Freitag, deu 11. Februar IVIS Aussührungsbestimmungen zu der Pundesratsverordnnng üöer die Beschränkung der Herstellung von Aleischkonserven und Wurstwaren vom 31. Januar MO (Reichs-Gesctzbl. S. 75). Zu 8 2 : Zur Herstellung von Wurstwaren dürfen folgende Teile von Schweinen nicht ver wendet werden: Keulen, Beine, Rücken, Speck und Schmer. Diese Teile müssen in der selben Zurichtung, wie sie bisher üblich war, zur Abgabe an die Verbraucher gelangen. Mehr als die Hälfte dieser Teile darf nicht gepökelt oder geräuchert werden. Die sonstigen Teile der Schweine dürfen ohne Rücksicht auf ihr Gewicht zur Her stellung von Wurstwaren verwendet werden. Bei Einhaltung der in Absatz 1 gegebe nen Vorschrift gilt hinsichtlich der darin bezeichneten Waren die Vorschrift des 8 2 der Bundesratsverordnung als erfüllt. Für Rind und Schaffleisch, dar in Verbindung mit Schweinefleisch zu Frischwurst verarbeitet wird, fällt die in Satz 1 vorgesehene Beschränkung auf ein Drit tel des Gewichts der ausgefchlachteten Tiere weg. Die Herstellung von Dauerwurst wird untersagt. Zu 8 3: Betrieben, die bei fabrikmäßiger Herstellung den überwiegenden Teil ihrer Erzeu gung nicht unmittelbar an die Verbraucher abgeben, ist an Stelle der Beschränkung nach tz 2 der Bundesratsverordnung und der Ausführungsbestimmungen hierzu zu ge statten, monatlich bis zu einem Drittel derjenigen Fleischmenge zu Wurstwaren zu ver arbeiten, die sie im Monatsdurchschnitte der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis zum 31. Dezember 1915 verarbeitet haben. Für die hiernach zulässige Verarbeitung entfallen die vorstehend zu 8 2 in Absatz 1 und 4 geordneten Beschränkungen hinsichtlich gewis ser Teile der verwendeten Schweine und der Zusammensetzung der hergestellten Wurst. Betriebe, die von dieser Vorschrift Gebrauch machen wollen, bedürfen hierzu der Zustimmung der zuständigen Behörde. Dem Antrag ist der Nachweis über den Anteil des unmittelbaren Absatzes an Verbraucher am Gesamtumsatz und über die Durch schnittsverarbeitung in den Monaten Oktober bis Dezember 1915 beizufügen. Die Zu stimmung ist widerruflich. Zu 8 5: Die Unternehmer und die voll ihnen bestellten Betriebsleiter sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörden (8 10) oder der von ihnen beauftragten Sachver ständigen verpflichtet, Nachweisungen zu führen, die die für Ueberwachung des Betriebes erforderlichen Auskünfte enthalten. Zu 8 10: Die Zuständigkeit regelt sich im übrigen nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 27. Juli 1915 (Sächsische Staatszeitnng Nr. 181). Dresden, am 7. Februar 1916. Ministerium des Innern. Die diesjährigen Leseholzscheine für das Königliche Staatsforstrevier Auersberg werden am Montag, den 14. Aevruar 1916, nur vormittags 8—12 Mr im Geschäftszimmer des Forsthauses an der Forststraße hier ausgegeben. Die Ausgabe der Leseholzscheine für das Königliche Staatsforstrevier Eibenktock erfolgt am Sonnabend, den 12. Ievruar 1916, vormittags in der Polizeiwache. Nur an erwachsene Personen werden die Scheine verabfolgt. Stadtrat Eibenstock, am 9. Februar l!N6. Bebauungszengniffe. Vom Königlichen Ministerium deS Innern ist nach einer mit dem Königlichen Ministerium der Justiz getroffenen Vereinbarung wegen der Ausstellung sogenannter Bebauungszeugnifle, die den Grundbuchämtern als Unterlage zur Eintragung der Ortslistennummern in das Grundbuch dienen sollen, folgendes Verfahren angeordnet worden: Bei Nenbauten haben die Bauwerber, wenn sie Realkredit in Anspruch nehmen oder bei Stellung des Antrags auf Verlautbarung der Ortslistennum mer ihres Gebäudes im Grundbuche Weiterungen vermeiden wollen, nicht nur in dem Lageplane, der nach 8 149 Absatz 1 des Allgemeinen Baugesetzes der Bauanzeige beizufügen ist, das Flurstück, auf dem der Bau errichtet werden soll, genau zu bezeichnen, sondern auch den Lageplan selbst tunlichst von einem Die Entwaffnung in Montcncgro abgeschlossen. Dem Einmarsch der k. u. k. Truppen in Alba nien hat der Feind bisher sehr wenig Widerstand geleistet und es dürste, wie aus weiter unter fol gendcn Nachrichten geschlossen werden kann, sich daran auch nicht viel ändern. Die Lage unserer österreichisch-ungarischen Verbündeten ist also die denkbar günstigste, umso mehr, als nun auch die Waffenstreckung der Mon tenegriner beendet ist: verpflichteten Feldmesser auf amtlicher Grundlage Herstellen zu lassen, dann aber sofort bei Einreichung des Baugesuchs die Einleitung des vorgeschriebenen Verfahrens bei der Baupolizeibehörde zu beantragen und sich zur Tragung der entstehenden besonderen Kosten zu verpflichten. Ist ein solcher Antrag gestellt, so hat sich die Baupolizeibehörde, nachdem das Gebäude vollendet und zur Schätzung angemeldet worden ist, zunächst mit dem Königlichen Brandversicherungsamte und einem verpflichteten Feldmesser und zwar, wenn der Lageplan selbst von einem solchen hergestellt worden ist, mit diesem, andernfalls mit einem von der Baupolizeibehörde nach ihrem Er messen zu bestimmenden, ins Vernehmen zu setzen und von dem genannten Amte die Ortslistennummer, die das Gebäude erhalten hat, angeben und von dem Geometer ein Zeugnis ausstellen zu lassen, in dem der Feldmesser zu be zeugen hat, daß der genehmigte Bau tatsächlich auf dem Flurstücke errichtet worden ist, das in dem mit dem Baugesuche eingereichten Lageplane als Ort der Errichtung bezeichnet gewesen ist, sowie das Zeugnis unter Benutzung amt licher Unterlagen und auf Grund persönlich ausgeführter örtlicher Messung aus gestellt worden ist. Erst nach Erfüllung dieser Voraussetzungen kann das erbetene Bebauungs zeugnis erteilt werden. Bei schon geschätzten Gebäuden hingegen wird dem Eigentümer ein Bebauungszeugnis auf seinen Antrag dann ausgestellt werden, wenn er einen, von einem verpflichteten Feldmesser angefertigten Lageplan und ein Zeugnis des Feldmessers, wie es bei Neubauten vorgeschrieben ist, bei der Baupolizeibehörde eingereicht haben wird. Stadtrat Eibenstock, den 9. Februar 1916. Städtische freiwillige Fortbildungsschule für Mädchen. Die Schule bietet den schulentlassenen Mädchen und auch Frauen Gelegenheit, sich vor allem für die Bedürfnisse des Hauses und der Familie im Weißnähen, Schneidern und in kunstgewerblichen Handarbeiten in Verbindung mit kunstgewerblichem Zeichnen auszubilden. 1. Lehrgang für Weitznähen. Gründliche Erlernung des Nähens auf Maschinen verschiedener Systeme, Maßnehmen, Schnittzeichnen und Zuschneiden der Wäsche gegenstände. Anfertigung aller Wäschegegenstände von den einfachsten bis zu den feinsten. Einjährige Unterrichtszeit, Dienstag und Donnerstag von 7—11 (im Winter von 8—12) Unterricht. Eintritt in der Regel nur zu Ostern. II. Lehrgang für Schneidern. Erlernung des Maßnehmcns. Schnittzeichnen nach unmittelbarem Körpermaß. Praktisches Zuschneiden und Verarbeiten der Stoffe nach besten Schnitten und Vorlagen. Aufarbeitung getragener Kleider. Einjäh- rige Unterrichtszeit, Mittwoch und Freitag von 7—11 (8—12). Eintritt in der Regel nur zu Ostern. UI. Kunstgewerbliche Handarbeiten einfacher besonders aber schwieriger Art. Kunstgewerbliches Zeichnen; im Sommer nach der Natur (Blatteile, Blätter, Blumenteile und Blumen) unter Berücksichtigung der Verteilung von Licht und Schatten: im Winter nach Natur (Schmetterlinge u. dgl.) mit Studium der inne ren Zeichnung; Vorträge über den Entwickelungsgang der historischen Stickereien und Spitzen; Stilisieren. Einjährige Unterrichtszeit, Montag 7—9 (8—10) Hand arbeiten, 9—11 (10—12) Zeichnen, Freitag 2—4 Handarbeiten Eintritt in der Regel nur zu Ostern. 1V. Kochen. Haushaltungskunde. Hauswirtschaftliches Rechnen mit Hauswirtschaft - kicher Buchführung. Anmeldungen für Ostern 1916 sind bis 19. Februar an den Wochentagen vormittags von 11—12 Uhr bei der Schuldirektion (Bürgerschule, Knabenhaus, 3. Stockwerk) zu bewirken. Der Rat der Stadt Eibenstock. Hesse. Am 1. Februar war der 1. Dermin Staatsgrundsteuer fällig. Nach Ab lauf der vierzehntägigen Zahlungsfrist ist gegen etwaige Restanten im Wege der Zwangs vollstreckung vorzugehen. Weiter wird bekannt gemacht, daß das letzte Drittel des Wehrbeitrags bis spätestens zum 15. Februar zu entrichten ist. Schönheide, am 4. Februar 1916. Der Gemcindevorstand. Wien, 9. Februar. Amtlich wird verlautbart: Russischer und Italienischer Kriegs schauplatz. Keine besonderen Ereignisse. Südöstlicher Kriegsschauplatz. Tie Vortruppcn der in Albanien operie renden k. u. k. Streitkräste haben den Jsmifluß überschritten und den Ort Preja und die Höhen nordwestlich davon besetzt. Ter Feind, aus Resten serbischer Verbände, italienischen Abteilun gen und Söldnern Essad Paschas bestehend, ver mied den Kampf und wich gegen Süden und Süd osten zurück. Nur bei der Besetzung des Ortes Waljas (8 Kilometer nordwestlitt) von Tirana) kam eS zu einem kurzen Gefecht, in welchem der Gegner geworfen wurde. Unsere Flieger be warfen in letzter Zeit wiederholt oie Trnppenlager bei Turazzo und die im Hafen liegenden ita- s lieui sehen Dampfer erfolgreich mit Bomben. In Montenegro ist die Lage unverändert. Die Entwaffnung ist abgeschlossen. Der Stellvertreter des Chefs des Generalstab »s: von Hoefer, Feldmarfchalleutnant. Bon bulgarischer Seite ist jetzt über die Wei terentwickclung der Tinge aus dnn Balkan eine offiziöse Veröffentlichung erschienen, die folgen des besagt: