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MockcMntt für Pulsnitz, Königsbrück, Nadttzerg, Radeburg, Moritzburg und Umgegend. Geschäftsstellen mtsökatt der Königlichen Kerichtsöepörden und der städtischen Behörden zu Autsnitz und Königsbrück. b« H-»» Tsch-rsich. Dresden: Dreiunddreißigster Jahrgang. — - Leipzig: Buchdruckerei von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Rudolph Mosse. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Paul Weber in Pulsnitz. von uns unbekannten Firmen und Personen nehmen wir nur gegen Pränumerando-Zahlung durch Briefmarken oder n Posteinzahlung auf. Anonyme Annoncen, oder solche, welche Beleidigungen enthalten, werden keinesfalls ausgenommen, mag der Betrag beiliegen oder nicht. LxpklliilvN l>68 ^Ml8blsUk8. ——— Mittwoch..D 76,21. September 1881. Mittwoch« und Sonnabends. Abonnementspreis: leinschließlich des jeder Sonnabend-Nummer beiliegenden Sonntagsblaltes) Vierteljährlich 1 Mk. 25 Pfg. Inserate werden mit 10 Pfennigen für den Raum einer gespaltenen Corpus- zeile berechnet u. sind bis spätestens Dienstags und Freitags Vormittags v Uhr hier aufzugeben. Ganzen, jedoch ohne Inventar und Ernte PulSnttz, am 10. September 1881. Ans Antrag der Erben des Gutsbesitzers Friedrich Wilhelm Petzold in Bretnig sollen die zu dessen Nachlaß gehörige Geoßgarteuuahruug sub Nr. 70 des Brand-Eatasters, Fol. 95 und das Wiesen- und Waldgrundstück 8ud Fol. 418 des Grund- und Hypotheken Buchs für Bretnig parzeilenweise beziehendlich im Kauflustige werden daher andurch geladen, gedachten Tages lind zu gedachter Stunde in der Petzold'schen Grotzgartennahrung Nr. 70 deS Brand-TatasterS für Bretnig zu erscheinen, über ihre Zahlungsfähigkeit sich auszuweisen und hierauf der Versteigerung der Grundstücke gewärtig zu sein. Beschreibung des Guls, die aufhaftenden Oblasten und die Versteigerungsbedingungen sind aus den Beifugen zu den an Amtsstelle und im Gasthof zur Rose in Bretnig aushängenden Anschlägen zu ersehen. Das Königliche Amtsqeri cht. Dl Krenkel, A.-R. den September 1881 Vormittags S Uhr, an Ort und Stelle freiwillig meistbietend versteigert werden. diesem Jahre ab in der 2. Hälfte des Monat Oktober und in der 1. Hälfte des Beztrks-Schulinspektors entgegengenommen werden, werden noch bekannt Der Königliche Bezirks-Schulinspektor. In Stellvertretung: vr. Wild. Mittwoch, den 28. September d. Z., Biehmarkt und Donnerstag, den 28. Septbr. d. Z., Krammarkt in Pulsnitz. B e k an ntmachnng Die Beiträge zur Lehrer-Pensions- und Lehrcr-Wittwen- und Waisestkgsse sind von ' ' ' ' des Monats November zu bezahlen. Die Tage, an welchen dieselben auf det Expedition gemacht werden. .. Den Beginn der bevorstehenden Michaelisferien wolle man mir rech ig Mden. Kamenz, am 15. September 1881. Zeitereignisse. Pulsnitz. DaS „Dr. I." vom 17. d. M. emhä.t eine Verordnung des Königl. Ministerium des Innern, betr. die Ein- und Durchfuhr von Vieh und thierischeu Theilen aus Oesterreich-Ungarn, in Folge Ausbruchs der Rinderpest in Galizien, Croalien, Slavonien und an mehreren Orten Nieder-Oesterreichs. Die Einbringung von Vieh ist in den an Böhmen angrenzenden Gebieten auf folgende Grenzpunkte beschränkt: Zittau, Ebersbach, Bodenbach-Tetschen, Weipert, Raitzenhain, Wittigsthal, Klingenthal und Voitersreulh, sowie auch aus bestimmte Tage. — Muß ein Gastwirth jedem Gast, der bei ihm eintritt, Unterkunft und Speisen gewähren? Wann kann der Gastwirth verlangen, daß der Gast, dein er Speisen gewährt hat, das Local räume ? Wann macht sich ein ausgenommener Gast, sosern er sich nicht nach erfolgter Aufforderung des Berechtigten entfernt, des Hausfriedens bruches schuldig? Dies sind Fragen, welche stets wieder kehren und von den Gerichten verschiedenartig beant wortet sind. Das Reichsgericht (3. Strass. U. vom 18. Juli 1881) hat sich jetzt ausführlich über diese Frage ausgesprochen und hat entschieden: „Daß derjenige, welcher als Gast ein öffentliches Schank- oder Wirth- schastslocal besugterweise betritt, damit zugleich ein Recht erwirkt, darin nach eigener Willkür zu verweilen, ist eine haltlose Ausstellung. Immer hängt es vom Willen des berechtigten Inhabers der fraglichen Localität ab, dem Gaste Aufnahme zu gewähren oder zu verweigern, die Aufnahme für eine gewisse Zeit oder auf gewisse Zwecke zu beschränken. So lange jener sich nicht ausdrücklich oder durch concludente Handlungen gebunden hat, dem Gast, sei eS Unterkommen, sei es Beköstigung, zu ge währen, verweilt der letztere „ohne Besugniß" und ist rechtlich verpflichtet, sich auf Anforderung wieder zu ent fernen. Auch wo beispielsweise der Wirth durch Ver abfolgung von Speisen oder Trank zum Verzehren in seinem Local die Besugniß zum vorübergehenden Aus- enlhalt einem Dritten eingeräumt hat, dauert solche Be- jugniß zunächst nicht länger, als nach billigem Ermessen und vernünftiger Auslegung des beiderseitigen Vertrags- willcns zur Erfüllung des vereinbarten Zwecks erforder lich ist. Ist der Zweck erfüllt, so tritt der Inhaber einer derartigen Localität auch wieder in die freie Verfüg ungsgewalt zurück und ist unbehindert, das längere Ver weilen zu versagen. Nicht weniger kann ungebührliches Betragen des Gastes als ein begründeter Anlaß gelten, denselben schon früher aus dem Local auszuweisen." Bautzen. Der Landesobstbauverein für Has König reich Sachsen macht bekannt, daß vom 9. bis 15. Oktober an der mit der landwirthschaftlichen Lehranstalt in Bautzen verbundenen Obst- und Gartenbauschule ein Kursus über Obstvcrwerthung stattfindet. Die abzu haltenden Vorträge sowie die praktischen Uebungen werden sich erstrecken auf die Bereitung von Konserven, auf das Backen des Obstes und auf die Bereitung und Behandlung des Obstweines. Es ist sicherlich von großer wirthschaftlicher Bedeutung, daß das Obst, besonders in reicheren Jahren, wo es so vielfach verschwendet wird, auf geeignete Weise konserviert werde, damit man nicht nöthig hat, in obstarmen Jahren Hunderttausende ins Ausland gehen zu lassen, um sich den Bedarf an Back obst und dergl. zu verschaffen, und dazu wird die Ab haltung solcher Kurse das seinige beitragen. Dieser Kursus ist sür Personen reiferen Alters berechnet und nicht zu verwechseln mit den am 18. Oktober beginnenden ordentlichen Kursen an der landwirthschaftlichen Schule, sowie an der Obst- und Gartenbauschule zu Bautzen. Bautzen, 17. Sept. Vor der Strafkammer des kgl. Landgerichts erschien der Bandweber F. W. G. Senf aus Ohorn, welchem am 8. Januar d. I. im Gasthof „zur Silberweide" da^lbst ein Ueberzieher gestohlen worden. Der Verdacht, diesen Diebstahl verübt zu haben, richtete sich gegen den Zimmermann Johann Karl Leberecht Heinrich Weidner aus Rammenau, in dessen Be hausung wurde auch der Ueberzieher gefunden. Weidner verneinte, Diebstahl verübt zu haben, behauptete viel mehr, daß er an jenem Abende auf dem Nachhausewege jenen Ueberzieher in der Nähe der Silberweide gefunden habe. Er berief sich zunächst auf das Zeugniß seines damaligen Begleiters, des Webers Beter aus Hauswald«. Dieser vermochte jedoch Weidners Anführen nicht zu be stätigen. Weidner brachte hierauf vor: „der Weber Bär aus Rammenau sei an jenem Abende vor ihm auf jenem Wege gegangen und habe den Ueberzieher bereits dort liegen sehen", und sistierte zu der am 25. März vor dem Schöffengericht Pulsnitz angestandenen Hauptverhandlung den pp. Bär als Zeugen. Bär war jedoch vor der Be fragung durch den Zeugen Beier auf das Gefährliche eines solchen Zeugnisses aufmerksam gemacht worden und besaß Klugheit genug, bei seiner nach vorgängiger Ver eidung vor dem Schöffengericht erfolgten Befragung sich an die Wahrheit zu halten, bestätigte demnach nicht, was Weidner ihm vorgeredet, auszusagen: „er, Bär, wäre an jenem Abende von Friedersdorf her gekommen, hätte auf jener Stelle des Weges einen Ueberzieher liegen sehen, denselben mit dem Stocke beiseite geschoben, aber nicht mitgenommen." Weidner ward damals wegen Dieb stahl zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt, war mit der von Bär in der Verhandlung beobachteten reservirten Haltung aber durchaus nicht zufrieden, sagte vielmehr auf dem Heimwege zu Bär: „ich werde die Sache noch ein mal ansangen und nach Bautzen schicken und sagen: Beier hat Dich vom richtigen Zeugniß abgehalten. Wenn Du feststehst können sie in Bautzen nichts breten! Du brauchst die Gänge nicht umsonst zu machen, ich bezahle DirS; da bin ich nicht so!" In der That wendete Weidner gegen das Urtheil des Schöffengerichts das Rechtsmittel der Berufung ein, und bezog sich in der Begründungsschrift anderweit auf das Zeugniß BärS. Zu der am 28. Juni vor hiesigem Kgl. Landgericht an beraumten zweitinstanzlichen Verhandlung war der Zeuge Bär nicht zu erlangen gewesen; ein Antrag der Ver- theidigung, bis zur Erlangung Bärs die Verhandlung auszusetzen, vom Gerichtshof abgelehnt und daS schöffen- gerichtliche Urtheil bestätigt worden. Gleichzeitig hatte sich die Köngl. Staatsanwaltschaft der Person Weidners versichert, da gegen diesen dringender Verdacht, es unter nommen zu haben, den Zeugen Bär zu einem Meineide zu verleiten, zu Tage getreten war. Nach seiner Ent lassung aus der Haft hatte Weidner nichts Eiligeres zu thun, als den pp. Bär, welcher bei Dresden al- Kirschen-