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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.80 «inschließt. deS „Illustrierten UnterhaltungSblattS" in der Geschäftsstelle, bei unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. Erscheint täglich abend» mit Ausnahme der Sonn, und Feiertage für den folgenden Tag. Fel.-Adr.: Amtsblatt. Eibenstock, Larkseld, Hundshübel, ^UgvvlUll Neuheide, Gberftützengriin, Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstützengrün, wiidenthai usw. Verantwort!. Redakteur, Trucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die kleinspallig« Zeile 12 Psg.' für auswärtige 1S Psg. Im Reklameteil di« Zeile 80 Psg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittags 10 Uhr, für größere TagS vorher. Ierusprechrr Hlr. 11V. LVLS ^181 —— 6». Jahrgang. »— Sonntag, den 6. August Bekanntmachung, den Kandel mit Brotgetreide und Wintergerste zu Saatzwecken betreffend. Auf Grund von 8 63 der BundeSratSverordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Reichsgesetzblatt Seite 613 — und den vom Reichskanzler ge mäß Absatz 2 dieser Vorschrift erlassenen Ausführungsbestimmungen ermächtigt die Reichsgetreidestelle die für die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide zuständigen Kommunalverbände zur Zulassung von Händlern zum Handel mit Brotgetreide zu Saatzweckeu, soweit der Verkauf nur innerhalb des KommunalverbandeS erfolgen soll. Die Zulassung darf nur erteilt werden an zuverlässige Händler, die schon im Frieden den Saatgetreidehandel betrieben haben; sie ist ferner von einer Prüfung des Bedürf nisses abhängig zu machen und nur auf Widerruf zu erteilen. Außerdem ist zur Be dingung der Zulassung zu machen, daß die maßgebenden Vorschriften über den Verkehr mit Saatgetreide beobachtet werden, daß über Käufe und Verkäufe von Saatgetreide genau Buch geführt wird und daß der Weiterverkauf des Saalgetreides nur unmittel bar an Landwirte, nicht an andere Händler erfolgt. Soweit ein Händler beantragt, zum Saatgetreidehandel über den Bezirk eines Kommunalverbandes, aber nicht über die Grenze deS Königreichs Sachsen hinaus zu gelassen zu werden, entscheidet über die Zulassung die Landesgetreidestelle beim Mini sterium deS Innern. Anträge sind im Falle des Absatz 2 durch den für die geiverb. liche Niederlassung des Händlers zuständigen Kommunalverband cinzureichen. Die Zulassung von Saatguthändlern für Wintergerste erfolgt für solche Händler, die sich ausschließlich mit dem Vertrieb von Sämereien befassen oder ihr Ab satzgebiet im ganzen Reiche haben, durch die Reichsfuttermittelstelle; für solche Händler, die neben Sämereien auch mit anderen Futtermitteln, Landesprodukten und dergleichen handeln, sowie für solche, die ein örtlich begrenztes Absatzgebiet haben, kommt nur die Zulassung innerhalb Sachsens in Frage. Diese Zulassung hat die ReichSiuttermittel- stelle der Landesfuttermittelstelle beim Ministerium deS Innern übertragen. Diese wird die Zulassung der Händler non einer Prüfung ihrer Zuverlässigkeit abhängig machen und die zugelassenen Händler zur genauen Einhaltung der maßgebenden Vorschriften über den Verkehr mit Saatgerste verpflichten. Die Landesfuttermittelstelle behält sich vor, sich durch Stichproben davon zu überzeugen, daß die Händler über die gekauften und wiederveräußerten Mengen Wintergerste genau Buch führen und wird sich gegebe nenfalls die von dem Empfänger dem Händler ausgehändigte Saatkarte vorlegen lassen. Anträge auf Zulassung zum Handel mit Wintergerste zu Saatzwecken sind durch den für die gewerbliche Niederlassung des Händlers zuständigen Kommunalverband ein zureichen. Sommergerste und Saathafer dürfen bis auf weiteres zu Saatzwecken nicht ge handelt werden. Nachstehend wird die Bekanntmachung des Kriegsernährungsamts über den Ver kehr mit Brotgetreide und Wintergerste zu Saatzwecken vom 27. Juli 1916 — Reichs gesetzblatt Seite 854 — zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über den Aerkeyr mit Arotgetreide und Wintergerste zu Saatzwecken. Vom 27. Juli 1916. Auf Grund des § 6 s Absatz 2 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 613) und des 8 7a der Verordnung über Gerste auS der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzblatr Seite 659) in Verbindung mit tz 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegser- nährungSamtS vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 402) wird folgendes be- stimmt: 8 1- Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Brotgetreide und Winter gerste zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Die Saatkarte wird auf An trag dessen, der Brotgetreide oder Wintergerste zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirke die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirke der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung der Karten an andere Stellen übertragen. .8 2. Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn das Getreide mit der Eisenbahn befördert werden soll, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbenden Men gen angeben; sie ist unter Benutzung ihres Vordrucks nach untenstehendem Muster auszustellen. 8 3. Die Veräußerung bedarf bei Brotgetreide nach 8 2 der Verordnung über Brotge treide und Mehl auS der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt S. 613), bei Wintergerste nach den 88 2, 22 der Verordnung über Gerste auS der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzblatt S. 659) der Genehmigung deS Kommunalverban- de», für den das Getreide beschlagnahmt ist. Die Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Unternehmer anerkannter Saatgut- wirtschaften selbstgezogeneS Saatgetreide der Getreideart, auf die sich die Anerkennung erstreckt, zu Saatzwecken veräußern, sowie für die Veräußerung und Lieferung durch zugelassene Händler (8 4). Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten solche Wirtschaf ten, die in der Sondernummer des „gemeinsamen Tarif- und Verkehrsanzeigers für den Güter- und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch-Hessischen StaatSeisenbahnvermal- tung, der Militäreisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburgischen Staatseisen bahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen" vom 8. September 1915 nebst Nach trägen, Ergänzungen und Berichtigungen als für Roggen, Weizen und Gerste aner kannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif- und Verkehrsanzeigers bestimmen die Landeszentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten. Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, können der Kommunalverband oder die von ihm ermächtigten Stellen die Genehmigung zum Ver kaufe sclbstgczogenen Saatgetreides zu Saatzweckeu allgemein erteilen. 8 4. Wer mit nicht selbstgebautem Getreide zu Saatzwecken handeln will, bedarf bei Brotgetreide nach 8 63 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916, bei Gerste nach 8 7 3 der Verordnung über Gerste auS der Ernte 1916 der Zu- lassnng. Dies gilt auch für Genossenschaften, Konsumvereine und dergleichen. Tie Zulassung wird bei Brotgetreide durch die Reichsgetreidestelle, bei Gerste durch die Reichsfuttermittelstelle erteilt; die Reichsgetreidestelle und die Reichsfuttermittelstelle können andere Stellen zur Erteilung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zulassung von der Neichsgetreidestelle und der Reichsfuttermittelstelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reiches oder Teilgebiete, von den von ihnen er mächtigten Stellen nur für ihren Bezirk erteilt werden. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft werden, insbesondere kann die zulassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Geschäftsführung vorbehalten und die Art der Buchführung hinsichtlich des Handels mit Getreide zu Saatzweckeu vorschreiben. Die Zulassung kann jederzeit zurückgenommen werden. 8 5. Ter Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgetreide mit der Eisenbahn ver sandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saatkarte die erfolgte Absendung unter Angabe der Art des Getreides, der versandten Menge und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Getreide verfrachtet ist. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Empfang bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat di« Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung ausge stellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung des Er werbers binnen zwei Wochen nach Absendung dem Kommunalverband einzurrichen, aus dem das Getreide ausgeführt wird. Dieser Kommunalverband hat alsbald dem emp fangenden Kommunalverband eine entsprechende Mitteilung zu machen. 8 6. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Berlin, den 27. Juli 1916. Der Präsident des Kriegsernährnngsamts. von Batocki. In der Woche vom 5.—11. August 1916 sind im Bezirksverband Schwarzen berg auf eine Buttermarke '/, Pfund (62', x) Butter oder lOtt x Sahnenbutter und auf eine Fettmarke Mangels Eingangs von Margarine bis auf weiteres höchsten- 50 A Speiseöl abzugeben. Schwarzenberg, am 4. August 1916. Der Bezirksverband der Kgl. Amtshauptmannschast Schwarzenberg. I V: von der Decken. Städtischer Butterverkauf. Montag, den 7. ds. Mts-, vorm. von 7—10 Uhr: Verkauf von Sahnebutter, Dienstag, den 8. dss. Mts. Nr. 1—750, Mittwoch, den 9. dsS. MtS. Nr. 751-1500, ' Donnerstag, den 10. dss. Ms. Nr. 1501 u. höh. Nrn.s kurier. Montag, von vorn,. 10 Uhr ab Fortsetzung des Speckverkaufs soweit der Vorrat reicht, ohne Beschränkung auf bestimmte Gruppen von Versorgungsberechtigten. Stadtrat Hivenstock, den 5. August IM>. Die Bekanntmachung über die Volksküche ändert sich dahin: Die SpeisenauS- gäbe erfolgt ab '/,12 Uhr; pünktlich 1 Uhr wird geschlossen. Für die Wochenkarte werden 2 Fleisch- und 2 Warenmarken in Abzug gebracht. Eibenstock, 4. August 1916. Der Stadtrat. Heftige Kämpfe bei Verdun. Im Maasgebiet haben sich in den letzten Tagen wiederum schwer« Kämpfe abgespielt; die dabei von den Franzosen erzielten Vorteile vermochten diese aber für die Dauer nlcht zu halten. Unsere Truppen be finden sich wieder im vollen Besitz ihrer Stellungen, die sie vor dem mit starken Kräften geführten Angriff innehatten. An anderen Stellen derWestfr 0 n t kam der Feind ebenfalls nicht weiter vorwärts. Im Osten macht sich immer deutlicher eine Wendung zu unseren Gunsten bemerkbar. Der gestrige Heeres bericht meldete uns: (Amtlich.) Großes Hauptquartier, 4. August. Westlicher Kriegsschauplatz. Der Artilleriekampf erreichte nördlich des Ancrebaches wieder große Stärke, er wurde zwischen Ancre und Somme mit unvermin derter Heftigkeit fortgesetzt. Kräftige feind liche Angriffe sind nördlich von Ovillers, südwestlich von Guillemont und nördlich des Gehöftes Monacu abgewiesen. Südlich der Somme scheiterte nachts ein Angrisf des Gegner bet Barleux. — Den Franzosen gelang es ge stern abend, sich in den Besitz unserer Stellungen