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A >^snr Pulsnitz, Lönigsbriick, Nadederg, ticideburg, Moritzburg und Umgegend Blatt Amts und des Siadtrathes -es Königs. Amtsgerichts Druck und Verlag von E. L. Förster'« Erden in Pulsnitz. Inserate sind bis Dienstag und Freitag Vorm. 9 Uhr aufzugeben. Preis für die einspaltige Cor- Daube L Comp. Verantwortlicher Redakteur Otto Dorn in Pulsnitz. Erscheint: Mittwoch und Sonnabend. PuSzeile (oder deren Raum) 10 Pennige. Geschäftsstellen: Buchdruckereien von A. Pabst, Königsbrück, C. S. Krausche, Kamenz, Carl Daberkow, Groß röhrsdorf. Annoncen-BureauS von Haasen stein L Vogler, Jnvalidendank, Rudolph Mosse und G. L. Pulsnitz SweinndMufzigster Jahrgang Als Beiblätter: I JllustrirteS Sonntagsblatt (wöchentlich); 2. Landwirthschaftiiche Beilage (monatlich). AbonnementS-PreiS Vierteljährl. 1 Mk. 28 Pf. Auf Wunsch unentgeltliche Zu sendung. Sonnabend. Nr. 60. 28. Juli 1900 Herr Bezirksarzt Or. Spann in Kamen,; ist vom 2. bis mit 31. August dieses Jahres beurlaubt. Mit seiner Stellvertretung während dieser Zeit ist Herr Bezirksarzt Or. Von Stieglitz in Bantzelt beauftragt worden. Bautzen, am 19. Juli 1900. Königliche Kreis hauptmannsch a f 1. von Schlieben. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche für Oberlichtenau Blatt 61 auf den Namen der Amalie Therese verw. Schneider geborene Müller eingetragene Grundstück soll am 19. September 1900, vormittags '^I0 Uhr — an der Gerichtsstelle — im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert werden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche — Hektar 3,„ Ar groß und ist auf 700 Mark geschätzt. Die Einsicht der Mittheilungen des Grundbuchamts sowie der übrigen das Grundstück betreffenden Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen ist Jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 13. Juni 1900 verlautbarten Versteigerungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verlheilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden aufgefordert, vor der Ertheilung des Zuschlags die Aufhebung oder die einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde. Pulsnitz, den 26. Juli 1900. Königliches Amtsgericht. v. Weber. Syjatz. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Tischlermeisters Emil Martin Forke in Großröhrsdorf ist nach Gehör der Gläubigerversammlung durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts hier, vom heutigen Tage eingestellt worden, weil eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Masse nicht vorhanden ist. Pulsnitz, am 26. Juli 1900. Expedient Shjatz, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Gemachten Wahrnehmungen zu Folge hat der Vertrieb von Waaren verschiedenster Art durch Verkauf von sogenannten Gutscheinen (Gutscheins, Hydras oder Geliahandel) auch hierorts Eingang gefunden. Das Wesentlichste dieses Gutscheinhandels besteht bekanntlich darin, daß der Käufer gegen Leistung einer geringen Anzahlung von dem Geschäftsinhaber zunächst nicht den Kaufgegenstand selbst, dessen angeblicher Werth mehrmals höher ist als die Anzahlung, sondern nur einen sogenannten BerechtigUNgs» oder WaarenbejUgKscheiN erhält Mit diesem Berechtigungsschein sind eine bestimmte Anzahl von sogenannten Gutscheinen als Abschnitte verbunden, welche dec Käufer an Dritte abzusetzen hat Der Preis eines solchen Gutscheines, welcher übrigens meist nach Ablauf einer gewissen, nicht langen Zeit verfällt, ist vom Geschäftsinhaber so bestimmt, daß der Käufer, wenn er jeden derselben veräußert, den Betrag seiner für den Berechtigungsschein geleisteten Zahlung von den Erwerbern der Gutscheine wieder erhält. Aber erst dann, wenn nun weiter diese Erwerber der Gutscheine sämmtlich ihrerseits gegen Rückgabe derselben und gegen Entrichtung einer gleich hohen Anzahlung Waarenbezugsscheii.e je mit der gleichen, bestimmten Anzahl Gutscheinabschnitten gelöst haben, kann endlich der erste Käufer vom Geschäftsinhaber die Waare verlangen. Die neuen Inhaber von Bezugsscheinen erhalten glei^falls erst die Waare, wenn sie die mit denselben verbundenen Gutscheine abgesetzt und ihre Abnehmer abermals Berechtigungsscheine mit Abschnitten bezogen haben. Diese Art des Handels, bei welcher der Geschäftsinhaber rücksichtslos die Käufer an sich zu reißen, zugleich zu seinen Agenten zu machen sucht und den Markt mit Bezugs scheinen auf seine Waaren überschwemmt, bedeutet eine verderbliche Conkurrenz für den soliden Geschäftsmann, der sich zur Benutzung der gleichen Mittel nicht verstehen mag, sie birgt aber anderseits auch die Opfer einer finanziellen Schädigung gerade der unbemittelten und weniger geschäftskundigen Bevölkerungsklassen in sich. Es liegt auf der Hand, daß der Absatz der Gutscheine für die späteren Käufer derselben immer schwieriger wird und daß dann eine große Zahl derselben verfällt und werth- loS wird. Ohne sichere Aussicht auf das Verfallen vieler Gutscheine würden die Unternehmer, die doch mit ihrem Unternehmen nicht Opfer bringen, sondern Gewinn machen wollen, nicht im Stande sein, den früheren Gutschein. Erwerbern Waaren von höherem Werthe zu auffallend niedrigem Preise in Aussicht zu stellen. Ferner wird für den Käufer die Controlle darüber, ob diejenigen, welche von ihm Gutscheine erworben haben, nun ihrerseits von dem Geschäftsinhaber Berechtigungsscheine bezogen und bezahlt haben, in den späteren Stadien des Geschäftsbetriebes kaum durchführbar sein. Endlich tritt eine Benachtheiligung des Käufers dann ein, wenn die von dem Geschäftsinhaber gelieferten Waaren unbrauchbar sind, oder nicht den zugesicherlen Werth haben, oder wenn der Geschäftsinhaber, dem lange vor der Lieferung der Waare erhebliche Anzahlungen anvertraut wurden, vor der Zeit der Lieferung in Konkurs verfällt. Mit Rücksicht auf die empfindlichen Schädigungen, welche dieses Geschäftsgebahren für das Publikum im Gefolge haben kann, nimmt der unterzeichnete Stadtrath Veran lassung, vor Eingehen auf etwaige dergleichen Gutscheinofferten zu warnen. Stadtrath Pulsnitz, am 25. Juli 1900. Stadtrath. B e l a n n t m achun g. Mit Rücksicht auf die andauernde heiße Witterung werden nachstehende Vorschriften in Erinnerung gebracht: 1 ., Alle Aborte, Pissoirs, Düngergruben, Dungstätten, Senkgruben, Klärgruben und Schlcußen, namentlich aber diejenigen in Fabriken, Gasthöfen und Her bergen, sind, solange die heiße Jahreszeit andauert, einer fortgesetzten und ausgiebigen Desinfeclion mittels Eisenvitriols, karbolsaurem Kalk oder Chlor kalk zu unterwerfen. 2 ., In allen Grundstücken ist für größte Reinlichkeit Sorge zu tragen und namentlich sind die Hofräume von allen faulenden und fäulnißfähigen Substanzen rein zu halten. 3 ., Die zur Absührung der Schmutz- und Panschwässer dienenden Schleußen sind zur Ermöglichung raschen Abzugs der Schmutzwäfser von jeder Verstopfung frei zu halten und zu diesem Behufe öfters zu reinigen und zu spülen. Die städtischen Polizeibcamten sind mit der Controle über die sorgfältige Ausführung dieser im gesundheitlichen Interesse nothwendigen Maßnahmen beauftragt und werden Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder entsprechender Hast belegt. Stadtrath Pulsnitz, am 23. Juli 1900. - In Vertretung Richard Borkhardt, Stadtrath. Gelöudeschi etzcn mit scharfer Munition zwischen Höckendorf, Riederlichteuau, Oberlichtenau, Mittel bach, Großnaundorf und Schliigentveg. Am 17. und 18. August dieses Jahres von früh 9 Uhr bis Mittags 12 Uhr halten die Königlichen Feldartillerie-Regimenter Nr. 12 und 48 Geländeschieken mit scharfer Munition ab. Zur Vermeidnng von Unglückssällen wird deshalb Folgendes angeordnet: 1 ., Das Gelände zwischen Höckendorf, Riederlichteuau, Oberlichteuan, Mittelbach, Grotznauudorf nnd dem Schlägeuwege darf während des Schießens nicht betreten werden. Während dieser Zeiten haben alle Feldarbeiten zu unterbleiben und ist das Sammmeln von Beeren, Pilzen, Holz rc., ebenso wie alles Betreten der vorhandenen Holzbestände verboten. 2 ., Die Communikationswege Lomnit;—Höckendorf, Großnaundorf-Höckendorf, Oberlichtenau - Grostnaundorf, Friedersdorf-Großnaundorf werden wahrend des Schießens vollständig gesperrt. 3 ., Den Weisungen der aufgestellten Posten und der Gendarmerie ist zur Vermeidung sofortiger Verhaftung unweigerlich Folge zu leisten. Auch sind die aufge stellten Warnungstafeln zu beachten. 4 ., Stroh» und GktreideftiNltN dürfen innerhalb des vorbezeichneten Schießgeländes bis zur Beendigung des Scharfschießens nicht errichtet werden. 5 ., Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen weiden mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder Hast bestraft, falls nicht eine höhere Strafe verwirkt ist. Königliche A m t s h a u p t m a n n s ch a f t K o in c n z , am 20. Juli 1900. I. V.: Or. Streit, Regierungsaffeffor.